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BEMA 128c
Ausgliederung von Vollbögen, je Bogen
Ausgliederung von Vollbögen, je Bogen
BEMA 128c Schnellcheck
Punktzahl:9
- Abrechenbar
- einmal je Bogen
- endgültige Ausgliederung eines Vollbogens
- bis zu zweimal für die Ausgliederung von Apparaturen nach Bema 130 (Ausgliederung muss durch den Behandler erfolgen)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
Ausgliederung eines Vollbogens bei:
- Bogenwechsel
- endgültiger Entfernung
- Dokumentation
- Nicht abrechenbar
- orthodontische Implantat (Mini-Pins) und deren Begleitleistungen (außervertragliche Leistungen gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z)
- Zusätzlich abrechenbar
- Eingehende Untersuchung (Bema 01), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
- Beratung (Bema Ä1), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
- weitere kieferorthopädische Diagnostik
- kieferorthopädische Therapie (Bema 119, Bema 120, Bema 126, Bema 127, Bema 129 bis Bema 131)
- Separieren der zu bebänderten Zähne (Bema 12)
- Individualprophylaxe (Bema IP1–Bema IP5)
Auslagen
- zahntechnische Leistungen nach dem BEL (z. B. Modelle)
- Abrechnungsbestimmung
1.Nach Nr. 128 c ist auch die Ausgliederung von Apparaturen nach Nr. 130 zweimal abrechnungsfähig.
- Aufbewahrungsfrist
- Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
- Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.