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BEMA 34
Medikamentöse Einlage inklusive provisorischer Verschluss (Med)

Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nrn. 28, 29 und 32, ggf. einschließlich eines provisorischen Verschlusses, je Zahn und Sitzung

BEMA 34 Schnellcheck

Punktzahl:15
check
Abrechenbar
  • je Zahn und Sitzung einmal
  • nach BEMA 28 (Vitalexstirpation) im Ausnahmefall
  • medikamentöse Einlagen sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt
  • nach BEMA 29 (Devitalisierung) in der Regel einmal
  • je Zahn nur einmal in Verbindung mit der Wurzelkanalaufbereitung (WK)
  • an Milchzähnen und bleibenden Zähnen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • medikamentöse Einlage
  • an bleibenden Zähnen und an Milchzähnen
  • provisorischer Verschluss
Vergleich BEMA  GOZ 
no-check
Nicht abrechenbar
  • BEMA 11 (provisorischer Verschluss)
  • BEMA 27 (Pulpotomie)
  • je Wurzelkanal
  • wenn die Trepanation als alleinige Leistung durchgeführt wird
check
Zusätzlich abrechenbar

als Vorleistungen:

  • Abrechnungsbestimmung

    Medikamentöse Einlagen sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • verwendete Materialien
    • Name Medikament
    • Anzahl der medikamentösen Einlagen im Behandlungsfall


    Empfehlung zur Dokumentation

    Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:

    • Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
    • Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
    • Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
    • Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
    • Erfolgte eine Risikoaufklärung?
    • Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
    • Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
    • Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
    • Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
    • Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
    • Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
    • Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
    • Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
    • Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
    • Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
    • Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
    • Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
    • Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
    • Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
    • Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
    • Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?


    Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?

    Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.

    Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.

    Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Eine erneute Abrechnung einer Wurzelkanalbehandlung durch dieselbe Praxis ist immer dann möglich, wenn klinisch und/oder radiologisch folgende Sachverhalte vorliegen:
      1. Infektion des Kanalsystems, die eine erneute, vergrößerte Aufbereitung des Wurzelkanalsystems erforderlich macht.
      2. Revision einer Wurzelkanalfüllung nach richtlinienkonformem Abschluss und der Hinweis auf eine Entzündung im periapikalen Bereich (Schmerzsensation; Zunahme einer apikalen Aufhellung).
      3. Retrograde Revision einer Wurzelkanalfüllung im Rahmen einer richtlinienkonformen chirurgischen Revision.

      Der/die Sachverhalte und die medizinische Notwendigkeit der Wiederbehandlung muss schriftlich dokumentiert werden.

      In begründeten Einzelfällen ist die Abrechnung einer mehrflächigen Füllung neben einer einflächigen Füllung im Rahmen endodontischer Behandlungsmaßnahmen möglich.

      Eine Mehrkostenberechnung im Rahmen einer Endo-Behandlung, z. B. für thermoplastisches Wurzelkanalfüllmaterial, ist nicht möglich.

      In der Regel ist eine Röntgenaufnahme vor der endodontischen Behandlung als endodontische Messaufnahme und eine Abschlussaufnahme der Wurzelkanalfüllung erforderlich.

      Die endodontische Messaufnahme kann auch über eine elektronische Längenmessung ersetzt werden. Auf eine entsprechende Dokumentation ist zu achten.

      Die elektronische Längenmessung stellt auch im Rahmen einer vertragszahnärztlichen endodontischen Behandlung keine vertragszahnärztliche Leistung dar.


      GOZ Schnittstellen in der Endodontie für Ihre Honoraroptimierung

      Zusätzlich zur richtlinienkonformen endodontischen Behandlungen sind gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z vereinbarungsfähig:

      • GOZ 2400 (elektrometrischen Längenbestimmung, 1–2 je Kanal)
      • GOZ 2420 (Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal)
      • GOZ 2430 (medikamentöse Einlage, ab der 4. Sitzung, je Zahn und Sitzung)
      • GOZ 2020 (temporärer, speicheldichter Verschluss, je Kavität)
      • GOZ 2197 (adhäsive Befestigung, je Befestigung)
      • analog (Spülprotokoll/RINS-Protokoll)
      • analog (Kanalsterilisation via Laser)
    • Privatleistungen beim Kassenpatienten

      Ggf. privat berechenbar

      Mangels Wirtschaftlichkeit bzw. vertraglicher Vereinbarung nicht nach BEMA abrechenbar

      Berechnung nach GOZ nach Abschluss einer Privatvereinbarung:

      • temporäre Wurzelfüllung zur Herdausheilung einschließlich der jeweiligen Deckfüllung und die erneute Trepanation und ggf. erneute Kanalaufbereitung
      • endodontischer Behandlungsversuch, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze zum Zeitpunkt der Diagnostik fraglich sind
      • Wurzelbehandlung an Molaren (Ausnahmen siehe Rili Nr. 9).
      • bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze und unsicherer Prognose
      • Wurzelbehandungsmaßnahmen an Zähnen mit einer Einstufung nach Ingle-Klasse II und höher
    • Auszug aus den Behandlungs-Richtlinien

      Aus den Behandlungs-Richtlinien

      B. III: konservierende Behandlung

      9.1 Für alle endodontischen Maßnahmen gilt insbesondere:
      b) Medikamentöse Einlagen sind unterstützende Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolgs; sie sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt.

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