Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 34
Medikamentöse Einlage inklusive provisorischer Verschluss (Med)
Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nrn. 28, 29 und 32, ggf. einschließlich eines provisorischen Verschlusses, je Zahn und Sitzung
BEMA 34 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Zahn und Sitzung einmal
- nach BEMA 28 (Vitalexstirpation) im Ausnahmefall
- medikamentöse Einlagen sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt
- nach BEMA 29 (Devitalisierung) in der Regel einmal
- je Zahn nur einmal in Verbindung mit der Wurzelkanalaufbereitung (WK)
- an Milchzähnen und bleibenden Zähnen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- medikamentöse Einlage
- an bleibenden Zähnen und an Milchzähnen
- provisorischer Verschluss
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
Medikamentöse Einlagen sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt.
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- verwendete Materialien
- Name Medikament
- Anzahl der medikamentösen Einlagen im Behandlungsfall
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Eine erneute Abrechnung einer Wurzelkanalbehandlung durch dieselbe Praxis ist immer dann möglich, wenn klinisch und/oder radiologisch folgende Sachverhalte vorliegen:
1. Infektion des Kanalsystems, die eine erneute, vergrößerte Aufbereitung des Wurzelkanalsystems erforderlich macht.
2. Revision einer Wurzelkanalfüllung nach richtlinienkonformem Abschluss und der Hinweis auf eine Entzündung im periapikalen Bereich (Schmerzsensation; Zunahme einer apikalen Aufhellung).
3. Retrograde Revision einer Wurzelkanalfüllung im Rahmen einer richtlinienkonformen chirurgischen Revision.Der/die Sachverhalte und die medizinische Notwendigkeit der Wiederbehandlung muss schriftlich dokumentiert werden.
In begründeten Einzelfällen ist die Abrechnung einer mehrflächigen Füllung neben einer einflächigen Füllung im Rahmen endodontischer Behandlungsmaßnahmen möglich.
Eine Mehrkostenberechnung im Rahmen einer Endo-Behandlung, z. B. für thermoplastisches Wurzelkanalfüllmaterial, ist nicht möglich.
In der Regel ist eine Röntgenaufnahme vor der endodontischen Behandlung als endodontische Messaufnahme und eine Abschlussaufnahme der Wurzelkanalfüllung erforderlich.
Die endodontische Messaufnahme kann auch über eine elektronische Längenmessung ersetzt werden. Auf eine entsprechende Dokumentation ist zu achten.
Die elektronische Längenmessung stellt auch im Rahmen einer vertragszahnärztlichen endodontischen Behandlung keine vertragszahnärztliche Leistung dar.
GOZ Schnittstellen in der Endodontie für Ihre Honoraroptimierung
Zusätzlich zur richtlinienkonformen endodontischen Behandlungen sind gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbarungsfähig:
- GOZ 2400 (elektrometrischen Längenbestimmung, 1–2 je Kanal)
- GOZ 2420 (Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal)
- GOZ 2430 (medikamentöse Einlage, ab der 4. Sitzung, je Zahn und Sitzung)
- GOZ 2020 (temporärer, speicheldichter Verschluss, je Kavität)
- GOZ 2197 (adhäsive Befestigung, je Befestigung)
- analog (Spülprotokoll/RINS-Protokoll)
- analog (Kanalsterilisation via Laser)
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Ggf. privat berechenbar
Mangels Wirtschaftlichkeit bzw. vertraglicher Vereinbarung nicht nach Bema abrechenbar
Berechnung nach GOZ nach Abschluss einer Privatvereinbarung:
- temporäre Wurzelfüllung zur Herdausheilung einschließlich der jeweiligen Deckfüllung und die erneute Trepanation und ggf. erneute Kanalaufbereitung
- endodontischer Behandlungsversuch, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze zum Zeitpunkt der Diagnostik fraglich sind
- Wurzelbehandlung an Molaren (Ausnahmen siehe Rili Nr. 9).
- bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze und unsicherer Prognose
- Wurzelbehandungsmaßnahmen an Zähnen mit einer Einstufung nach Ingle-Klasse II und höher
- Auszug aus den Behandlungs-Richtlinien
Aus den Behandlungs-Richtlinien
B. III: konservierende Behandlung
9.1 Für alle endodontischen Maßnahmen gilt insbesondere:
b) Medikamentöse Einlagen sind unterstützende Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolgs; sie sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt.
- Spitta Kommentar