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BEMA 122a
Kieferorthopädische Verrichtungen als alleinige Leistung,Kontrolle des Behandlungsverlaufs einschließlich kleiner Änderungen für Behandlungsmittel, für jede Sitzung
Kieferorthopädische Verrichtungen als alleinige Leistung
a) Kontrolle des Behandlungsverlaufs einschließlich kleiner Änderungen für Behandlungsmittel, für jede Sitzung
BEMA 122a Schnellcheck
Punktzahl:21
- Abrechenbar
- je Kontrollsitzung (als alleinige Leistung)
- für kieferorthopädische Einzelleistungen während einer Vertretungsbehandlung / Vertretung eines Kollegen für die Beseitigung von Habits bei einem habituell offenen Biss mit Behandlungsbedarfsgrad D 5/O 4, z. Bsp. mit einer individuell gefertigten Mundvorhofplatte
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- kieferorthopädische Einzelleistungen im Zusammenhang mit einer Vertretungsbehandlung
- Behandlungsdokumentation
- bei der Behandlung (Richtlinie B.8.a) zur Beseitigung von Habits, z. Bsp. mit einer Mundvorhofplatte oder FKO, sofern die Geräte individuell gefertigt wurden
- Kontrolle des Behandlungsverlaufes /Überwachung
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- Röntgenaufnahmen (Bema Ä925; Bema Ä928; Bema Ä934; Bema Ä935)
- Modellanalyse (Bema 117)
- Beratung (Bema Ä1), wenn diese anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
- eingehende Untersuchung (Bema 01), wenn diese anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
- kieferorthopädische Untersuchung (Bema 01k) im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, für die die Krankenkasse noch keine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat
- Sensibilitätsprüfungen einzelner Zähne (Bema 8)
- Gebissmodelle des Ober- und Unterkiefers (Bema 7a)
- Individualprophylaxe (Bema IP1–Bema IP5)
- Früherkennungsuntersuchungen (Bema FU, Bema FLA, Bema FUPr)
- Gespräch und Anleitungen mit dem Patienten und/oder dessen Erziehungsberechtigten; Instruktion von praktischen Übungen zur Beseitigung von Habits nach Richtlinie B.8.a (Bema 121)
Auslagen
- zahntechnische Leistungen nach dem BEL
- Abformmaterialien
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Aufbewahrungsfrist
- Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
- Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.