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BEMA 63
Freilegen retinierter/verlagerter Zahn bei Kfo (Fl)

Freilegung eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes zur kieferorthopädischen Einstellung

BEMA 63 Schnellcheck

Punktzahl:80
check
Abrechenbar
  • je Zahn
  • allein für das Freilegen eines retinierten und/oder verlagerten Zahnes (von der Genehmigung eines Kfo-Planes unabhängig)
  • zur kieferorthopädischen Einstellung, unabhängig von der Genehmigung eines KFO-Behandlungsplanes
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Bildung eines Mukoperiostlappens
  • Präparation des Knochens
  • Freilegung des retinierten und/oder verlagerten Zahnes zur kieferorthopädischen Einstellung
  • einschließlich primärer Wundversorgung
no-check
Nicht abrechenbar
  • BEMA 56b Operation einer Zyste durch orale Zystostomie
  • BEMA 56c Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion
  • BEMA 56d Operation einer Zyste durch orale Zystostomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion
  • für die Reimplantation eines Zahnes (BEMA 55 [RI])
  • in gleicher Sitzung und in demselben Behandlungsgebiet neben BEMA 38 (N), 46 (XN), 58 (KnR)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Patientenaufklärung über chirurgische Behandlung, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einverständnis zum chirurgischen Eingriff
    • Zahn/Region
    • vorgenommene chirurgische Maßnahmen
    • Maßnahmen der primären Wundversorgung
    • Wundverschluss durch Naht, Anzahl der Nähte, Material
    • Verhaltensmaßnahmen nach chirurgischem Eingriff


    Empfehlung zur Dokumentation

    Aus der Dokumentation sollte sich zwangsläufig immer erkennen lassen:

    • Ist die Anamnese erhoben worden? Ist diese aktuell? Ergeben sich aus der Anamnese Folgen für die Behandlung?
    • Welche Untersuchungen wurden durchgeführt? Wurden Untersuchungsergebnisse aufgezeichnet?
    • Welche Befunde wurden erhoben? Zu welcher Diagnose führten die erhobenen Befunde?
    • Welche Therapieform wurde gewählt? Wurde der Patient über alternative Therapien aufgeklärt?
    • Erfolgte eine Risikoaufklärung?
    • Verursacht die Behandlung Kosten? Wenn ja, in welcher Höhe? Wurde der Patient über die Kosten aufgeklärt?
    • Welche Bedenken oder Wünsche äußert der Patient? Ist der Patient mit der Behandlung einverstanden?
    • Ergaben sich während der Behandlung unerwartete Schwierigkeiten?
    • Ist die Behandlung von der ursprünglichen geplanten Therapie abgewichen? Wurde der Patient aufgeklärt?
    • Erfolgte eine vollständige Behandlungsdokumentation?
    • Wurden verwendete Materialien dokumentiert?
    • Wurden zahntechnische Leistungen dokumentiert?
    • Mussten Medikamente rezeptiert werden? Wurden Verordnungen ausgestellt?
    • Wurden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt?
    • Gab es Anlass für die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Ärzten? Welche konsiliarischen Befunde wurden besprochen?
    • Gab es Fremdleistungen, z. B. histologische Untersuchungen? Wurde der Patient auch über ggf. anfallende Kosten aufgeklärt?
    • Hat der Patient Anzahlungen, Teilzahlungen geleistet? Wenn ja, in welcher Höhe?
    • Sind zur Sicherung der Behandlung weitere Behandlungsmaßnahmen erforderlich (Schienenkontrolle, UPT o. ä.)?
    • Wurde die Behandlung abgebrochen? Wenn ja, aus welchem Grund?
    • Erfolgte eine vollständige Abrechnungsdokumentation? Ist ggf. eine Rechnungsstellung nötig?
    • Welche Empfehlungen wurden bezüglich der Wiedervorstellung getroffen? Recall?


    Wie lange müssen Dokumentationen aufbewahrt werden?

    Für die Aufbewahrung dokumentationspflichtiger Unterlagen gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen. § 8 Abs. 3 Rechte und Pflichten der Vertragszahnärzte des seit 01.07.2018 gültigen Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) enthält Vorgaben zur Dokumentation und Aufbewahrung zahnärztlicher Behandlungsunterlagen. Dabei sind die Regelungen zur Aufbewahrungsfrist an § 630f Abs. 3 Patientenrechtegesetz Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) angepasst worden.

    Die Aufbewahrungsfrist für zahnärztliche Aufzeichnungen oder sonstige Behandlungsunterlagen, z. B. Anamnesebögen, Patientenblatt/Karteikarte, Befunddokumentationen (auch eingeholte), Diagnosen, behandelte Zähne, zahnärztliche und zahntechnische Behandlungsmaßnahmen, Heil- und Kostenpläne, Kostenvoranschläge, Therapiepläne, Mehrkostenvereinbarungen, Vereinbarungen von privaten Leistungen, Modelle zur diagnostischen Auswertung und Planung, Fotografien, Patientenrechnungen, Laborrechnungen etc. beträgt nach BMV-Z grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss des Jahres, in dem die Behandlung abgerechnet wurde. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungsfrist für Behandlungsunterlagen fordern, z. B. die Röntgenverordnung, sind entsprechend zu berücksichtigen. Diese Fristen gelten als vorrangig zu betrachten.

    Auch andere Gründe rechtfertigen die Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum als zehn Jahre. Dies kann zum Beispiel der Fall sein aus juristischen, steuerrechtlichen oder forensischen Gründen.

  • Spitta Kommentar

    Wird einem Zahn nach operativem Freilegen zur kieferorthopädischen Einstellung ein Bracket oder Band aufgeklebt, ist dafür die BEMA 126a oder BEMA 126b zusätzlich abrechenbar.

    Die Leistung kann unabhängig von einer KFO-Genehmigung erbracht werden.

    Nebeneinanderabrechnung von BEMA 56c und 63

    Gerichtsurteil Bayerisches Landessozialgericht (Az.: L 12 KA 5001 19 vom 23.02.2022)
    Das Urteil stellt klar, dass bei Vorliegen einer follikulären Zyste unter folgenden Voraussetzungen die BEMA 56c (Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion) neben der BEMA 63 abrechnungsfähig ist:

    • Die vorliegende follikuläre Zyste hat einen wesentlich größeren Umfang und durch die Zystenentfernung ist der operative Aufwand erheblich erhöht.
    • Eine ausführliche Dokumentation in Form eines präoperativen Röntgenbildes, zeitnahe und vollständige Dokumentation in EDV/Kartei, insbesondere der notwendige entstandene Mehraufwand und ggf. histologische Untersuchungsbefunde ist unbedingt erforderlich.
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