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BEMA 124
Einschleifen von Milchzähnen bei Kreuz- oder Zwangsbiss, je Sitzung
Einschleifen von Milchzähnen bei Kreuz- oder Zwangsbiss, je Sitzung
BEMA 124 Schnellcheck
Punktzahl:16
- Abrechenbar
- je Sitzung
- für Einschleifen von Milchzähnen bei Kreuz- oder Zwangsbiss
- bis zu zweimal
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- präventive Behandlungsmaßnahmen zum Einschleifen des Milchgebisses bei Kreuz- oder Zwangsbiss
- Nicht abrechenbar
- neben Leistungen nach den Bema 119/Bema 120
- wenn kein Kreuz- oder Zwangsbiss vorliegt
- Behandlungsplan (Bema 5)
- Zusätzlich abrechenbar
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 ist eine Leistung nach Nr. 124 nicht abrechnungsfähig.
- Eine Leistung nach Nr. 124 ist bis zu zweimal abrechnungsfähig.
- Aufbewahrungsfrist
- Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
- Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.