Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA FLA
Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung
Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung
BEMA FLA Schnellcheck
- Abrechenbar
- Anwendung von Fluoridlack im angegebenen Zeitraum: vom 6. bis zum 72. Lebensmonat
- zur Zahnschmelzhärtung
- maximal zweimal je Kalenderhalbjahr
Hinweis: Ein sinnvoller Abstand zwischen zwei Fluoridlackanwendungen ist einzuhalten, in der Regel mindestens zwei Monate.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Anwendung von Fluoridlack vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat
- zur Zahnschmelzhärtung
- relative Trockenlegung der Zähne
- Nicht abrechenbar
- für Kinder, die jünger als 6 Monate und älter als 33 Monate alt sind
- für Kinder, vom 34. bis 72. Lebensmonat, wenn kein erhöhtes Kariesrisiko diagnostiziert wurde
- für die Gruppenprophylaxe
- Zusätzlich abrechenbar
- BEMA FU 1a-BEMA FU 1c (unabhängig vom Kariesrisiko!), zweimal je Kalenderhalbjahr BEMA FU 2 (nur bei erhöhtem Kariesrisiko!)
- BEMA FU Pr (in Verbindung mit BEMA FU 1a-BEMA FU 1c)
- BEMA 105
- BEMA 106
- BEMA 107
- Abrechnungsbestimmung
- Die Leistung nach Nr. FLA kann bei Versicherten vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat* abgerechnet werden. Sie umfasst die Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung einschließlich der Beseitigung von sichtbaren weichen Zahnbelägen und der relativen Trockenlegung der Zähne.
- Die Leistung nach Nr. FLA kann zweimal je Kalenderhalbjahr abgerechnet werden.
- Dokumentation
- Datum
- Name der Bezugs-/Betreuungs-/Begleitperson, die anwesend war/mit der gesprochen wurde – ggf. auch, in welchem Verwandtenverhältnis diese Person zum Patienten steht
- Inhalte der Aufklärung und die Einwilligung der sorgeberechtigten Person/en, ggf. des gesetzlichen Vertreters in die Behandlung
- Zahn/Zähne
- Entfernung von weichen Belägen und relative Trockenlegung
- verwendetes Fluoridierungsmittel, z. B. Lack, Gel
- Art des Auftragens des Fluoridierungsmittels, z. B. direkt auf die Zähne oder unter Verwendung einer konfektionierten Trägerschiene
- Kommentare
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
- Entfernen weicher Beläge, sofern nicht Bestandteil einer anderen Leistung (z. B. BEMA FLA)
- Anwendung keimreduzierender Lacke als Therapiekonzept (z. B: CHX-Lack)
- Lokale Fluoridierung mehr als zweimal je Kalenderhalbjahr
- Lokale Fluoridierung wenn im Alter von 34. bis vollendetem 72. Lebensmonat kein erhöhtes Kariesrisiko vorliegt!
- Fissurenversiegelung an anderen Zähnen als 16, 26, 36, 46 (z. B. Milchzähne)
BEMA FLA – Delegierbare Leistung
Die BEMA FLA ist laut Zahnheilkundegesetz § 1 Abs. 5 an dafür ausgebildetes und qualifiziertes Personal delegierbar.
- Abrechnungsbeispiele
4-jähriger Patient erhöhtes Kariesrisiko, Entfernung weicher Beläge, lokale Fluoridierung
(0)BEMA Abrechnung FLA 2 x je KHJ* 4-jähriger Patient kein erhöhtes Kariesrisiko, Entfernung weicher Beläge, lokale Fluoridierung
(0)BEMA Abrechnung FLA 2 x je KHJ 6-jähriger Patient erhöhtes Kariesrisiko, Entfernung weicher Beläge, lokale Fluoridierung
(0)BEMA Abrechnung IP 4 2 x je KHJ 6-jähriger Patient kein erhöhtes Kariesrisiko, Entfernung weicher Beläge, lokale Fluoridierung
(0)BEMA Abrechnung IP 4 1 x je KHJ *KHJ = Kalenderhalbjahr
- Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen mit Kinderuntersuchungen im Überblick
- Lebensjahr
(0)Lebensmonat Ärztliche
KinderuntersuchungZahnärztliche FU
seit 01.07.20191 2 3 4 5 6 U 5* FU 1a1 + FU Pr4
FLA87 U 5* FU 1a1 + FU Pr4
FLA88 FU 1a1 + FU Pr4
FLA89 10 U 6* FU 1b2 + FU Pr4
FLA811 U 6* FU 1b2 + FU Pr4
FLA812 U 6* FU 1b2 + FU Pr4
FLA8*FU Leistungen im Kinderuntersuchungsheft: Abklärung von Auffälligkeiten an Zähnen & Schleimhaut
2. Lebensjahr(0)Lebensmonat Ärztliche
KinderuntersuchungZahnärztliche FU
seit 01.07.201913 FU 1b3 + FU Pr4
FLA814 FU 1b3 + FU Pr4
FLA815 FU 1b3 + FU Pr4
FLA816 FU 1b3 + FU Pr4
FLA817 FU 1b3 + FU Pr4
FLA818 FU 1b3 + FU Pr4
FLA819 FU 1b3 + FU Pr4
FLA820 FU 1b3 + FU Pr4
FLA821 FU 1c + FU Pr4
FLA822 U 7* FU 1c + FU Pr4
FLA823 U 7* FU 1c + FU Pr4
FLA824 U 7* FU 1c + FU Pr4
FLA8*FU Leistungen im Kinderuntersuchungsheft: Abklärung von Auffälligkeiten im Kieferwachstum & an Zähnen & Schleimhaut
3. Lebensjahr(0)Lebensmonat Ärztliche
KinderuntersuchungZahnärztliche FU
seit 01.07.201925 FU 1c + FU Pr4
FLA826 FU 1c + FU Pr4
FLA827 FU 1c + FU Pr4
FLA828 FU 1c + FU Pr4
FLA829 FU 1c + FU Pr4
FLA830 FU 1c + FU Pr4
FLA831 FU 1c + FU Pr4
FLA832 FU 1c + FU Pr4
FLA833 FU 1c + FU Pr4
FLA834 U 7a* FU 21,5,6,7
FLA835 U 7a* FU 21,5,6,7
FLA836 U 7a* FU 21,5,6,7
FLA8*FU Leistungen im Kinderuntersuchungsheft: Verweis zur bestehenden zahnärztlichen FU
4. Lebensjahr(0)Lebensmonat Ärztliche
KinderuntersuchungZahnärtzliche FU
seit 01.07.201937 FU 21,5,6,7
FLA838 FU 21,5,6,7
FLA839 FU 21,5,6,7
FLA840 FU 21,5,6,7
FLA841 FU 21,5,6,7
FLA842 FU 21,5,6,7
FLA843 FU 21,5,6,7
FLA844 FU 21,5,6,7
FLA845 FU 21,5,6,7
FLA846 U 8* 47 U 8* 48 U 8* *FU Leistungen im Kinderuntersuchungsheft: Verweis zur bestehenden zahnärztlichen FU
**(bis einschl. 72. Lebensmonat)Erläuterungen zur Übersicht
1 = Abstand zwischen zwei Früherkennungsuntersuchungen beträgt mindestens 4 Monate
2 = Neben einer Frühuntersuchung nach FU 1a-c kann eine Leistung nach Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht berechnet werden, im folgenden Kalenderjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Frühuntersuchung abgerechnet werden
3 = Im Zusammenhang mit einer Frühuntersuchung nach FU 1a-c ist die Nr. Ä1 nicht berechnungsfähig
4 = FU Pr ist nur im Zusammenhang mit einer Leistung nach FU 1 berechenbar
5 = Neben einer Frühuntersuchung nach FU 2 kann eine Leistung nach Nr. 01 in demselben Kalenderhalbjahr nicht berechnet werden, im folgenden Kalenderjahr kann die Leistung nach Nr. 01 frühestens vier Monate nach Erbringung der Frühuntersuchung abgerechnet werden
6 = Im Zusammenhang mit einer Frühuntersuchung nach FU 2 ist die Nr. Ä1 nicht berechnungsfähig
7 = Der Abstand zwischen einer Leistung nach Nr. FU 1 und FU 2 beträgt vier Monate
8 = Die Leistung nach Nr. FLA kann zweimal je Kalenderhalbjahr abgerechnet werdenDie Leistungen nach Nr. FU 1 und FU 2 sind nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 174 a und 174 b berechenbar.
- Gründe zu den geänderten FU-Leistungen ab 01.07.2019 vom Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat in seiner Sitzung am 17. Januar 2019 die Neufassung der Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (zahnärztliche Früherkennung gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB V) beschlossen.
Die Neufassung tritt am 01. Juli 2019 in Kraft. Durch die vorgenommenen Änderungen stehen nun erstmals Leistungen zur zahnmedizinischen Prävention bei Kleinkindern von 6. bis zum 33. Lebensmonat zur Verfügung.
Mit dem vorliegenden Beschluss des Bewertungsausschusses werden diese Änderungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) umgesetzt. Auf Grundlage der in der Richtlinie begründeten leistungsrechtlichen Ansprüche werden die entsprechenden abrechenbaren vertragszahnärztlichen Leistungen geschaffen.
Die neuen Leistungen sollen synchron mit der Richtlinie des G-BA am 01. Juli 2019 in Kraft treten.
Zu Ziffer I
Die in § 4 der Richtlinie eingeführten drei Früherkennungsuntersuchungen vom 6. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat werden als {BEMA|FU1|BEMA-Nr. FU 1} abgebildet.
Die Früherkennungsuntersuchungen werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Erbringungszeiträume alphanumerisch in die Ziffern a bis c untergliedert, sodass jede der drei Früherkennungsuntersuchungen als eigenständige Gebührennummer abrechenbar ist (FU 1 a, FU 1 b, FU 1 c).
Jede Früherkennungsuntersuchung wird mit 27 Punkten bewertet.
Mit der Abrechnungsbestimmungen Ziffer 1 wird sichergestellt, dass die Früherkennungsuntersuchungen auch im Rahmen des Übergangs von einem Erbringungszeitraum in den nächsten sinnvoll verteilt sind und ein Mindestabstand von vier Monaten eingehalten wird.
Der Inhalt der Früherkennungsuntersuchungen wird auf Grundlage des § 5 der Richtlinie in der Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 abgebildet. Diese Systematik wird gewählt, weil die Leistungsinhalte gleichermaßen für alle Früherkennungsuntersuchungen nach den Ziffern a bis c gelten.
Nicht Bestandteil der BEMA-Nr. FU 1 ist die in § 5 der Richtlinie aufgeführte praktische Anleitung der Betreuungspersonen; für die Leistung wird eine eigenständige Leistungsnummer FU Pr geschaffen
Zu Ziffer II
Die praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind erhält die BEMA-Nr. FU Pr und wird mit 10 Punkten bewertet. Hintergrund für die Ausgliederung dieser Leistung aus der BEMA-Nr. FU 1 ist, dass die praktische Anleitung zwar im Zusammenhang mit der Beratung der Betreuungsperson erfolgt, diese aber nicht in jedem Fall notwendiger Weise ergänzt (vgl. § 5 lit. C der Richtlinie: „soweit erforderlich“).
Mit der Abrechnungsbestimmung Ziffer 1 wird der zwingende Zusammenhang mit den Früherkennungsuntersuchungen nach BEMA-Nr. FU 1 hergestellt.
Zu Ziffer III
Die bisherige BEMA-Nr. FU für die zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 30. bis zum 72. Lebensmonat erhält die BEMA Nr. FU 2.
Entsprechend dem Abschnitt C der Richtlinie finden die drei Früherkennungsuntersuchungen künftig im Anschluss an die Untersuchungen nach BEMA-Nr. FU 1 ab dem 34. Lebensmonat statt.
Die Abrechnungsbestimmung Ziffer 4 der Nr. FU wird aufgehoben.
Durch Einführung der BEMA-Nr. FLA wird eine eigenständige Leistungsnummer für die Fluoridierung bei Kindern in der Altersgruppe vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat und damit bis zum 6. Lebensjahr geschaffen.
Mit der Abrechnungsbestimmung Ziffer 6 wird sichergestellt, dass der Mindestabstand zwischen den Früherkennungsuntersuchungen im Übergangszeitraum von der FU 1 auf die FU 2 vier Monate beträgt.
Der Mindestabstand zwischen Früherkennungsuntersuchungen nach Nr. FU 2 beträgt – wie bereits nach altem Recht – zwölf Monate.
Zu Ziffer IV
Die Anwendung von Fluoridlack bei Kindern vom 6. bis zum vollendeten
- Lebensmonat bzw. vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat gemäß der Richtlinie wird in der neuen BEMA-Nr. FLA abgebildet. Die Leistung wird mit 14 Punkten bewertet.
Zu Ziffer V
In BEMA-Nr. IP 4n wird die Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 aufgehoben. Nach dieser Bestimmung konnte eine Leistung nach IP 4, die grds. Nur für Versicherte im Alter von 6 bis 17 Jahren abgerechnet werden kann, bei vorzeitigem Durchbruch der 6-Jahresmolaren auch bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres abgerechnet werden. Durch Einführung der BEMA-Nr. FLA wird eine eigenständige Leistungsnummer für die Fluoridierung bei Kindern in der Altersgruppe vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat und damit bis zum 6. Lebensjahr geschaffen. Durch die Streichung der Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 der BEMA-Nr. IP 4 wird nunmehr eine trennscharfe Abgrenzung der Anwendungsbereiche zwischen den BEMA-Nrn. FLA und IP 4 erreicht.
Zu Ziffer VI
Durch die Neuschaffung der BEMA-Nrn. FU 1 und FU 2 werden klarstellende Folgeänderungen in den BEMA-Nrn. 01 und 174 erforderlich.
- Lebensmonat bzw. vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat gemäß der Richtlinie wird in der neuen BEMA-Nr. FLA abgebildet. Die Leistung wird mit 14 Punkten bewertet.
- Privatleistungen beim Kassenpatienten