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BEMA FLA
Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung (FLA)

Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung

BEMA FLA Schnellcheck

Punktzahl:14
check
Abrechenbar
  • Anwendung von Fluoridlack im angegebenen Zeitraum: vom 6. bis zum 72. Lebensmonat
  • zur Zahnschmelzhärtung
  • maximal zweimal je Kalenderhalbjahr

Hinweis: Ein sinnvoller Abstand zwischen zwei Fluoridlackanwendungen ist einzuhalten, in der Regel mindestens zwei Monate.

check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Anwendung von Fluoridlack vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat
  • zur Zahnschmelzhärtung
  • relative Trockenlegung der Zähne
Vergleich BEMA  GOZ 
no-check
Nicht abrechenbar
  • für Kinder, die jünger als 6 Monate und älter als 33 Monate alt sind
  • für die Gruppenprophylaxe
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Leistung nach Nr. FLA kann bei Versicherten vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat* abgerechnet werden. Sie umfasst die Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung einschließlich der Beseitigung von sichtbaren weichen Zahnbelägen und der relativen Trockenlegung der Zähne.
    2. Die Leistung nach Nr. FLA kann zweimal je Kalenderhalbjahr abgerechnet werden.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Name der Bezugs-/Betreuungs-/Begleitperson, die anwesend war/mit der gesprochen wurde – ggf. auch, in welchem Verwandtenverhältnis diese Person zum Patienten steht
    • Inhalte der Aufklärung und die Einwilligung der sorgeberechtigten Person/en, ggf. des gesetzlichen Vertreters in die Behandlung
    • Zahn/Zähne
    • Entfernung von weichen Belägen und relative Trockenlegung
    • verwendetes Fluoridierungsmittel, z. B. Lack, Gel
    • Art des Auftragens des Fluoridierungsmittels, z. B. direkt auf die Zähne oder unter Verwendung einer konfektionierten Trägerschiene
  • Kommentare
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten
      • Entfernen weicher Beläge, sofern nicht Bestandteil einer anderen Leistung (z. B. BEMA FLA)
      • Anwendung keimreduzierender Lacke als Therapiekonzept (z. B: CHX-Lack)
      • Lokale Fluoridierung mehr als zweimal je Kalenderhalbjahr
      • Lokale Fluoridierung wenn im Alter von 34. bis vollendetem 72. Lebensmonat kein erhöhtes Kariesrisiko vorliegt!
      • Fissurenversiegelung an anderen Zähnen als 16, 26, 36, 46 (z. B. Milchzähne)

      BEMA FLA – Delegierbare Leistung
      Die BEMA FLA ist laut Zahnheilkundegesetz § 1 Abs. 5 an dafür ausgebildetes und qualifiziertes Personal delegierbar.

    • Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen mit Kinderuntersuchungen im Überblick

      Ablauf der FU-Untersuchungen (Z1–Z6) für gesetzlich versicherte Kinder

      Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen werden ab Januar 2026 im Gelben Heft als Z1–Z6 dokumentiert. Sie begleiten den Zeitraum vom 6. bis zum 72. Lebensmonat.

      (0)Bezeichnung (neu)Lebensmonat (LM)AbstandLeistungsinhaltAbrechnungEintrag Gelbes Heft
      Z16.–9. LM≥ 4 MonateEingehende Untersuchung, Ernährungs- & Fluoridanamnese, ElternberatungBEMA FUZ1Seite Z1 – Zahnstatus, Beratung
      Z210.–20. LM≥ 4 Monatewie Z1 (FU1-Inhalt identisch)BEMA FUZ2Seite Z2
      Z321.–33. LM≥ 4 Monatewie Z1 (FU1-Inhalt identisch)BEMA FUZ3Seite Z3
      Z434.–48. LM≥ 12 MonateUntersuchung, Kariesrisiko (dmft), Beratung, FluoridempfehlungBEMA FUZ4Seite Z4
      Z549.–60. LM≥ 12 Monatewie Z4BEMA FUZ5Seite Z5
      Z661.–72. LM≥ 12 Monatewie Z4BEMA FUZ6Seite Z6


      Begleitende Leistungen

      (0)LeistungBEMA-Nr.AlterKombinations-
      möglichkeiten
      LeistungsinhaltAbrechnung BEMABesonderheiten/
      Hinweise
      Elternunterweisung (Praktische Anleitung)FU Pr6.–33. LM (nur bei FUZ1-3)✔ nur mit FUZ1–3
      ✘ nicht mit FUZ3–4
      praktische Anleitung zur Mundhygiene des KindesFU Pr je Sitzungnur mit Einzelunterweisung; nicht budgetiert
      FluoridlackanwendungFLA6.–72. LM✔ neben FUZ1–6
      ✔ neben 01
      ✔ 2 x pro Halbjahr
      Fluoridlack zur Schmelzhärtung inkl. Belagsentfernung & TrockenlegungFLA (max. 2 x /Halbjahr)nicht an erhöhtes Kariesrisiko gebunden; nicht budgetiert
      Allgemeine Untersuchung01ab Geburt✘ nicht im selben Halbjahr wie FUZ1–6
      ✔ im nächsten Halbjahr wieder nach 4 Monaten
      Klinische Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten01 (1 x pro Halbjahr)wird häufig fälschlich statt möglicher FU abgerechnet


      Erläuterungen zur Übersicht

      • Allgemeiner Rahmen
        • Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen begleiten Kinder vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat
        • ab 01.01.2026 einheitliche Dokumentation im Gelben Heft (Z1–Z6)
        • Voraussetzung für die Abrechnung: Einzeluntersuchung und verpflichtende Dokumentation
        • BEMA-Leistungen, nicht budgetiert
        • GOZ enthält keine eigenständigen FU-Leistungen
      • Z1 – Früherkennungsuntersuchung (6.–9. Lebensmonat)
        • entspricht bisheriger FU1a
        • Mindestabstand zu vorheriger FU: entfällt (erste Untersuchung)
        • Leistungsinhalt:
          - eingehende Untersuchung der Mundhöhle (Zahn-, Mund-, Kieferstatus)
          - Ernährungsanamnese (insbesondere Nuckelflaschengebrauch)
          - Mundhygiene- und Ernährungsberatung der Eltern
          - Fluoridanamnese und Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmaßnahmen
          - Eintragung ins Untersuchungsheft
        • Abrechnung: BEMA FUZ1
        • Dokumentation: Gelbes Heft, Seite Z1
        • Hinweis: BEMA-Nr. 01 im selben Kalenderhalbjahr ausgeschlossen
      • Z2 – Früherkennungsuntersuchung (10.–20. Lebensmonat)
        • entspricht bisheriger FU1b
        • Mindestabstand zur vorherigen FU: ≥ 4 Monate
        • Leistungsinhalt:
          - identisch zu Z1 (FU1-Systematik)
        • Abrechnung: BEMA FUZ2
        • Dokumentation: Gelbes Heft, Seite Z2
        • Hinweis: keine Kombination mit BEMA-Nr. 01 im selben Halbjahr
      • Z3 – Früherkennungsuntersuchung (21.–33. Lebensmonat)
        • entspricht bisheriger FU1c
        • Mindestabstand zur vorherigen FU: ≥ 4 Monate
        • Leistungsinhalt:
          - weiterhin vollständige FU1-Inhalte
          - Schwerpunkt auf Prävention frühkindlicher Karies
        • Abrechnung: BEMA FUZ3
        • Dokumentation: Gelbes Heft, Seite Z3
        • Hinweis: letzte FU der FU1-Phase (danach Wechsel zur FU2-Systematik)
      • Z4 – Früherkennungsuntersuchung (34.–48. Lebensmonat)
        • entspricht bisheriger FU2
        • Mindestabstand zur vorherigen FU: ≥ 12 Monate
        • Leistungsinhalt:
          - eingehende klinische Untersuchung
          - Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmft-Index
          - Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen
          - Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmaßnahmen
          - Eintragung ins Untersuchungsheft
        • Abrechnung: BEMA FUZ4
        • Dokumentation: Gelbes Heft, Seite Z4
        • Hinweis: dmft-Erhebung ist verpflichtender Leistungsbestandteil
      • Z5 – Früherkennungsuntersuchung (49.–60. Lebensmonat)
        • Fortführung der FU2-Systematik
        • Mindestabstand zur vorherigen FU: ≥ 12 Monate
        • Leistungsinhalt:
          - identisch zu Z4
          - Verlaufskontrolle von Kariesrisiko und Mundhygiene
        • Abrechnung: BEMA FUZ5
        • Dokumentation: Gelbes Heft, Seite Z5
        • Hinweis: Alternierende Abrechnung mit BEMA-Nr. 01 möglich, sofern Fristen eingehalten werden
      • Z6 – Früherkennungsuntersuchung (61.–72. Lebensmonat)
        • letzte zahnärztliche FU vor Übergang zur Individualprophylaxe
        • Mindestabstand zur vorherigen FU: ≥ 12 Monate
        • Leistungsinhalt:
          - wie Z4/Z5 (FU2-Inhalte)
          - Vorbereitung auf den Wechsel in das IP-Leistungssystem
        • Abrechnung: BEMA FUZ6
        • Dokumentation: Gelbes Heft, Seite Z6
        • Hinweis: Abschluss der FU-Reihe
      • Ergänzender Gesamthinweis
        • zwischen FU1-Leistungen (Z1–Z3) und FU2-Leistungen (Z4–Z6) ist ein Mindestabstand von 4 Monaten einzuhalten
        • Die FU-Untersuchungen sind präventionsorientiert, nicht kurativ.
        • Die einheitliche Dokumentation im Gelben Heft erhöht Nachvollziehbarkeit, Rechtssicherheit und Elterncompliance.
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