Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 62
Alveolotomie (Alv)
Alveolotomie
BEMA 62 Schnellcheck
- Abrechenbar
- bei Knochenresektion am nicht ausgeheilten Alveolarfortsatz
- bei Resektion bei bis zu drei Alveolen in einem Kiefer nur in gesonderter Sitzung
- bei Resektion bei mehr als drei Alveolen und höchstens acht Alveolen in einem Kiefer, einmal abrechenbar, auch in gleicher Sitzung wie Extraktionen
- bei Resektion bei mehr als acht Alveolen in einem Kiefer, zweimal abrechenbar, auch in gleicher Sitzung wie Extraktionen
- bei Knochenresektion am nicht ausgeheiltem Alveolarfortsatz/Kiefer, z. B. im Rahmen von Serienextraktionen/Reihenextraktionen
- das Gebiet muss nicht zusammenhängend sein
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Resektion am Aleolarforstatz
- am nicht ausgeheilten Kiefer
- ggf. Durchtrennung von Schleimhaut und Periost mit Skalpell (Schnittführung dokumentieren)
- ggf. Bildung eines Mukoperiostlappens
- Freilegung des Knochens
- Knochenformende Maßnahmen, auch Entfernen und Glätten scharfer Knochenkanten
- ggf. Spülung des Wundgebietes
- ggf. einfache Blutungsstillung (ohne zeitlichen Mehraufwand) mit Medikamenten
- Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte, Materialname
- einschließlich primärer Wundversorgung
- Nicht abrechenbar
- neben BEMA 46 (chirurgische Wundrevision)
- Entfernen kleiner sequestrierter Knochenstücke siehe BEMA 46 (chirurgische Wundrevision)
- bei ausgeheiltem Kiefer siehe BEMA 58 (Knochenresektion)
- für die Beseitigung eines Schlotterkamms (BEMA 57)
- für die Beseitigung störender Muskelansätze (BEMA 57)
- gleichzeitig mit dem Entfernen von Zähnen, wenn das Resektionsgebiet nur drei Zähne oder weniger umfasst
- Zusätzlich abrechenbar
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Die Resektion der Alveolarfortsätze in einem Gebiet von vier und mehr Zähnen in einem Kiefer ist nach dieser Nummer abrechnungsfähig.
- Die Resektion der Alveolarfortsätze über das Gebiet von mehr als acht Zähnen in einem Kiefer ist zweimal nach Nr. 62 abrechnungsfähig.
- Die Resektion der Alveolarfortsätze in einem Gebiet bis zu drei Zähnen in einem Kiefer ist nur dann abrechnungsfähig, wenn sie in besonderer Sitzung erbracht wurde.
- Das Gebiet muss nicht zusammenhängend sein.
- Dokumentation
- Datum
- Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff
- Zahn/Region
- vorgenommene chirurgische Maßnahmen, z. B. Glättung und Entfernung von Knochenkanten und Knochengraten von Lamellen, präprothetische Formung des Alveolarknochens, knochenmodellierende Osteotomie
- Maßnahmen der primären Wundversorgung, z. B. Spülung des Wundgebietes, einfache Blutungsstillung (ohne zeitlichen Mehraufwand) mit Medikamenten, Aufbringen von Medikamenten/Salben, Wundverschluss etc.
- Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte, Material
- Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff
Empfehlung zur Dokumentation
Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:
- Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
- Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
- Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
- Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
- Erfolgte eine Risikoaufklärung?
- Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
- Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
- Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
- Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
- Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
- Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
- Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
- Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
- Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
- Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
- Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
- Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
- Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
- Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
- Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
- Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?
Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?
Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.
Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.
Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen. - Spitta Kommentar
Das Gebiet muss nicht zusammenhängend sein, d. h., die Anzahl der Zähne (Alveolen) ist ausschlaggebend.
Wenn die Resektion des Gebietes bereits fehlende Zähne einschließt, werden diese mitgezählt.
Abgrenzung zur BEMA-Nr. 46 (XN):
Bei der Leistung nach BEMA 46 handelt es sich zwar auch um eine Folgeleistung am nicht ausgeheilten Kiefer mit einem zeitlichen Bezug zu einer vorausgehenden chirurgischen Maßnahme wie Extraktion oder Osteotomie. Anders als bei der BEMA 62 (Alv) beinhaltet die Abrechnung der BEMA 46 nur das Entfernen von kleinen Knochensplittern und scharfen Knochenkanten ohne großen chirurgischen Aufwand, also ohne Aufklappung. Daher ist es wichtig, die vorgenommenen chirurgischen Maßnahmen bei der Leistung nach BEMA 62 kurz und prägnant in der Patientenkartei zu dokumentieren. (Gilt identisch auch für die BEMA 46. Auch dort müssen die vorgenommen Maßnahmen vollständig dokumentiert werden.)Checkliste „Vergessene bzw. sich bedingende Leistungen GKV“:
Korrelation von Leistungen und Behandlungen
Die Auflistung als Controllinginstrument soll Ihnen dabei helfen, Leistungen, die zwar in Textform in Ihrer Patientendokumentation notiert, ggf. aber nicht in Abrechnungspositionen/Gebührennummern umgewandelt wurden, aufzuspüren.(0)Erbrachte Leistung Fehlende Leistung Erläuterungen 57/SMS 40/I oder 41a/L1 Exzision Schleimhautbänder, Muskelansätze, Schlotterkamm ohne Anästhesie 57/SMS 38/N Exzision Schleimhautbänder, Muskelansätze, Schlotterkamm ohne Nachbehandlung 57/SMS Ä70 Exzision Schleimhautbänder, Muskelansätze, Schlotterkamm ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (je nach Eingriff) 58/KnR 40/I oder 41a/L1 Knochenresektion ohne Anästhesie 58/KnR 38/N Knochenresektion ohne Nachbehandlung 58/KnR Ä70 Knochenresektion ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 59/Pla2 40/I oder 41a/L1 Mundboden-/Vestibulumplastik ohne Anästhesie 59/Pla2 38/N Mundboden-/Vestibulumplastik ohne Nachbehandlung 59/Pla2 Ä70 Mundboden-/Vestibulumplastik ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 61/Dia 40/I oder 41a/L1 Korrektur des Lippenbändchens ohne Anästhesie 61/Dia 38/N Korrektur des Lippenbändchens ohne Nachbehandlung 63/Alv 40/I oder 41a/L1 Alveolotomie ohne Anästhesie 63/Alv 38/N Alveolotomie ohne Nachbehandlung 63/Alv Ä70 Alveolotomie ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung