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BEMA 5
Kieferorthopädische Behandlungsplanung

Kieferorthopädische Behandlungsplanung

BEMA 5 Schnellcheck

Punktzahl:95
  • Abrechenbar
    • für die Erstellung eines kieferorthopädischen Behandlungsplanes
    • bei KIG-Einstufung in die Behandlungsgrade 3, 4 oder 5
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Einwicklung eines befundorientierten Therapiekonzeptes
    • Erstellung eines Behandlungsplanes
    • Aufklärung des Patienten
    • Dokumentation
  • Nicht abrechenbar
    • Verlängerungsantrag
    • Therapieänderungen und Ergänzungen zum Behandlungsplan
    • zur Retentionsplanung
    • bei Therapieänderungen und Ergänzungen zum Behandlungsplan
    • für die Erstellung eines Behandlungsplanes bei der KIG-Einstufung in die Behandlungsgrade 1 oder 2
    • zur Retentionsplanung
    • für die Behandlungsplanung bei Einzelmaßnahmen zur Beseitigung von Habits (Bema 121), bei Maßnahmen nach Bema 122, bei Maßnahmen zum Offenhalten von Lücken (Bema 123a, Bema 123b), sowie das Einschleifen von Milchzähnen (Bema 124)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Situationsmodelle des Ober- und Unterkiefers (Bema 7a)
    • Modellanalyse (Bema 117)
    • kephalometrische Auswertung einer Fernröntgenaufnahme (Bema 118)
    • Röntgenaufnahmen (Bema Ä925; Bema Ä928; Bema Ä934; Bema Ä935)
    • Profil- und Enface-Fotografie (Bema 116)
    • kieferorthopädische Untersuchung (Bema 01k)
    • kieferorthopädische Therapie (Bema 119, Bema 120, Bema 126-Bema 131)
    • Sensibilitätsprüfungen einzelner Zähne (Bema 8)

    Auslagen

    • Portokosten für den Versand der beiden Ausfertigungen des Behandlungsplanes an Krankenkasse
    • Portokosten für den Versand der beiden Ausfertigungen des Behandlungsplanes zusammen mit den Befundunterlagen an den von der Krankenkasse benannten Gutachter
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • für die Erstellung eines kieferorthopädischen Behandlungsplanes
  • bei KIG-Einstufung in die Behandlungsgrade 3, 4 oder 5
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Einwicklung eines befundorientierten Therapiekonzeptes
  • Erstellung eines Behandlungsplanes
  • Aufklärung des Patienten
  • Dokumentation
no-check
Nicht abrechenbar
  • Verlängerungsantrag
  • Therapieänderungen und Ergänzungen zum Behandlungsplan
  • zur Retentionsplanung
  • bei Therapieänderungen und Ergänzungen zum Behandlungsplan
  • für die Erstellung eines Behandlungsplanes bei der KIG-Einstufung in die Behandlungsgrade 1 oder 2
  • zur Retentionsplanung
  • für die Behandlungsplanung bei Einzelmaßnahmen zur Beseitigung von Habits (Bema 121), bei Maßnahmen nach Bema 122, bei Maßnahmen zum Offenhalten von Lücken (Bema 123a, Bema 123b), sowie das Einschleifen von Milchzähnen (Bema 124)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Situationsmodelle des Ober- und Unterkiefers (Bema 7a)
  • Modellanalyse (Bema 117)
  • kephalometrische Auswertung einer Fernröntgenaufnahme (Bema 118)
  • Röntgenaufnahmen (Bema Ä925; Bema Ä928; Bema Ä934; Bema Ä935)
  • Profil- und Enface-Fotografie (Bema 116)
  • kieferorthopädische Untersuchung (Bema 01k)
  • kieferorthopädische Therapie (Bema 119, Bema 120, Bema 126-Bema 131)
  • Sensibilitätsprüfungen einzelner Zähne (Bema 8)

Auslagen

  • Portokosten für den Versand der beiden Ausfertigungen des Behandlungsplanes an Krankenkasse
  • Portokosten für den Versand der beiden Ausfertigungen des Behandlungsplanes zusammen mit den Befundunterlagen an den von der Krankenkasse benannten Gutachter
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Bema-Nr. 5 beinhaltet die Entwicklung eines befundorientierten Therapiekonzeptes, sowie die Aufklärung des Patienten und Dokumentation, einschließlich die Erstellung eines Behandlungsplanes.

    Die Dokumentation ist dem Patienten anzubieten und auf Wunsch auszuhändigen.

    Eine Leistung nach Bema-Nr. 5 ist nicht abrechenbar für Verlängerungsanträge, Therapieänderungen und Ergänzungen zum Behandlungsplan, sowie für die Retentionsplanung.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Vor Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung ist grundsätzlich der Gesamtumfang der überschaubaren Behandlung zur planen.

      Hinweise zurAusstellung eines kieferorthopädischen Behandlungsplanes

      • Vorgesehene Leistungen nach Bema 01, Bema Ä1, Bema Ä75 und Bema 125 dürfen nicht eingetragen werden.
      • Zur Erstellung des Planes notwendige Leistungen (z. B. Bema 7a, Bema 116, Bema 117, Bema 118) müssen in den Plan eingetragen werden, obwohl die Leistungen bereits erbracht wurden.
      • Mit der Behandlung soll erst begonnen werden, wenn die Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt.
      • Für Leistungen nach den Bema 121, Bema 122a, Bema 122b, Bema 122c, Bema 123a, Bema 124, Bema 125 wird kein Kfo-Behandlungsplan aufgestellt. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt auf der Abrechnung
    • Aufbewahrungsfrist

      Besonderheiten

      • Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.

      • Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.