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BEMA 124
Einschleifen von Milchzähnen bei Kreuz- oder Zwangsbiss, je Sitzung

Einschleifen von Milchzähnen bei Kreuz- oder Zwangsbiss, je Sitzung

BEMA 124 Schnellcheck

Punktzahl:16
check
Abrechenbar
  • je Sitzung
  • für Einschleifen von Milchzähnen bei Kreuz- oder Zwangsbiss
  • bis zu zweimal
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • präventive Behandlungsmaßnahmen zum Einschleifen des Milchgebisses bei Kreuz- oder Zwangsbiss
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben Leistungen nach den Bema 119/Bema 120
  • wenn kein Kreuz- oder Zwangsbiss vorliegt
  • Behandlungsplan (Bema 5)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • kieferorthopädische Untersuchung (Bema 01k)
  • Individualprophylaxe (Bema IP1Bema IP5)
  • Früherkennungsuntersuchungen (Bema FU)
  • Eingehende Untersuchung (Bema 01)
  • Beratung (Bema Ä1)
  • weitere kieferorthopädische Diagnostik dem entsprechend dem Behandlungszeitraum
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 ist eine Leistung nach Nr. 124 nicht abrechnungsfähig.
    2. Eine Leistung nach Nr. 124 ist bis zu zweimal abrechnungsfähig.
  • Aufbewahrungsfrist
    • Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
    • Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.
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