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BEMA 121
Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss oder bei einem habituell offenen Biss, je Sitzung

Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss oder bei einem habituell offenen Biss, je Sitzung

BEMA 121 Schnellcheck

Punktzahl:17
  • Abrechenbar
    • bis zu sechsmal während eines Zeitraums von sechs Monaten
    • für Beseitigung von Habit bei einem habituellen Distalbiss mit Behandlungsbedarf D 5
    • für Beseitigung von Habit bei einem habituell offenen Biss mit Behandlungsgrad O 4
    • Die Leistung ist nur abrechnungsfähig, wenn zusätzlich praktische Übungen und Anweisungen mit belehrenden oder beratenden Gesprächen erfolgen (z.B. Myofunktionelle Beratung wie Spatelübungen mit Lippe/Zunge) Beachte: Eine weiterführende myofunktionelle Therapie ist eine reine Privatleistung!
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • praktische, anleitende Übungen
    • Gespräche mit dem Patienten bzw. dessen Erziehungsberechtigten
  • Nicht abrechenbar
    • kieferorthopädischer Behandlungsplan (Bema 5)
    • nach einem Zeitraum von sechs Monaten
    • Röntgenaufnahmen zur Befundung und/oder Behandlung nach Bema 121
    • neben Leistungen nach den Bema 119/Bema 120
    • für Behandlungen von Habits mit einer KIG-Einstufung kleiner als Behandlungsbedarfsgrad D5 oder O4
  • Zusätzlich abrechenbar

    Auslagen

    • Materialkosten für Mundvorhofplatte, wenn diese als Therapiemittel verwendet wird
  • Vergleich BEMA  GOZ 
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Abrechenbar
  • bis zu sechsmal während eines Zeitraums von sechs Monaten
  • für Beseitigung von Habit bei einem habituellen Distalbiss mit Behandlungsbedarf D 5
  • für Beseitigung von Habit bei einem habituell offenen Biss mit Behandlungsgrad O 4
  • Die Leistung ist nur abrechnungsfähig, wenn zusätzlich praktische Übungen und Anweisungen mit belehrenden oder beratenden Gesprächen erfolgen (z.B. Myofunktionelle Beratung wie Spatelübungen mit Lippe/Zunge) Beachte: Eine weiterführende myofunktionelle Therapie ist eine reine Privatleistung!
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • praktische, anleitende Übungen
  • Gespräche mit dem Patienten bzw. dessen Erziehungsberechtigten
no-check
Nicht abrechenbar
  • kieferorthopädischer Behandlungsplan (Bema 5)
  • nach einem Zeitraum von sechs Monaten
  • Röntgenaufnahmen zur Befundung und/oder Behandlung nach Bema 121
  • neben Leistungen nach den Bema 119/Bema 120
  • für Behandlungen von Habits mit einer KIG-Einstufung kleiner als Behandlungsbedarfsgrad D5 oder O4
check
Zusätzlich abrechenbar

Auslagen

  • Materialkosten für Mundvorhofplatte, wenn diese als Therapiemittel verwendet wird
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Eine Leistung nach Nr. 121 kann pro Patienten bis zu sechsmal während eines Zeitraums von sechs Monaten abgerechnet werden. Nach einem Zeitraum von sechs Monaten ist die Abrechnung einer Leistung nach Nr. 121 ausgeschlossen. Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 ist eine Leistung nach der Nr. 121 nicht abrechnungsfähig.
    2. Zur Befundung und/oder Behandlung nach Nr. 121 sind Röntgenaufnahmen nicht abrechnungsfähig.
    3. Für eine Leistung nach Nr. 121 ist kein Behandlungsplan nach Nr. 5 abrechnungsfähig.
  • Kommentare
    • Aufbewahrungsfrist
      • Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
      • Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.