Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA Ä 934a
Aufnahme des Schädels, eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme)
Aufnahme des Schädels
a) eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme)
BEMA Ä 934a Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Röntgenaufnahme
- Fernröntgenseitenaufnahme
- zumeist bei kieferorthopädischen Behandlungen
- Eingeschränkt abrechenbar im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abrechenbar
- bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmal abrechenbar
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Erstellung der Röntgenaufnahme
- diagnostische Auswertung
- Nicht abrechenbar
- für mehrere Aufnahmen des Schädels (Bema Ä934b ff.)
- Zusätzlich abrechenbar
- Abrechnungsbestimmung
- Eine Leistung nach Nr. Ä 934a kann im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abgerechnet werden.
- Eine Leistung nach Nr. Ä 934a ist bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmal abrechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Mit der Abrechnung der Bema Ä934a sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.
In die Karteikarte müssen sowohl Begründung und auch Befund eingetragen werden.
Bei Röntgenaufnahmen sind Begründungen anzugeben. Hierfür sind in der Bemerkungsspalte folgende Ziffern zu verwenden:
0 = Bissflügelaufnahmen
1 = konservierend-chirurg. Behandlung
2 = Gelenkaufnahme
3 = kieferorthopädische Behandlung
4 = Par-Behandlung
5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
- Privatleistungen beim Kassenpatienten
Berechnung nach GOZ und Privatvereinbarung:
- neue Röntgenuntersuchungsmethoden
- mehr als zwei bzw. drei Aufnahmen
Privatberechnung nach Privatvereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z:
- computergesteuerte Tomographie (CT, DVT) GOÄ 5370, zzgl. computergesteuerte Analyse GOÄ 5377
- Arthroskopie, ggf. Probeexzision GKV-GOÄ 3300
- mehrmalige Aufnahmen über das Wirtschaftlichkeitsgebot hinaus (2–3 Aufnahmen)
- Spitta Kommentar