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BEMA 126a
Eingliedern eines Brackets oder eines Attachments inkl. Material- und Laboratoriumskosten

Eingliedern eines Brackets oder eines Attachments inkl. Material- und Laboratoriumskosten

BEMA 126a Schnellcheck

Punktzahl:18
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Abrechenbar
  • je Bracket/Attachment
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Vorbereitung der Klebeflächen/Klebeflächenreinigung
  • Konditionieren der Klebeflächen
  • Trockenlegen der Klebeflächen
  • Positionieren des Brackets
  • Kleben des Brackets
  • Materialentfernung / Überschussentfernung
  • Materialkosten
no-check
Nicht abrechenbar
  • orthodontische Implantat (Mini-Pins) und deren Begleitleistungen (außer vertragliche Leistungen gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Eingehende Untersuchung (Bema 01), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
  • Beratung (Bema Ä1), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
  • weitere kieferorthopädische Diagnostik
  • kieferorthopädische Therapie (Bema 119, Bema 120, Bema 127 bis Bema 131)
  • Separieren der zu bebänderten Zähne (Bema 12)
  • Individualprophylaxe (Bema IP1Bema IP5)

Auslagen

  • zahntechnische Leistungen nach dem BEL
  • Abformmaterialien
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Leistung beinhaltet die Klebeflächenreinigung, das Konditionieren, die Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben und die Überschussentfernung.
    2. Für die Eingliederung eines festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainers sind einmalig bis zu sechsmal die Nr. 126 a und einmal die Nr. 127 a abrechnungsfähig.
    3. Wiedereingliederung und/oder Ersatz sowie die Nr. 127 b sind nicht abrechnungsfähig.
    4. Eine Leistung nach Nr. 126 d ist bzgl. eines Retainers nur abrechnungsfähig, wenn sie innerhalb der vertraglich festgelegten Retentionszeit anfällt
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Ein Zahn soll im Laufe einer kieferorthopädischen Behandlung i.d.R. nur einmal beklebt bzw. bebändert werden.

      Bei Verlust einer Brackets ist eine Nachgenehmigung des entsprechenden Kostenträgers einzuholen.

    • Aufbewahrungsfrist
      • Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
      • Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.