Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
BEMA 130
Eingliederung ergänzender festsitzender Apparaturen (Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix, Lingualbogen, Lipbumper, Headgear über je zwei Ankerbändern) einschließlich Material- und Laboratoriumskosten
Eingliederung ergänzender festsitzender Apparaturen (Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix, Lingualbogen, Lipbumper, Headgear über je zwei Ankerbändern) einschließlich Material- und Laboratoriumskosten
BEMA 130 Schnellcheck
- Abrechenbar
- Eingliederung ergänzender festsitzender Apparaturen
- Palatinal- oder Transversalbogen
- Quadhelix
- Lingualbogen
- Lipbumper
- Headgear über je zwei Ankerbändern
- einschließlich Material- und Laboratoriumskosten
- Eingliederung ergänzender festsitzender Apparaturen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Auswahl der intra-/extraoralen Verankerungsapparatur:
- Palatinal- oder Transversalbogen
- Quadhelix
- Lingualbogen
- Lipbumper
- Headgear über je zwei Ankerbändern
- Eingliederung einer intraoralen/extraoralen Verankerung
- Auswahl der intra-/extraoralen Verankerungsapparatur:
- Nicht abrechenbar
- für andere Apparaturen
- orthodontische Implantat (Mini-Pins) und deren Begleitleistungen (außer vertragliche Leistungen gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z)
- Zusätzlich abrechenbar
- eingehende Untersuchung (Bema 01), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
- Beratung (Bema Ä1), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
- weitere kieferorthopädische Diagnostik
- kieferorthopädische Therapie (Bema 119, Bema 120, Bema 126 bis Bema 129, Bema 131)
- zwei Ankerbänder (Bema 126b)
- Separieren der zu bebänderten Zähne (Bema 12)
- Individualprophylaxe (Bema IP1–Bema IP5)
Auslagen
- Abformmaterialien
- zahntechnische Leistungen nach dem BEL
- Material- und Laborkosten zur extraoralen Fixierung und Aktivierung
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Die Ankerbänder gehören nicht zum Leistungsinhalt der Nr. 130, sie sind nach Nr. 126 b zweimal abrechnungsfähig.
- Material- und Laboratoriumskosten zur extraoralen Fixierung und Aktivierung können gesondert abgerechnet werden.
Beratungsergebnis KZBV und Spitzenverbände der Krankenkassen 2005 (10.11.2005)
Für das Ausgliedern von festsitzenden Apparaturen nach Bema-Nr. 130 kann die Bema-Nr. 128c bis zu zweimal je Bema-Nr. 130 abgerechnet werden.
- Kommentare
- Aufbewahrungsfrist
- Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
- Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.
- Beratungsergebnis KZBV und Spitzenverbände der Krankenkassen 2005 (10.11.2005)
Für das Ausgliedern von festsitzenden Apparaturen nach Bema 130 kann die Bema 128c bis zu zweimal je Bema 130 abgerechnet werden.
- Aufbewahrungsfrist