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BEMA Ä 934a
Aufnahme des Schädels, eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme)

Aufnahme des Schädels
a) eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme)

BEMA Ä 934a Schnellcheck

Punktzahl:19
  • Abrechenbar
    • je Röntgenaufnahme
    • Fernröntgenseitenaufnahme
    • zumeist bei kieferorthopädischen Behandlungen
    • Eingeschränkt abrechenbar im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abrechenbar
    • bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmal abrechenbar
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Erstellung der Röntgenaufnahme
    • diagnostische Auswertung
  • Nicht abrechenbar
    • für mehrere Aufnahmen des Schädels (Bema Ä934b ff.)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Bema 118 (Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels) für zeichnerische Auswertung
    • Röntgenaufnahme der Hand (Bema Ä928)
    • Beratungen und Untersuchungen (Bema Ä1, Bema 01)
check
Abrechenbar
  • je Röntgenaufnahme
  • Fernröntgenseitenaufnahme
  • zumeist bei kieferorthopädischen Behandlungen
  • Eingeschränkt abrechenbar im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abrechenbar
  • bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmal abrechenbar
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Erstellung der Röntgenaufnahme
  • diagnostische Auswertung
no-check
Nicht abrechenbar
  • für mehrere Aufnahmen des Schädels (Bema Ä934b ff.)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Bema 118 (Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels) für zeichnerische Auswertung
  • Röntgenaufnahme der Hand (Bema Ä928)
  • Beratungen und Untersuchungen (Bema Ä1, Bema 01)
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Eine Leistung nach Nr. Ä 934a kann im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abgerechnet werden.
    2. Eine Leistung nach Nr. Ä 934a ist bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmal abrechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Mit der Abrechnung der Bema Ä934a sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.

      In die Karteikarte müssen sowohl Begründung und auch Befund eingetragen werden.

      Bei Röntgenaufnahmen sind Begründungen anzugeben. Hierfür sind in der Bemerkungsspalte folgende Ziffern zu verwenden:
      0 = Bissflügelaufnahmen
      1 = konservierend-chirurg. Behandlung
      2 = Gelenkaufnahme
      3 = kieferorthopädische Behandlung
      4 = Par-Behandlung
      5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen

    • Privatleistungen beim Kassenpatienten

      Berechnung nach GOZ und Privatvereinbarung:

      • neue Röntgenuntersuchungsmethoden
      • mehr als zwei bzw. drei Aufnahmen

      Privatberechnung nach Privatvereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z:

      • computergesteuerte Tomographie (CT, DVT) GOÄ 5370, zzgl. computergesteuerte Analyse GOÄ 5377
      • Arthroskopie, ggf. Probeexzision GKV-GOÄ 3300
      • mehrmalige Aufnahmen über das Wirtschaftlichkeitsgebot hinaus (2–3 Aufnahmen)
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