Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 126a
Eingliedern eines Brackets oder eines Attachments inkl. Material- und Laboratoriumskosten
Eingliedern eines Brackets oder eines Attachments inkl. Material- und Laboratoriumskosten
BEMA 126a Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Bracket/Attachment
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Vorbereitung der Klebeflächen/Klebeflächenreinigung
- Konditionieren der Klebeflächen
- Trockenlegen der Klebeflächen
- Positionieren des Brackets
- Kleben des Brackets
- Materialentfernung / Überschussentfernung
- Materialkosten
- Nicht abrechenbar
- orthodontische Implantat (Mini-Pins) und deren Begleitleistungen (außer vertragliche Leistungen gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z)
- Zusätzlich abrechenbar
- Eingehende Untersuchung (Bema 01), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
- Beratung (Bema Ä1), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
- weitere kieferorthopädische Diagnostik
- kieferorthopädische Therapie (Bema 119, Bema 120, Bema 127 bis Bema 131)
- Separieren der zu bebänderten Zähne (Bema 12)
- Individualprophylaxe (Bema IP1 – Bema IP5)
Auslagen
- zahntechnische Leistungen nach dem BEL
- Abformmaterialien
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Die Leistung beinhaltet die Klebeflächenreinigung, das Konditionieren, die Trockenlegung, das Positionieren, das Kleben und die Überschussentfernung.
- Für die Eingliederung eines festsitzenden Unterkiefer-Frontzahnretainers sind einmalig bis zu sechsmal die Nr. 126 a und einmal die Nr. 127 a abrechnungsfähig.
- Wiedereingliederung und/oder Ersatz sowie die Nr. 127 b sind nicht abrechnungsfähig.
- Eine Leistung nach Nr. 126 d ist bzgl. eines Retainers nur abrechnungsfähig, wenn sie innerhalb der vertraglich festgelegten Retentionszeit anfällt
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Ein Zahn soll im Laufe einer kieferorthopädischen Behandlung i.d.R. nur einmal beklebt bzw. bebändert werden.
Bei Verlust einer Brackets ist eine Nachgenehmigung des entsprechenden Kostenträgers einzuholen.
- Aufbewahrungsfrist
- Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
- Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.
- Spitta Kommentar