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BEMA 126c
Wiedereingliederung eines Bandes

Wiedereingliederung eines Bandes

BEMA 126c Schnellcheck

Punktzahl:30
check
Abrechenbar
  • für Reparatur eines Bandes mit Wiedereingliederung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Wiedereingliederung eines intakten Bandes
no-check
Nicht abrechenbar
  • orthodontische Implantat (Mini-Pins) und deren Begleitleistungen (außer vertragliche Leistungen gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Eingehende Untersuchung (Bema 01), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
  • Beratung (Bema Ä1), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
  • weitere kieferorthopädische Diagnostik
  • kieferorthopädische Therapie (Bema 119, Bema 120, Bema 127 bis Bema 131)
  • Separieren der zu bebänderten Zähne (Bema 12)
  • Individualprophylaxe (Bema IP1Bema IP5)

Auslagen

  • zahntechnische Leistungen nach dem BEL
  • Abformmaterialien
  • Abrechnungsbestimmung
    • keine
  • Aufbewahrungsfrist
    • Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
    • Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.