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BEMA 119c
Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, schwierig durchführbarer Art

Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention
c) schwierig durchführbarer Art

BEMA 119c Schnellcheck

Punktzahl:276
  • Abrechenbar
    • je Kiefer in quartalsweise Abschlagszahlungen (12 Abschlagszahlungen)
    • für Maßnahmen zur Umformung des Kiefers
    • schwierig durchführbarer Art einschließlich Retention
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln
    • Unterweisung in Gebrauch und Pflege von Behandlungsmitteln und -geräten
    • Kontrolle und Überwachung des Behandlungsverlaufes
    • Aufklärung und Unterweisung über die Wirkungsweise der Behandlungsmittel und -geräte
    • Kontrolle, Aktivieren und Ändern von Behandlungsmittel und -geräten
    • Behandlungszeit von bis zu 16 Kalenderquartalen
    • belehrende und ermahnende Informationen (ggf. auch schriftlich) an den
    • Patienten oder dessen Erziehungsberechtigten
    • schriftliche Bestätigung des Behandlungsabschlusses, einschließlich
    • der Retention (Ausstellen der Abschlussbescheinigung)
    • schriftliche Unterweisung der gesetzlichen Krankenkasse bei unplanmäßigem Verlauf
    • schriftliche Unterweisung der gesetzlichen Krankenkasse bei Behandlungsabbruch und dessen Gründe
  • Nicht abrechenbar
    • in den Behandlungsquartalen 13 bis 16
    • Abschlagszahlungen für Kalenderquartale, in denen keine kieferorthopädische Leistung erbracht wurde
    • für kieferorthopädische Behandlungen bei einer KIG-Einstufung kleiner als Behandlungsgrad 3
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Röntgenaufnahmen (Bema Ä925; Bema Ä928; Bema Ä934; Bema Ä935)
    • Modellanalyse (Bema 117)
    • Beratung (Bema Ä1), wenn diese anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
    • eingehende Untersuchung (Bema 01), wenn diese anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
    • kieferorthopädische Untersuchung (Bema 01k) im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, für die die Krankenkasse noch keine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat
    • kieferorthopädische Therapie (Bema 120, Bema 125 bis Bema 131)
    • Sensibilitätsprüfungen einzelner Zähne (Bema 8)
    • kieferorthopädische Behandlungsplanung (Bema 5)
    • Gebissmodelle des Ober- und Unterkiefers (Bema 7a)
    • Profil- und En-face-Fotografie (Bema 116)
    • Kephalometrische Auswertung einer Fernröntgenaufnahme (Bema 118)
    • Individualprophylaxe (Bema IP1Bema IP5)

    Auslagen

    • zahntechnische Leistungen nach dem BEL
    • Abformmaterialien
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • je Kiefer in quartalsweise Abschlagszahlungen (12 Abschlagszahlungen)
  • für Maßnahmen zur Umformung des Kiefers
  • schwierig durchführbarer Art einschließlich Retention
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln
  • Unterweisung in Gebrauch und Pflege von Behandlungsmitteln und -geräten
  • Kontrolle und Überwachung des Behandlungsverlaufes
  • Aufklärung und Unterweisung über die Wirkungsweise der Behandlungsmittel und -geräte
  • Kontrolle, Aktivieren und Ändern von Behandlungsmittel und -geräten
  • Behandlungszeit von bis zu 16 Kalenderquartalen
  • belehrende und ermahnende Informationen (ggf. auch schriftlich) an den
  • Patienten oder dessen Erziehungsberechtigten
  • schriftliche Bestätigung des Behandlungsabschlusses, einschließlich
  • der Retention (Ausstellen der Abschlussbescheinigung)
  • schriftliche Unterweisung der gesetzlichen Krankenkasse bei unplanmäßigem Verlauf
  • schriftliche Unterweisung der gesetzlichen Krankenkasse bei Behandlungsabbruch und dessen Gründe
no-check
Nicht abrechenbar
  • in den Behandlungsquartalen 13 bis 16
  • Abschlagszahlungen für Kalenderquartale, in denen keine kieferorthopädische Leistung erbracht wurde
  • für kieferorthopädische Behandlungen bei einer KIG-Einstufung kleiner als Behandlungsgrad 3
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Röntgenaufnahmen (Bema Ä925; Bema Ä928; Bema Ä934; Bema Ä935)
  • Modellanalyse (Bema 117)
  • Beratung (Bema Ä1), wenn diese anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
  • eingehende Untersuchung (Bema 01), wenn diese anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
  • kieferorthopädische Untersuchung (Bema 01k) im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, für die die Krankenkasse noch keine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat
  • kieferorthopädische Therapie (Bema 120, Bema 125 bis Bema 131)
  • Sensibilitätsprüfungen einzelner Zähne (Bema 8)
  • kieferorthopädische Behandlungsplanung (Bema 5)
  • Gebissmodelle des Ober- und Unterkiefers (Bema 7a)
  • Profil- und En-face-Fotografie (Bema 116)
  • Kephalometrische Auswertung einer Fernröntgenaufnahme (Bema 118)
  • Individualprophylaxe (Bema IP1Bema IP5)

Auslagen

  • zahntechnische Leistungen nach dem BEL
  • Abformmaterialien
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Im Zusammenhang mit einer Leistung nach den Nrn. 119/120 ist eine Leistung nach Nr. 01 nur abrechnungsfähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient.
    2. Im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung ist die Abrechnung von Leistungen der Nrn. 121 bis 124 neben einer Leistung der Nrn. 119/120 nicht möglich.
    3. Der Zahnarzt hat quartalsweise Abschlagszahlungen abzurechnen:
      bei Nr. 119bei Nr. 120
      a) 11 Punkte a) 17 Punkte
      b) 17 Punkte b) 19 Punkte
      c) 23 Punkte c) 23 Punkte
      d) 28 Punkte d) 28 Punkte
      Für Kalenderquartale, in denen keine kieferorthopädischen Leistungen erbracht wurden, entfällt die Abrechnung der Abschlagszahlung. In diesen Fällen verlängert sich die Behandlungszeit entsprechend. Insgesamt können nicht mehr als 12 Abschlagszahlungen abgerechnet werden.
    4. Mit den Gebühren nach Nrn. 119/120 ist eine Behandlungszeit bis zu 16 Behandlungsquartalen abgegolten. Bei vorzeitigem Behandlungsabschluss können in den Fällen nach den Nrn. 119a und 119b sowie 120a und 120b die restlichen Abschlagszahlungen bei Ende der Behandlung abgerechnet werden. Soweit nach den Nrn. 119c und 119d sowie 120c und 120d eingestufte Behandlungen vor 10 Behandlungsquartalen beendet werden, erhält der Zahnarzt die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene Vergütung.
    5. Bei der Frühbehandlung eines Distalbisses, eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses, sofern dieser durch präventive Maßnahmen (Einschleifen) nicht zu korrigieren ist, einer Bukkalokklusion (Nonokklusion) permanenter Zähne, eines progenen Zwangsbisses/frontalen Kreuzbisses oder der Behandlung zum Öffnen von Lücken kann der Zahnarzt quartalsweise Abschlagszahlungen nach den Nrn. 119 und/oder 120, für längstens sechs Kalenderquartale abrechnen. Diese Abrechnung ist besonders zu kennzeichnen. Bei vorzeitigem Behandlungsabschluss können die restlichen Abschlagszahlungen nach Satz 1 bei Ende der Behandlung abgerechnet werden. Die Frühbehandlung soll nicht vor dem 4. Lebensjahr begonnen werden.
    6. Die frühe Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen ist nach den Nrn. 119 und/oder 120 abrechnungsfähig.
    7. Über das 4. Behandlungsjahr hinausgehende noch erforderliche Leistungen sind mit Begründung und Angabe der voraussichtlichen weiteren Behandlungszeit und der Neuzuordnung aufgrund des Befundes am Ende des 4. Behandlungsjahres zu den Buchstaben a bis d der Nrn. 119 und 120 schriftlich zu beantragen. Für die nach Ablauf von 16 Behandlungsquartalen notwendigen Behandlungsmaßnahmen (mit Ausnahme der Retentionsüberwachung) werden bei Leistungen nach Nrn. 119 und 120 die Abschlagszahlungen wie unter Nr. 3 quartalsweise fällig.
    8. Wird die Behandlung abgebrochen, so erhält der Zahnarzt die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene Vergütung.
    9. Belehrende und ermahnende Informationen in einem Brief an die Patienten oder deren Erziehungsberechtigte sind mit den Gebühren nach den Nrn. 119 und/oder 120 abgegolten.
    10. Maßnahmen zur Retention können bis zu zwei Jahren nach dem Ende des Kalenderquartals, für das die letzte Abschlagszahlung nach den Nrn. 119/120 geleistet worden ist, abgerechnet werden, längstens bis zum Abschluss der Behandlung. Der Zahnarzt hat den Abschluss der Behandlung einschließlich der Retention schriftlich zu bestätigen.
    11. Die Abrechnung der Leistungen nach Nrn. 119/120 beginnt mit der therapeutischen Phase. Das ist in der Regel die erste Maßnahme zur Herstellung eines Behandlungsgerätes oder das Extrahieren, Separieren und Einschleifen von Zähnen im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Eingliederung des Behandlungsgerätes.
    12. Übernimmt ein Zweitbehandler die Fortführung der Behandlung nach dem ursprünglichen Behandlungsplan, so kann der Zweitbehandler die restlichen Abschlagszahlungen abrechnen. Hat der Erstbehandler 7 oder mehr Abschlagszahlungen abgerechnet, ist der Zweitbehandler berechtigt, nach Ablauf von 12 Behandlungsquartalen sofort einen Verlängerungsantrag zu stellen.
    13. Mit den Nrn. 119/120 ist die Ausstellung der Abschlussbescheinigung abgegolten.

    Die Zuordnung zu den Buchstaben a) bis d) erfolgt nach folgendem Bewertungssystem:

    (0)




    I.Zahl der bewegten Zähne bzw. Zahngruppen1-2
    1
    1-2 Zahngruppen
    2
    alle Zahngruppen
    3
    II.Größe der Bewegung1-2
    1
    3-5mm
    3
    mehr als 5mm
    5
    III.Art und Richtung der Bewegungkippend*)
    günstig
    1
    kippend*)
    ungünstig
    3
    körperlich
    5
    IV.Verankerungeinfach
    1
    mittelschwer
    2
    schwierig
    5
    V.Reaktionsweise (Alter, Konstitution Früh- und Spätbehandlung)sehr günstig
    1
    gut
    3
    ungünstig
    5

    Die Summe der einzelnen Punkte ergibt die Bewertung für Schwierigkeit und Umfang der vorge- sehenen Kieferumformungen nach folgendem Schema:
    5 bis 7 Punkte = a)
    8 bis 10 Punkte = b)
    11 bis 15 Punkte = c)
    16 und mehr Punkte = d)

    Als günstige „kippende" Bewegung gelten:
    *) Bukkalbewegung der Seitenzähne bei der Drehung, Protrusionsbewegung der Frontzähne und Retrusionsbewegung der Frontzähne, Mesialbewegung der Seitenzähne; als un- günstige „kippende" Bewegung gelten: Palatinalbewegung und Distalbewegung der Seitenzäh- ne, Lateralbewegung von Frontzähnen, Drehung, Verlängerung und Verkürzung von Zähnen (auf direktem Wege).

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar
      • bei regulärer kieferorthopädischer Behandlung mit Behandlungsbeginn im späten Wechselgebiss
      • bei kieferorthopädischer Frühbehandlung vor Beginn der 2. Phase des Zahnwechsels in Ausnahmefällen (Abschnitt B, Nr. 8c der KFO-Richtlinien) mit Behandlungsabschluss innerhalb von sechs Kalenderquartalen (Frühbehandlung soll nicht vor dem 4. Lebensjahr begonnen werden)
      • bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gauemspalte oder an derer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses mit dem Behandlungsbedarf O 5, einer Progenie mit dem Behandlungsgrad M 4 oder M 5 oder von verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen
      • quartalsweise Abschlagszahlungen (12 Abschlagszahlungen)
      • erste Abschlagszahlung mit Beginn der therapeutischen Phase (i.d.R. die erste Maßnahme zur Herstellung eines Behandlungsgerätes oder das Extrahieren, Separieren und Einschleifen von Zähnen im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Eingliederung des Behandlungsgerätes)
      • Abschlagszahlungen für längstens sechs Kalenderquartale bei kieferorthopädischer Frühbehandlung (Abschnitt B, Nr. 8c der KFO-Richtlinien)
      • bei vorzeitigem Behandlungsabschluss (auch bei Frühbehandlungen):
        • Bema 119a/Bema 119b, sowie Bema 120a/Bema 120b: restliche Abschlagszahlungen am Ende der Behandlung
        • Bema 119c/Bema 119d, sowie Bema 120c/Bema 120d: wenn die Behandlung vor zehn Behandlungsquartalen beendet wird, erhält der Zahnarzt die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Vergütung
        • Bei Behandlungsabbruch: die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene Vergütung
      • bei Behandlung über 16 Behandlungsquartale hinaus:
        • schriftlicher Verlängerungsantrag für über das 4. Behandlungsjahr hinausgehende noch erforderliche Leistungen mit Neuzuordnung zu den Buchstaben a bis d der Bema 119 und Bema 120 aufgrund des Befundes am Ende des 4. Behandlungsjahres
        • quartalsweise Abschlagszahlungen in Höhe von 1/12 der Bewertungszahl für notwendige Behandlungsmaßnahmen (mit Ausnahme der Retentionsüberwachung)
      • Maßnahmen zur Retention bis zu zwei Kalenderjahren nach dem Ende des Kalenderquartals, für das die letzte Abschlagszahlung nach den Bema 119/Bema 120 geleistet worden ist (längstens bis zum Abschluss der Behandlung)
      • bei Zahnarztwechsel:
        • übernimmt ein Zweitbehandler dir Fortführung der Behandlung nach dem ursprünglichem Behandlungsplan, so kann der Zweitbehandler die restlichen Abschlagszahlungen abrechnen
        • hat der Erstbehandler 7 oder mehr Abschlagszahlungen abgerechnet, ist der Zweitbehandler berechtigt, nach Ablauf von 12 Behandlungsquartalen sofort einen Verlängerungsantrag zu stellen
    • Aufbewahrungsfrist
      • Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
      • Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.