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BEMA 131a
Eingliederung und Ausgliederung einer Gaumennahterweiterungsapparatur
Eingliederung und Ausgliederung einer Gaumennahterweiterungsapparatur
BEMA 131a Schnellcheck
Punktzahl:50
- Abrechenbar
- für die Eingliederung UND Ausgliederung einer Gaumennahterweiterungsapparatur (GNE)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- nur für eine Gaumennahterweiterungsapparatur
- Nicht abrechenbar
- für andere Apparaturen
- orthodontische Implantat (Mini-Pins) und deren Begleitleistungen (außer vertragliche Leistungen gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z)
- Zusätzlich abrechenbar
- eingehende Untersuchung (Bema 01), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
- Beratung (Bema Ä1), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
- weitere kieferorthopädische Diagnostik
- kieferorthopädische Therapie (Bema 119, Bema 120, Bema 126 bis Bema 130)
- bis zu vier Ankerbänder (Bema 126b)
- Bema 126d bei endgültiger Ausgliederung der GNE einschließlich aller Bänder
- Bema 126c für die Weidereingliederung der GNE einschließlich der Bänder im Reparaturfall
- Separieren der zu bebänderten Zähne (Bema 12)
- Individualprophylaxe (Bema IP1–Bema IP5)
Auslagen
- Abformmaterialien: 2,80 EUR/Abformung
- zahntechnische Leistungen nach dem BEL
- Material- und Laborkosten i. Z. mit GNE
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Aufbewahrungsfrist
- Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
- Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.