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BEMA 62
Alveolotomie (Alv)

Alveolotomie

BEMA 62 Schnellcheck

Punktzahl:36
  • Abrechenbar
    • bei Knochenresektion am nicht ausgeheilten Alveolarfortsatz
    • bei Resektion bei bis zu drei Alveolen in einem Kiefer nur in gesonderter Sitzung
    • bei Resektion bei mehr als drei Alveolen und höchstens acht Alveolen in einem Kiefer, einmal abrechenbar, auch in gleicher Sitzung wie Extraktionen
    • bei Resektion bei mehr als acht Alveolen in einem Kiefer, zweimal abrechenbar, auch in gleicher Sitzung wie Extraktionen
    • bei Knochenresektion am nicht ausgeheiltem Alveolarfortsatz/Kiefer, z. B. im Rahmen von Serienextraktionen/Reihenextraktionen
    • das Gebiet muss nicht zusammenhängend sein
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Resektion am Aleolarforstatz
    • am nicht ausgeheilten Kiefer
    • einschließlich primärer Wundversorgung
  • Nicht abrechenbar
    • neben Bema 46 (chirurgische Wundrevision)
    • Entfernen kleiner sequestrierter Knochenstücke siehe Bema 46 (chirurgische Wundrevision)
    • bei ausgeheiltem Kiefer siehe Bema 58 (Knochenresektion)
    • für die Beseitigung eines Schlotterkamms (Bema 57)
    • für die Beseitigung störender Muskelansätze (Bema 57)
    • gleichzeitig mit dem Entfernen von Zähnen, wenn das Resektionsgebiet nur drei Zähne oder weniger umfasst
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • bei Knochenresektion am nicht ausgeheilten Alveolarfortsatz
  • bei Resektion bei bis zu drei Alveolen in einem Kiefer nur in gesonderter Sitzung
  • bei Resektion bei mehr als drei Alveolen und höchstens acht Alveolen in einem Kiefer, einmal abrechenbar, auch in gleicher Sitzung wie Extraktionen
  • bei Resektion bei mehr als acht Alveolen in einem Kiefer, zweimal abrechenbar, auch in gleicher Sitzung wie Extraktionen
  • bei Knochenresektion am nicht ausgeheiltem Alveolarfortsatz/Kiefer, z. B. im Rahmen von Serienextraktionen/Reihenextraktionen
  • das Gebiet muss nicht zusammenhängend sein
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Resektion am Aleolarforstatz
  • am nicht ausgeheilten Kiefer
  • einschließlich primärer Wundversorgung
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben Bema 46 (chirurgische Wundrevision)
  • Entfernen kleiner sequestrierter Knochenstücke siehe Bema 46 (chirurgische Wundrevision)
  • bei ausgeheiltem Kiefer siehe Bema 58 (Knochenresektion)
  • für die Beseitigung eines Schlotterkamms (Bema 57)
  • für die Beseitigung störender Muskelansätze (Bema 57)
  • gleichzeitig mit dem Entfernen von Zähnen, wenn das Resektionsgebiet nur drei Zähne oder weniger umfasst
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Resektion der Alveolarfortsätze in einem Gebiet von vier und mehr Zähnen in einem Kiefer ist nach dieser Nummer abrechnungsfähig.
    2. Die Resektion der Alveolarfortsätze über das Gebiet von mehr als acht Zähnen in einem Kiefer ist zweimal nach Nr. 62 abrechnungsfähig.
    3. Die Resektion der Alveolarfortsätze in einem Gebiet bis zu drei Zähnen in einem Kiefer ist nur dann abrechnungsfähig, wenn sie in besonderer Sitzung erbracht wurde.
    4. Das Gebiet muss nicht zusammenhängend sein.
  • Dokumentation
    • Datum
    • Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff
    • Zahn/Region
    • vorgenommene chirurgische Maßnahmen, z. B. Glättung und Entfernung von Knochenkanten und Knochengraten von Lamellen, präprothetische Formung des Alveolarknochens, knochenmodellierende Osteotomie
    • Maßnahmen der primären Wundversorgung
    • Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte, Material
    • Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
  • Spitta Kommentar

    Das Gebiet muss nicht zusammenhängend sein, d. h., die Anzahl der Zähne (Alveolen) ist ausschlaggebend.

    Wenn die Resektion des Gebietes bereits fehlende Zähne einschließt, werden diese mitgezählt.