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  • bema Ä1
  • 01

BEMA Ä1
Beratung eines Kranken (Ber)

Beratung eines Kranken, auch fernmündlich

BEMA Ä1 Schnellcheck

Punktzahl:9
  • Abrechenbar
    • je Beratung
    • als alleinige Leistung immer
    • auch für Beratung am Telefon
    • auch für prothetische Beratung
    • neben der ersten zahnärztlichen Leistung im Quartal, wenn in diesem nicht bereits eine Beratung bzw. ein Besuch (auch als alleinige Leistung) abgerechnet wurde
    • neben kieferorthopädischen Leistungen nur dann, wenn die Beratung nicht im Zusammenhang mit der Kfo-Behandlung steht
    • im Folgequartal nach 18 Tagen erneut
      • bei verändertem Befund auch ohne Einhaltung der 18-Tage-Frist
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • für die Beratung eines Kranken
      • auch für telefonische Beratung
  • Nicht abrechenbar
    • neben der ersten zahnärztlichen Leistung des Quartals, wenn die Behandlung des Vorquartals fortgesetzt wird und vorgehende Leistungen nach den Bema Ä1 oder BEMA 01 weniger als 18 Tage zurückliegen
    • neben BEMA 01 (eingehende Untersuchung)
    • neben BEMA 02 (Ohnmacht)
    • im Zusammenhang mit Besuchen nach BEMA 151 bis BEMA 155
    • neben Verweilgebühr (GÖA 56) und neben Visiten (GOÄ 45, GOÄ 46)
    • neben kieferorthopädischen Leistungen
      • Ausnahme: Beratungen, die nicht im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung stehen
    • anstelle einer Gebühr für eine zahnärztliche Leistung
    • anstelle einer geringer bewerteten Leistung
    • für Beratung als Abschluss einer Behandlung
    • für Ausstellung eines Rezeptes
      • Ausnahme: als alleinige Leistung, wenn eine Beratung erfolgt
    • für Ausstellung eines Überweisungsscheines
    • für die Ausstellung einer Heilmittelverordnung (HMVO)
    • für prothetische Beratung, sofern ein Heil- und Kostenplan für Zahnersatz erstellt wird
    • für Befundauskünfte und Terminabsprachen
    • für nicht abrechnungsfähige Leistungen
    • bei Auskünften durch das zahnärztliche Personal
  • Zusätzlich abrechenbar
    • BEMA 03 Zuschlag für Beratungen (auch fernmündlich) außerhalb der Sprechstunden: bei Nacht (20 Uhr bis 8 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen
  • Vergleich BEMA  GOÄ 
check
Abrechenbar
  • je Beratung
  • als alleinige Leistung immer
  • auch für Beratung am Telefon
  • auch für prothetische Beratung
  • neben der ersten zahnärztlichen Leistung im Quartal, wenn in diesem nicht bereits eine Beratung bzw. ein Besuch (auch als alleinige Leistung) abgerechnet wurde
  • neben kieferorthopädischen Leistungen nur dann, wenn die Beratung nicht im Zusammenhang mit der Kfo-Behandlung steht
  • im Folgequartal nach 18 Tagen erneut
    • bei verändertem Befund auch ohne Einhaltung der 18-Tage-Frist
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • für die Beratung eines Kranken
    • auch für telefonische Beratung
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben der ersten zahnärztlichen Leistung des Quartals, wenn die Behandlung des Vorquartals fortgesetzt wird und vorgehende Leistungen nach den Bema Ä1 oder BEMA 01 weniger als 18 Tage zurückliegen
  • neben BEMA 01 (eingehende Untersuchung)
  • neben BEMA 02 (Ohnmacht)
  • im Zusammenhang mit Besuchen nach BEMA 151 bis BEMA 155
  • neben Verweilgebühr (GÖA 56) und neben Visiten (GOÄ 45, GOÄ 46)
  • neben kieferorthopädischen Leistungen
    • Ausnahme: Beratungen, die nicht im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung stehen
  • anstelle einer Gebühr für eine zahnärztliche Leistung
  • anstelle einer geringer bewerteten Leistung
  • für Beratung als Abschluss einer Behandlung
  • für Ausstellung eines Rezeptes
    • Ausnahme: als alleinige Leistung, wenn eine Beratung erfolgt
  • für Ausstellung eines Überweisungsscheines
  • für die Ausstellung einer Heilmittelverordnung (HMVO)
  • für prothetische Beratung, sofern ein Heil- und Kostenplan für Zahnersatz erstellt wird
  • für Befundauskünfte und Terminabsprachen
  • für nicht abrechnungsfähige Leistungen
  • bei Auskünften durch das zahnärztliche Personal
check
Zusätzlich abrechenbar
  • BEMA 03 Zuschlag für Beratungen (auch fernmündlich) außerhalb der Sprechstunden: bei Nacht (20 Uhr bis 8 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Eine Leistung nach Nr. Ä 1 kann als alleinige Leistung oder neben der ersten zahnärztlichen Leistung abgerechnet werden. Sie kann jedoch neben Nr. 01 nicht abgerechnet werden, wenn beide Leistungen in derselben Sitzung erbracht werden. Ferner kann eine Beratungsgebühr nicht neben einer Gebühr für einen Besuch abgerechnet werden.
    2. Wenn in dem Behandlungsfall bereits eine Beratungs- oder Besuchsgebühr abgerechnet worden ist, kann auch neben der ersten zahnärztlichen Leistung eine Beratungsgebühr nicht abgerechnet werden.
    3. Eine Leistung nach Nr. Ä 1 kann nicht anstelle einer Gebühr für eine andere zahnärztliche Leistung abgerechnet werden.
    4. Über die Nrn. Ä 1, 01 und 01k hinausgehende Möglichkeiten der Abrechnung einer Untersuchung und/oder Beratung bestehen nicht.
    5. Eine Leistung nach Nr. Ä 1 zum Zwecke des Abschlusses einer zahnärztlichen Behandlung ist keine abrechnungsfähige Leistung.
    6. Die Tatsache, dass sich ein Krankheitsfall über mehrere Abrechnungszeiträume erstreckt (z. B. Wurzelbehandlung, Maßnahmen nach chirurgischen Eingriffen), berechtigt für sich allein den Zahnarzt nicht, in jedem neuen Abrechnungszeitraum die Nr. Ä 1 abzurechnen.
    7. Erstreckt sich ein Krankheitsfall über mehrere Abrechnungszeiträume (Quartale), so ist nach vorausgegangener Leistung nach Nr. 01 oder Ä 1 die Nr. Ä 1 im Folgequartal nur abrechnungsfähig, wenn zwischen der Leistung nach Nr. 01 oder Ä 1 im Vorquartal und der Leistung nach Nr. Ä 1 im Folgequartal ein Zeitraum von 18 Kalendertagen überschritten ist, es sei denn, die Behandlung in diesem Folgequartal geht über den nach Nr. 01 oder Ä 1 erhobenen Befund hinaus. Als alleinige Leistung ist die Nr. Ä 1 immer abrechnungsfähig.
    8. Eine Leistung nach Nr. Ä1 kann nicht im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden. Sie ist jedoch dann während einer kieferorthopädischen Behandlung abrechnungsfähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient.
  • Dokumentation
    • Datum in Datumspalte
    • Inhalt der Beratung
    • Erfolgt eine Beratung mehrfach am Tag in getrennten Sitzungen, so muss die Uhrzeit dokumentiert werden.
    • Bei mehreren Beratungen an einem Tag: Uhrzeit erforderlich, Angabe unter „Bemerkungen“.
  • Spitta Kommentar

    Als zahnärztliche Leistungen gelten dabei nicht die/der

    • BEMA Ä1 und Besuche, Wegepauschalen, Zuschläge und Briefe
    • Heil- und Kostenplan für Zahnersatz

    Die generelle Abrechnung der Ä1 als erste Leistung im Quartal neben den ersten Sonderleistungen, anstelle der BEMA 01 entspricht nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot gem. § 12 SGB V und ist auf Dauer als unwirtschaftlich zu bezeichnen.

    Die BEMA 03 ist eine Zuschlagsposition, sodass diese im Zusammenhang mit einer Ä1 abgerechnet werden kann, obwohl bereits Leistungen in diesem Quartal erbracht worden sind.

    In der Karteikarte muss auf jeden Fall festgehalten werden:

    • Datum
    • ggf. Zeit (evtl. von – bis)
    • Grund
    • Inhalt
    • Sitzungsanzahl (Transparenz bei der Übermittlung an die KZV)

    Diese Angaben müssen im Falle einer Überprüfung hinsichtlich der Notwendigkeit belegt werden können.

    Erfolgt ein telefonisches Konsil mit einem approbierten Arzt ist die BEMA 181 abzurechnen. Dies ist nur möglich, wenn sich der Zahnarzt zuvor oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Versicherten und dessen Erkrankung befasst hat.

    Ein erbrachtes Konsil mit einem Physiotherapeuten ist nicht abrechnungsfähig.


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§Urteile zu  BEMA Ä1
Gericht: SG Düsseldorf
Aktenzeichen: Az. S 2 KA 498/10
Datum: 30.05.2012
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