Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA FLA
Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung (FLA)
Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung
BEMA FLA Schnellcheck
- Abrechenbar
- Anwendung von Fluoridlack im angegebenen Zeitraum: vom 6. bis zum 72. Lebensmonat
- zur Zahnschmelzhärtung
- maximal zweimal je Kalenderhalbjahr
Hinweis: Ein sinnvoller Abstand zwischen zwei Fluoridlackanwendungen ist einzuhalten, in der Regel mindestens zwei Monate.
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Anwendung von Fluoridlack vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat
- zur Zahnschmelzhärtung
- relative Trockenlegung der Zähne
- Nicht abrechenbar
- für Kinder, die jünger als 6 Monate und älter als 33 Monate alt sind
- für die Gruppenprophylaxe
- Zusätzlich abrechenbar
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Die Leistung nach Nr. FLA kann bei Versicherten vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat* abgerechnet werden. Sie umfasst die Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung einschließlich der Beseitigung von sichtbaren weichen Zahnbelägen und der relativen Trockenlegung der Zähne.
- Die Leistung nach Nr. FLA kann zweimal je Kalenderhalbjahr abgerechnet werden.
- Dokumentation
- Datum
- Name der Bezugs-/Betreuungs-/Begleitperson, die anwesend war/mit der gesprochen wurde – ggf. auch, in welchem Verwandtenverhältnis diese Person zum Patienten steht
- Inhalte der Aufklärung und die Einwilligung der sorgeberechtigten Person/en, ggf. des gesetzlichen Vertreters in die Behandlung
- Zahn/Zähne
- Entfernung von weichen Belägen und relative Trockenlegung
- verwendetes Fluoridierungsmittel, z. B. Lack, Gel
- Art des Auftragens des Fluoridierungsmittels, z. B. direkt auf die Zähne oder unter Verwendung einer konfektionierten Trägerschiene
- Kommentare
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
- Entfernen weicher Beläge, sofern nicht Bestandteil einer anderen Leistung (z. B. BEMA FLA)
- Anwendung keimreduzierender Lacke als Therapiekonzept (z. B: CHX-Lack)
- Lokale Fluoridierung mehr als zweimal je Kalenderhalbjahr
- Lokale Fluoridierung wenn im Alter von 34. bis vollendetem 72. Lebensmonat kein erhöhtes Kariesrisiko vorliegt!
- Fissurenversiegelung an anderen Zähnen als 16, 26, 36, 46 (z. B. Milchzähne)
BEMA FLA – Delegierbare Leistung
Die BEMA FLA ist laut Zahnheilkundegesetz § 1 Abs. 5 an dafür ausgebildetes und qualifiziertes Personal delegierbar.
- Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen mit Kinderuntersuchungen im Überblick
Ablauf der FU-Untersuchungen (Z1–Z6) für gesetzlich versicherte Kinder
Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen werden ab Januar 2026 im Gelben Heft als Z1–Z6 dokumentiert. Sie begleiten den Zeitraum vom 6. bis zum 72. Lebensmonat.
(0)Bezeichnung (neu) Lebensmonat (LM) Abstand Leistungsinhalt Abrechnung Eintrag Gelbes Heft Z1 6.–9. LM ≥ 4 Monate Eingehende Untersuchung, Ernährungs- & Fluoridanamnese, Elternberatung BEMA FUZ1 Seite Z1 – Zahnstatus, Beratung Z2 10.–20. LM ≥ 4 Monate wie Z1 (FU1-Inhalt identisch) BEMA FUZ2 Seite Z2 Z3 21.–33. LM ≥ 4 Monate wie Z1 (FU1-Inhalt identisch) BEMA FUZ3 Seite Z3 Z4 34.–48. LM ≥ 12 Monate Untersuchung, Kariesrisiko (dmft), Beratung, Fluoridempfehlung BEMA FUZ4 Seite Z4 Z5 49.–60. LM ≥ 12 Monate wie Z4 BEMA FUZ5 Seite Z5 Z6 61.–72. LM ≥ 12 Monate wie Z4 BEMA FUZ6 Seite Z6
Begleitende Leistungen(0)Leistung BEMA-Nr. Alter Kombinations-
möglichkeitenLeistungsinhalt Abrechnung BEMA Besonderheiten/
HinweiseElternunterweisung (Praktische Anleitung) FU Pr 6.–33. LM (nur bei FUZ1-3) ✔ nur mit FUZ1–3
✘ nicht mit FUZ3–4praktische Anleitung zur Mundhygiene des Kindes FU Pr je Sitzung nur mit Einzelunterweisung; nicht budgetiert Fluoridlackanwendung FLA 6.–72. LM ✔ neben FUZ1–6
✔ neben 01
✔ 2 x pro HalbjahrFluoridlack zur Schmelzhärtung inkl. Belagsentfernung & Trockenlegung FLA (max. 2 x /Halbjahr) nicht an erhöhtes Kariesrisiko gebunden; nicht budgetiert Allgemeine Untersuchung 01 ab Geburt ✘ nicht im selben Halbjahr wie FUZ1–6
✔ im nächsten Halbjahr wieder nach 4 MonatenKlinische Untersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten 01 (1 x pro Halbjahr) wird häufig fälschlich statt möglicher FU abgerechnet Erläuterungen zur Übersicht
- Allgemeiner Rahmen
- Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen begleiten Kinder vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat
- ab 01.01.2026 einheitliche Dokumentation im Gelben Heft (Z1–Z6)
- Voraussetzung für die Abrechnung: Einzeluntersuchung und verpflichtende Dokumentation
- BEMA-Leistungen, nicht budgetiert
- GOZ enthält keine eigenständigen FU-Leistungen
- Z1 – Früherkennungsuntersuchung (6.–9. Lebensmonat)
- entspricht bisheriger FU1a
- Mindestabstand zu vorheriger FU: entfällt (erste Untersuchung)
- Leistungsinhalt:
- eingehende Untersuchung der Mundhöhle (Zahn-, Mund-, Kieferstatus)
- Ernährungsanamnese (insbesondere Nuckelflaschengebrauch)
- Mundhygiene- und Ernährungsberatung der Eltern
- Fluoridanamnese und Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmaßnahmen
- Eintragung ins Untersuchungsheft - Abrechnung: BEMA FUZ1
- Dokumentation: Gelbes Heft, Seite Z1
- Hinweis: BEMA-Nr. 01 im selben Kalenderhalbjahr ausgeschlossen
- Z2 – Früherkennungsuntersuchung (10.–20. Lebensmonat)
- entspricht bisheriger FU1b
- Mindestabstand zur vorherigen FU: ≥ 4 Monate
- Leistungsinhalt:
- identisch zu Z1 (FU1-Systematik) - Abrechnung: BEMA FUZ2
- Dokumentation: Gelbes Heft, Seite Z2
- Hinweis: keine Kombination mit BEMA-Nr. 01 im selben Halbjahr
- Z3 – Früherkennungsuntersuchung (21.–33. Lebensmonat)
- entspricht bisheriger FU1c
- Mindestabstand zur vorherigen FU: ≥ 4 Monate
- Leistungsinhalt:
- weiterhin vollständige FU1-Inhalte
- Schwerpunkt auf Prävention frühkindlicher Karies - Abrechnung: BEMA FUZ3
- Dokumentation: Gelbes Heft, Seite Z3
- Hinweis: letzte FU der FU1-Phase (danach Wechsel zur FU2-Systematik)
- Z4 – Früherkennungsuntersuchung (34.–48. Lebensmonat)
- entspricht bisheriger FU2
- Mindestabstand zur vorherigen FU: ≥ 12 Monate
- Leistungsinhalt:
- eingehende klinische Untersuchung
- Einschätzung des Kariesrisikos anhand des dmft-Index
- Ernährungs- und Mundhygieneberatung der Betreuungspersonen
- Empfehlung geeigneter Fluoridierungsmaßnahmen
- Eintragung ins Untersuchungsheft - Abrechnung: BEMA FUZ4
- Dokumentation: Gelbes Heft, Seite Z4
- Hinweis: dmft-Erhebung ist verpflichtender Leistungsbestandteil
- Z5 – Früherkennungsuntersuchung (49.–60. Lebensmonat)
- Fortführung der FU2-Systematik
- Mindestabstand zur vorherigen FU: ≥ 12 Monate
- Leistungsinhalt:
- identisch zu Z4
- Verlaufskontrolle von Kariesrisiko und Mundhygiene - Abrechnung: BEMA FUZ5
- Dokumentation: Gelbes Heft, Seite Z5
- Hinweis: Alternierende Abrechnung mit BEMA-Nr. 01 möglich, sofern Fristen eingehalten werden
- Z6 – Früherkennungsuntersuchung (61.–72. Lebensmonat)
- letzte zahnärztliche FU vor Übergang zur Individualprophylaxe
- Mindestabstand zur vorherigen FU: ≥ 12 Monate
- Leistungsinhalt:
- wie Z4/Z5 (FU2-Inhalte)
- Vorbereitung auf den Wechsel in das IP-Leistungssystem - Abrechnung: BEMA FUZ6
- Dokumentation: Gelbes Heft, Seite Z6
- Hinweis: Abschluss der FU-Reihe
- Ergänzender Gesamthinweis
- zwischen FU1-Leistungen (Z1–Z3) und FU2-Leistungen (Z4–Z6) ist ein Mindestabstand von 4 Monaten einzuhalten
- Die FU-Untersuchungen sind präventionsorientiert, nicht kurativ.
- Die einheitliche Dokumentation im Gelben Heft erhöht Nachvollziehbarkeit, Rechtssicherheit und Elterncompliance.
- Allgemeiner Rahmen
- Privatleistungen beim Kassenpatienten









