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BEMA 121
Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss oder bei einem habituell offenen Biss, je Sitzung
Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss oder bei einem habituell offenen Biss, je Sitzung
BEMA 121 Schnellcheck
Punktzahl:17
- Abrechenbar
- bis zu sechsmal während eines Zeitraums von sechs Monaten
- für Beseitigung von Habit bei einem habituellen Distalbiss mit Behandlungsbedarf D 5
- für Beseitigung von Habit bei einem habituell offenen Biss mit Behandlungsgrad O 4
- Die Leistung ist nur abrechnungsfähig, wenn zusätzlich praktische Übungen und Anweisungen mit belehrenden oder beratenden Gesprächen erfolgen (z.B. Myofunktionelle Beratung wie Spatelübungen mit Lippe/Zunge) Beachte: Eine weiterführende myofunktionelle Therapie ist eine reine Privatleistung!
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- praktische, anleitende Übungen
- Gespräche mit dem Patienten bzw. dessen Erziehungsberechtigten
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- eingehende Untersuchung (Bema 01)
- Kieferorthopädische Untersuchung (Bema 01k)
- Beratung (Bema Ä1)
- Früherkennungsuntersuchungen (Bema FU, Bema FLA, Bema FUPr)
- Individualprophylaxe (Bema IP1-Bema IP5)
- Sensibilitätsprüfung eines oder mehrerer Zähne (Bema 8)
Auslagen
- Materialkosten für Mundvorhofplatte, wenn diese als Therapiemittel verwendet wird
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Eine Leistung nach Nr. 121 kann pro Patienten bis zu sechsmal während eines Zeitraums von sechs Monaten abgerechnet werden. Nach einem Zeitraum von sechs Monaten ist die Abrechnung einer Leistung nach Nr. 121 ausgeschlossen. Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 ist eine Leistung nach der Nr. 121 nicht abrechnungsfähig.
- Zur Befundung und/oder Behandlung nach Nr. 121 sind Röntgenaufnahmen nicht abrechnungsfähig.
- Für eine Leistung nach Nr. 121 ist kein Behandlungsplan nach Nr. 5 abrechnungsfähig.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
- Für die Bema 121 bis Bema 125 ist kein Kfo-Behandlungsplan aufzustellen.
- Aufbewahrungsfrist
- Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
- Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.
- Spitta Kommentar