Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA K9
Kontrollbehandlung mit Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche (additive Methode)
Kontrollbehandlung mit Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche (additive Methode)
BEMA K9 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Kontrollsitzung
- für die Erneuerung von bereits vorhandenen, jedoch additiv zu korrigierenden okklusalen Oberflächen von Aufbissbehelfen nach Bema K1 und Bema K3
- für das Erstellen von adjustierten Oberflächen bei Aufbissbehelfen nach Bema K2, deren Adjustierung zunächst nicht geplant war
- für direkte Korrekturen am Behandlungsstuhl oder durch zahntechnische Maßnahmen im Labor
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Kontrolle eines Aufbissbehelfs
- Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche (additive Methode)
- Nicht abrechenbar
- in einer Sitzung
- für Kontrollbehandlungen eines Aufbissbehelfs ohne Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche
- für Kontrollbehandlungen von Schienen und Verbandplatten (GOÄ 2695 bis GOÄ 2699, GOÄ 2700 und GOÄ 2702)
- für den okklusalen Aufbau eines posttraumatischen oder postoperativen Schienenverbandes oder einer Verbandplatte (GOÄ 2702)
- für Wiederherstellungen mit Ergänzung oder Erneuerung abgebrochener Schienenanteile, auch wenn diese Teile okklusale Anteile enthalten (Bema K6)
- Zusätzlich abrechenbar
- Beratung Ä1
- Eingehende Untersuchung 01
- Röntgendiagnostik
- benötigte Materialkosten
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
Abrechnungsbestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9
- Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
- Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Änderungen der okklusalen Kontaktbeziehungen durch Auftragen von Kunststoff können im Verlauf der Therapie im Einzelfall beispielsweise zur Änderung der Vertikaldimension erforderlich werden.
Für die Behandlung mit Aufbissbehelfen können die Bema K1 bis Bema K3 und Bema K6 bis Bema K9 abgerechnet werden. Sie können nicht angesetzt werden, wenn gleichzeitig Behandlungsmaßnahmen, für die die Bema 119/Bema 120 abzurechnen sind, durchgeführt werden.
Konservierende und Röntgenleistungen, die in Verbindung mit den Bema K6 bis Bema K9 erbracht werden, sind mit der KCH-Abrechnung abzurechnen.
Wird ein (vorhandener) Aufbissbehelf im Praxislabor durch additive Methoden mit Kunststoffmaterial aufgebaut, so ist die Bel 403 0 (Umarbeiten zum Aufbissbehelf) berechenbar. Erfolgt der Aufbau eines Aufbissbehelfes nach der additiven Methode durch den Zahnarzt direkt im Mund des Patienten, kann keine Laborleistung, sondern nur das verwendete Material für den Kunststoff abgerechnet werden.
- Kontrollbehandlungen von Aufbissbehelfen
Kontrollen von Aufbissbehelfen sind erforderlich, um Fehlbelastungen oder eine Fehlstellung des Unterkiefers zu vermeiden bzw. zu beseitigen, insbesondere auch solche, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.
Therapien mittels Aufbissbehelfen verlangen eine regelmäßige Betreuung des Patienten, insbesondere auch, um schädigende Einflüsse auf das Gewebe des craniomandibulären Systems bzw. auf die Kaufunktion zu vermeiden, die durch den Aufbissbehelf entstehen können.
Dazu gehören u.a.
- regelmäßige Kontrolle und Prüfung, ob sich der gewünschte therapeutische Erfolg einstellt
- Überprüfung des Therapieverlaufes auf Kongruenz zur Eingangsdiagnostik
- zeitnahe Vermeidung von schädigenden Einflüssen auf das Gewebe des cranio-mandibulären-Systems durch behebbare Mängel am Aufbissbehelf
- Kontrolle und Anpassung der Okklusion bei Veränderung des Aufbissbehelfs durch Abnutzung, Beschädigung und auch zur Vermeidung durch Fehlkontakte
Dabei sind Verlauf, Maßnahmen und auch die erzielten Zwischenergebnisse der Therapie zu dokumentieren.
- Spitta Kommentar