Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

BEMA 34
Medikamentöse Einlage inklusive provisorischer Verschluss (Med)

Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nrn. 28, 29 und 32, ggf. einschließlich eines provisorischen Verschlusses, je Zahn und Sitzung

BEMA 34 Schnellcheck

Punktzahl:15
check
Abrechenbar
  • je Zahn und Sitzung einmal
  • nach Bema 28 (Vitalexstirpation) im Ausnahmefall
  • medikamentöse Einlagen sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt
  • nach Bema 29 (Devitalisierung) in der Regel einmal
  • je Zahn nur einmal in Verbindung mit der Wurzelkanalaufbereitung (WK)
  • an Milchzähnen und bleibenden Zähnen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • medikamentöse Einlage
  • an bleibenden Zähnen und an Milchzähnen
  • provisorischer Verschluss
Vergleich BEMA  GOZ 
no-check
Nicht abrechenbar
  • Bema 11 (provisorischer Verschluss)
  • Bema 27 (Pulpotomie)
  • je Wurzelkanal
  • wenn die Trep. als alleinige Leistung durchgeführt wird
check
Zusätzlich abrechenbar

als Vorleistungen:

  • Abrechnungsbestimmung

    Medikamentöse Einlagen sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • verwendete Materialien
    • Name Medikament
    • Anzahl der medikamentösen Einlagen im Behandlungsfall
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Eine erneute Abrechnung einer Wurzelkanalbehandlung durch dieselbe Praxis ist immer dann möglich, wenn klinisch und/oder radiologisch folgende Sachverhalte vorliegen:
      1. Infektion des Kanalsystems, die eine erneute, vergrößerte Aufbereitung des Wurzelkanalsystems erforderlich macht.
      2. Revision einer Wurzelkanalfüllung nach richtlinienkonformem Abschluss und der Hinweis auf eine Entzündung im periapikalen Bereich (Schmerzsensation; Zunahme einer apikalen Aufhellung).
      3. Retrograde Revision einer Wurzelkanalfüllung im Rahmen einer richtlinienkonformen chirurgischen Revision.

      Der/die Sachverhalte und die medizinische Notwendigkeit der Wiederbehandlung muss schriftlich dokumentiert werden.

      In begründeten Einzelfällen ist die Abrechnung einer mehrflächigen Füllung neben einer einflächigen Füllung im Rahmen endodontischer Behandlungsmaßnahmen möglich.

      Eine Mehrkostenberechnung im Rahmen einer Endo-Behandlung, z. B. für thermoplastisches Wurzelkanalfüllmaterial, ist nicht möglich.

      In der Regel ist eine Röntgenaufnahme vor der endodontischen Behandlung als endodontische Messaufnahme und eine Abschlussaufnahme der Wurzelkanalfüllung erforderlich.

      Die endodontische Messaufnahme kann auch über eine elektronische Längenmessung ersetzt werden. Auf eine entsprechende Dokumentation ist zu achten.

      Die elektronische Längenmessung stellt auch im Rahmen einer vertragszahnärztlichen endodontischen Behandlung keine vertragszahnärztliche Leistung dar.


      GOZ Schnittstellen in der Endodontie für Ihre Honoraroptimierung

      Zusätzlich zur richtlinienkonformen endodontischen Behandlungen sind gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbarungsfähig:

      • GOZ 2400 (elektrometrischen Längenbestimmung, 1–2 je Kanal)
      • GOZ 2420 (Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal)
      • GOZ 2430 (medikamentöse Einlage, ab der 4. Sitzung, je Zahn und Sitzung)
      • GOZ 2020 (temporärer, speicheldichter Verschluss, je Kavität)
      • GOZ 2197 (adhäsive Befestigung, je Befestigung)
      • analog (Spülprotokoll/RINS-Protokoll)
      • analog (Kanalsterilisation via Laser)
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten

      Ggf. privat berechenbar

      Mangels Wirtschaftlichkeit bzw. vertraglicher Vereinbarung nicht nach Bema abrechenbar

      Berechnung nach GOZ nach Abschluss einer Privatvereinbarung:

      • temporäre Wurzelfüllung zur Herdausheilung einschließlich der jeweiligen Deckfüllung und die erneute Trepanation und ggf. erneute Kanalaufbereitung
      • endodontischer Behandlungsversuch, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze zum Zeitpunkt der Diagnostik fraglich sind
      • Wurzelbehandlung an Molaren (Ausnahmen siehe Rili Nr. 9).
      • bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze und unsicherer Prognose
      • Wurzelbehandungsmaßnahmen an Zähnen mit einer Einstufung nach Ingle-Klasse II und höher
    • Auszug aus den Behandlungs-Richtlinien

      Aus den Behandlungs-Richtlinien

      B. III: konservierende Behandlung

      9.1 Für alle endodontischen Maßnahmen gilt insbesondere:
      b) Medikamentöse Einlagen sind unterstützende Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolgs; sie sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt.