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  • bema 01k
  • 5

BEMA 01k
Kieferorthopädische Untersuchung zur Klärung von Indikation und Zeitpunkt kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen

Kieferorthopädische Untersuchung zur Klärung von Indikation und Zeitpunkt kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen

BEMA 01k Schnellcheck

Punktzahl:28
  • Abrechenbar
    • kieferorthopädische Befunderhebung und Diagnostik sind Voraussetzung jeder Kfo-Behandlung
    • nur von dem Zahnarzt/Kieferorthopäden, der ggf. auch die kieferorthopädische Behandlungsplanung nach Bema-Nr. 5 durchführt:
      • bei kieferorthopädischem Behandlungsbeginn innerhalb der nächsten 6 Monate
      • bei Überweisung zum Kieferortohpäden innerhalb der nächsten 6 Monate
    • bei Feststellung, dass in den nächsten 6 Monaten keine kieferorthopädische Behandlungsbedürftigkeit besteht
    • frühestens nach 6 Monaten erneut abrechnungsfähig.
    • für die kieferorthopädische Untersuchung, wenn das kieferorthopädische Behandlungsziel neu bestimmt werden muss, z. B. bei einer Therapieänderung oder Verlängerungsantrag, z. B. bei abnehmbar auf festsitzend oder bei Extraktionstherapie
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Ärztliches Gespräch
    • Spezielle kieferorthopädische Anamnese
    • Spezielle kieferorthopädische Untersuchung
      • Extraorale Untersuchung
      • Intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen
      • Feststellung der Kieferrelation
      • Feststellung der dento-alveolären Anomalien
      • Feststellung des Dentitionsstadiums
    • Aufklärung und Beratung
    • Kieferorthopädischer Befund, Dokumentation
    • Ggf. Feststellung des kieferorthopädischen Indikationsgrades (KIG)

    Eine Leistung der Bema-Nr. 01k kann nur von dem Zahnarzt erbracht und abgerechnet werden, der ggf. die kieferorthopädische Behandlungsplanung nach Bema-Nr. 5 durchführt.

    Neben einer Leistung nach Bema-Nr. 01k kann eine Leistung der Bema-Nr. 01 nicht abgerechnet werden.

  • Nicht abrechenbar
    • neben Bema 01
    • vor Ablauf von 6 Monaten nach vorausgegangener Abrechnung der Bema 01k
    • im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, für die die Krankenkasse eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat
  • Zusätzlich abrechenbar
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • kieferorthopädische Befunderhebung und Diagnostik sind Voraussetzung jeder Kfo-Behandlung
  • nur von dem Zahnarzt/Kieferorthopäden, der ggf. auch die kieferorthopädische Behandlungsplanung nach Bema-Nr. 5 durchführt:
    • bei kieferorthopädischem Behandlungsbeginn innerhalb der nächsten 6 Monate
    • bei Überweisung zum Kieferortohpäden innerhalb der nächsten 6 Monate
  • bei Feststellung, dass in den nächsten 6 Monaten keine kieferorthopädische Behandlungsbedürftigkeit besteht
  • frühestens nach 6 Monaten erneut abrechnungsfähig.
  • für die kieferorthopädische Untersuchung, wenn das kieferorthopädische Behandlungsziel neu bestimmt werden muss, z. B. bei einer Therapieänderung oder Verlängerungsantrag, z. B. bei abnehmbar auf festsitzend oder bei Extraktionstherapie
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Ärztliches Gespräch
  • Spezielle kieferorthopädische Anamnese
  • Spezielle kieferorthopädische Untersuchung
    • Extraorale Untersuchung
    • Intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen
    • Feststellung der Kieferrelation
    • Feststellung der dento-alveolären Anomalien
    • Feststellung des Dentitionsstadiums
  • Aufklärung und Beratung
  • Kieferorthopädischer Befund, Dokumentation
  • Ggf. Feststellung des kieferorthopädischen Indikationsgrades (KIG)

Eine Leistung der Bema-Nr. 01k kann nur von dem Zahnarzt erbracht und abgerechnet werden, der ggf. die kieferorthopädische Behandlungsplanung nach Bema-Nr. 5 durchführt.

Neben einer Leistung nach Bema-Nr. 01k kann eine Leistung der Bema-Nr. 01 nicht abgerechnet werden.

Vergleich BEMA  GOZ 
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben Bema 01
  • vor Ablauf von 6 Monaten nach vorausgegangener Abrechnung der Bema 01k
  • im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, für die die Krankenkasse eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Eine Leistung nach Nr. 01k ist frühestens nach 6 Monaten erneut abrechnungsfähig.

    Eine Leistung nach Nr. 01k kann nur von dem Zahnarzt erbracht bzw. abgerechnet werden, der ggf. die kieferorthopädische Behandlungsplanung nach der Nr. 5 durchführt.

    Neben einer Leistung der Nr. 01k kann eine Leistung der Nr. 01 nicht abgerechnet werden.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Bei der Erwachsenenbehandlung ist die Bema 01k zur Feststellung einer kieferorthopädischen Behandlungsnotwendigkeit als initiale Untersuchung abrechenbar. Dies ist auch der Fall, wenn die anschließende kieferorthopädische Behandlung keine GKV Leistung ist. Damit ist die Bema 01k altersunabhängig abrechenbar und stellt somit eine Eingangsuntersuchung zur Feststellung eines kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs dar.

      ANLAGE 3

      zu Abschnitt B. Nr. 4 der Kfo-Richtlinien

      1. Zu den angeborenen Missbildungen des Gesichts und der Kiefer zählen z. B. das Crouzon-Syndrom, Treacher-Collins-Syndrom, Goldenhar-Syndrom, Binder-Syndrom, Nager-Syndrom, die hemifaciale Mikrosomie, alle medialen, schrägen und queren Gesichtsspaltformen, alle Lippen-, Kiefer-, Gaumenspaltformen, alle Formen von craniomaxillofacialen Dysostosen, die durch angeborene Fehlbildungen oder Missbildungen verursacht sind.
      2. Zu den skelettalen Dysgnathien, die auch unabhängig von angeborenen Missbildungen auftreten, zählen die Progenie, Mikrogenie, Laterognathie, alle Formen des skelettal offenen Bisses sowie des skelettal tiefen Bisses und ausgeprägte skelettal bedingte Diskrepanzen der Zahnbogenbreite oder Kieferbreite.

        Protokollnotiz zu den Kfo-Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen vom 17. August 2001

        Zwei Jahre nach Inkrafttreten der KFO-Richtlinien wird der Arbeitsausschuss „KFO-Richtlinien“ des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen die Anwendung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) überprüfen. Hierzu sollen beispielhafte Fälle aus der vertragszahnärztlichen Begutachtung und der Begutachtung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) dem Arbeitsausschuss nebst Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

        Kfo-Formulare

        Befinden sich im BMV-Z in Anlage 14a

    • Kieferorthopädische Indikationsgruppen

      Kieferorthopädische Indikationsgruppen

      ANLAGE 1

      Schema zur Einstufung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs anhand kieferorthopädischer Indikationsgruppen (KIG)

      Die Zuordnung zu einer Behandlungsbedarfsgruppe findet unmittelbar vor Behandlungsbeginn statt.

      Anlage 1 zu Abschnitt B Nr. 3 der KFO-Richtlinien (überarbeitete Version: KZBV Schreiben vom 23.08.2006)

      Schema zur Einstufung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs

      Es reicht, wenn ein Patient in einer Befundgruppe einen Schweregrad größer als 2 erreicht, dann wird die Behandlung komplett von der Krankenkasse übernommen. Es gilt also bei mehreren Anomalien diejenige mit der stärksten Ausprägung.

      Beginn der Behandlung (Grundsatzregelung):

      Kieferorthopädische Behandlungen sollen nicht vor Beginn der 2. Phase des Zahnwechsels (spätes Wechselgebiss) begonnen werden. (gem. B Nr. 7 KFO-Richtlinien) **

      Ausnahmefälle für Kfo-Maßnahmen vor Beginn der 2. Phase des Zahnwechsels:

      (gem. B Nr. 8 KFO-Richtlinien)

      Kieferorthopädische Maßnahmen vor Beginn der 2. Phase des Zahnwechsels (spätes Wechselgebiss) sind im Rahmen vertragszahnärztlicher Versorgung in folgenden Ausnahmefällen** angezeigt:

      a) Beseitigung von Habits bei einem habituellen Distalbiss mit dem Behandlungsbedarfsgrad D 5 oder einem habituell offenen Biss mit dem Behandlungsbedarfsgrad O 4,

      b) Offenhalten von Lücken infolge vorzeitigem Milchzahnverlust,

      c) Frühbehandlung eines Distalbisses mit dem Behandlungsbedarfsgrad D 5, eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses mit dem Behandlungsbedarfsgrad K 3 oder K 4, sofern dieser durch präventive Maßnahmen (Einschleifen) nicht zu korrigieren ist, einer Bukkalokklusion (Nonokklusion) permanenter Zähne mit dem Behandlungsbedarfsgrad B 4, eines progenen Zwangsbisses/frontalen Kreuzbisses mit dem Behandlungsbedarfsgrad M 4 oder M 5 oder die Behandlung zum Öffnen von Lücken mit dem Behandlungsbedarfsfgrad P 3. Die Frühbehandlung soll nicht vor dem 4. Lebensjahr begonnen werden und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen werden.

      d) Frühe Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses mit dem Behandlungsbedarfsgrad O 5, einer Progenie mit dem Behandlungsbedarfsgrad M 4 oder M 5 oder von verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen.

      Die Maßnahmen nach den Nummern 8 c und d beinhalten den Einsatz individuell gefertigter Behandlungsgeräte.

      ANLAGE 2

      zu Abschnitt B Nr. 2 der KFO-Richtlinien in der Fassung des Beschlusses vom 17.08.2001

      Kriterien zur Anwendung der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG)

      Der Zahnarzt hat anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen festzustellen, ob der Grad einer Fehlstellung vorliegt, für deren Behandlung der Versicherte einen Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse hat. Mit dem KIG-System soll der Zahnarzt bei der klinischen Untersuchung die Fehlstellung mit dem größten Behandlungsbedarf erkennen. Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (Befunde) sind in fünf Behandlungsbedarfsgrade eingeteilt. Nur bei den Graden 5, 4 und 3 hat der Versicherte einen Leistungsanspruch. Die Indikationsgruppen sind nach dem Behandlungsbedarf geordnet.

      Die Fehlstellung mit dem am höchsten bewerteten Behandlungsbedarf zeichnet der Zahnarzt auf. Dabei ist die Indikationsgruppe und der Behandlungsbedarfsgrad anzugeben.

      Bei einem Befund ab dem Behandlungsbedarfsgrad 3 gehören weitere Behandlungs-bedarfsgrade ab 1 auch zur vertragszahnärztlichen Versorgung. I.

      Grundsätzliches:

      1. Die Bewertung und Zuordnung zu den Gruppen des kieferorthopädischen Indikationssystems (KIG) erfolgt unmittelbar vor Behandlungsbeginn.
      2. Es wird immer die größte klinische Einzelzahnabweichung gemessen; d.h., die Kieferrelation ist nicht systemrelevant.
      3. Alle Messstrecken müssen in einer Ebene liegen; d.h., sie dürfen nicht dreidimensional verlaufen.
      4. Alle Angaben erfolgen in mm.

        II. Erläuterungen zu den einzelnen Gruppen:

        A = Lippen-Kiefer-Gaumenspalte bzw. andere kraniofaziale Anomalie

        Lippen-Kiefer-Gaumenspalten und syndromale Erkrankungen mit kraniofazialen Anomalien [z.B. Dysostosis cranio-facialis (Crouzon), Dysostosis cleido-cranialis (Marie-Sainton), Hemiatrophia faciei, Dysostosis mandibulo-facialis (Franceschetti)] führen in der Regel zu ausgeprägten Hemmungsmissbildungen bzw. Wachstumsstörungen und Anomalien der Zahnzahl, Verlagerungen etc., die einer komplexen kieferorthopädischen, häufig interdisziplinären Therapie bedürfen. Die therapeutischen Maßnahmen erstrecken sich oft über einen Zeitraum von vielen Jahren.

      Zu den Fällen der Gruppe A zählen auch Patienten mit Morbus Down (Trisomie 21), wenn durch eine Therapie im Säuglings- und Kleinkindalter gravierende Funktionsstörungen, meist der Zunge, zu korrigieren sind.

      U = Unterzahl (nur, wenn präprothetische Kieferorthopädie oder kieferorthopädischer Lückenschluss indiziert)

      Bei vorhandenen oder zu erwartenden Lücken durch Zahnunterzahl infolge Nichtanlage oder Zahnverlust [aus pathologischen Gründen oder als Folge eines Traumas] kann sowohl ein prothetischer Lückenschluss als auch ein kieferorthopädischer Lückenschluss sinnvoll sein, um Zahnwanderungen, Kippungen, Störungen der statischen bzw. dynamischen Okklusion, Beeinträchtigungen der Funktion, Phonetik, Ästhetik und Psyche zu vermeiden.

      Ist ein prothetischer Lückenschluss geplant, kann eine präprothetisch-kieferorthopädische Therapie indiziert sein, wenn erst durch die Korrektur der die Lücke begrenzenden Zähne eine korrekte prothetische Versorgung möglich ist. Nur in diesem Fall sind die Kriterien der Gruppe U erfüllt.

      Ist ein kieferorthopädischer Lückenschluss vorgesehen, sind die Kriterien der Gruppe U nur dann erfüllt, wenn die vorhandene oder nach Verlust der Milchzähne zu erwartender Lücke behandlungsbedürftig und so groß ist, dass eine achsengerechte Einstellung der Zähne nur durch kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen möglich ist.

      Supraokklusionen permanenter Zähne, die eine prothetische Versorgung antagonistischer Lücken erheblich erschweren oder unmöglich machen, sind in analoger Anwendung dem Indikationsbereich einer präprothetischen Behandlung (Gruppe U) zuzuordnen.

      S = Durchbruchstörungen (Retention/Verlagerung)

      Unter einer Verlagerung ist eine Fehllage des Zahnkeims ohne realistische Chance zum Spontandurchbruch zu verstehen. Eine Verlagerung von Weisheitszähnen rechtfertigt eine Einstufung in die Gruppe S nicht.

      Eine Retention mit Einordnung in die Gruppe S liegt vor, wenn ein Zahn infolge einer zu starken Annäherung der Nachbarzähne nicht durchbrechen kann oder infolge eines Durchbruchshindernisses (z.B. Odontom, ankylosierter Milchzahn) nicht durchbricht.

      Ein Fall ist nicht in die Gruppe S einzustufen, wenn damit zu rechnen ist, dass ein retinierter Zahn – z.B. nach Reduzierung der Zahnzahl oder Entfernung eines Durchbruchshindernisses – spontan durchbricht und sich korrekt und ohne behandlungsbedürftige Restlücke in den Zahnbogen einstellt.

      D = Sagittale Stufe – distal

      Die Messung der sagittalen Frontzahnstufe erfolgt in habitueller Okklusion in der Horizontalebene und orthoradial von der Labialfläche der Schneidekante des am weitesten vorstehenden oberen Schneidezahn zur Labialfläche seines(r) Antagonisten.

      M = Sagittale Stufe – mesial

      Die Messung der sagittalen Frontzahnstufe erfolgt in habitueller Okklusion in der Horizontalebene von der Labialfläche der Schneidekante des am weitesten vorstehenden unteren Schneidezahn zur Labialfläche seines(r) Antagonisten. Der Kreuzbiss eines oder mehrerer Frontzähne wird in Gruppe M, Grad 4 eingeordnet.

      O = Vertikale Stufe – offen (auch seitlich)

      Es erfolgt keine Differenzierung zwischen dental und skelettal offenem Biss. Gemessen wird der größte Abstand der Schneidekanten bzw. Höcker spitzen voll durchgebrochener Zähne.

      Infraokklusionen von Milchzähnen, Außen- oder Hochstände rechtfertigen eine Einordnung in die Gruppe O nicht. Gleiches gilt für den frontal bzw. seitlich offenen Biss, wenn Zähne sich noch im Durchbruch befinden.

      Infraokklusionen permanenter Zähne können in die Gruppe O eingeordnet werden.

      T = Vertikale Stufe – tief

      Der vertikale Frontzahnüberbiss wird unterschieden in regulären Überbiss (bis 3 mm), tiefen Biss ohne bzw. mit Gingivakontakt sowie Tiefbiss mit traumatisierendem Einbiss in die antagonistische Gingiva.

      B = Transversale Abweichung – Bukkal-/Lingualokklusion

      Es erfolgt keine Differenzierung zwischen dentalen und skelettalen Abweichungen.

      Als Bukkal- bzw. Lingualokklusion wird der Fehlstand einzelner Seitenzähne oder Zahngruppen verstanden, bei dem sich die Okklusalflächen der Seitenzähne nicht berühren, sondern die oberen Prämolaren und/oder Molaren bukkal an den Antagonisten vorbeibeißen ("seitliche Nonokklusion", "seitlicher Vorbeibiss"), und zwar unabhängig davon, ob die oberen Seitenzähne nach bukkal oder die unteren nach lingual gekippt sind.

      K = Transversale Abweichung – beid- bzw. einseitiger Kreuzbiss

      Es erfolgt keine Differenzierung zwischen dentalen und skelettalen Abweichungen. Eine Zuordnung zur Gruppe K ist nur möglich, wenn am seitlichen Kreuzbiss auch permanente Seitenzähne beteiligt sind. Eine Kreuzbisstendenz mit Höcker-Höckerverzahnung permanenter Seitenzähne (Kopfbiss) wird der Gruppe K, Grad 2 zugeordnet.

      E = Kontaktpunktabweichung, Engstand

      Kontaktpunktabweichungen (Zahnfehlstellungen) werden zwischen anatomischen Kontaktpunkten gemessen. Abweichungen zwischen Milch- und bleibenden Zähnen sowie Lücken werden nicht registriert. Kontaktpunktabweichungen werden grundsätzlich in der Horizontalebene gemessen, d.h. die Approximalkontakte werden in diese Ebene projiziert.

      Dies gilt für alle Formen, d.h. Zahnhoch- und/oder Außenstände, Rotationen oder Engstände. Ein Fall ist nicht in die Gruppe E einzustufen, wenn bei ausreichenden Platzverhältnissen damit zu rechnen ist, dass sich ein außerhalb des Zahnbogens durchgebrochener Zahn (z.B. nach Extraktion seines persistierenden Vorgängers) auch ohne apparative Maßnahmen korrekt in den Zahnbogen einstellt. Infra- bzw. Supraokklusionen rechtfertigen keine Zuordnung zur Gruppe E.

      P = Platzmangel

      Beträgt der Platzmangel zwischen zwei Zähnen neben einem noch nicht durchgebrochenen permanenten Zahn mehr als 3 mm, wird dieser Fall der Gruppe P zugeordnet, da in diesem Fall anzunehmen ist, dass der betroffene Zahn retiniert bleibt oder deutlich außerhalb des Zahnbogens durchbricht.

      Im Wechselgebiss wird bei frühzeitigem Verlust von mehr als einem Milchzahn im selben Seitenzahnbereich der Messwert der Stützzonen herangezogen. [Stützzone = Raum für die seitlichen Ersatzzähne 3,4 und 5, gemessen von der distalen Kante des seitlichen Schneidezahnes zur mesialen Kante des Sechsjahrmolaren. Sollwertbestimmung unter Verwendung der Tabellen nach Berendonk oder Moyers.]

      Bei einem Platzdefizit in der jeweiligen Stützzone über 3 mm wird dieser Fall der Gruppe P (Grad 3 oder 4) zugeordnet. Ein Fall ist nicht in die Gruppe P einzustufen, wenn damit zu rechnen ist, dass ein noch nicht (oder außerhalb des Zahnbogens) durchgebrochener Zahn nach Reduzierung der Zahnzahl (Extraktionstherapie) spontan durchbricht und sich korrekt und ohne behandlungsbedürftige Restlücke in den Zahnbogen einstellt.

    • Gesetzliche Bestimmungen nach § 29 SGB V der kieferorthopädischen Behandlung (Stand 15.11.2019)

      (1) Versicherte haben Anspruch auf kieferorthopädische Versorgung in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, bei denen eine Kiefer- oder Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.

      (2) Versicherte leisten zu der kieferorthopädischen Behandlung nach Absatz 1 einen Anteil in Höhe von 20 vom Hundert der Kosten an den Vertragszahnarzt. Satz 1 gilt nicht für im Zusammenhang mit kieferorthopädischer Behandlung erbrachte konservierend-chirurgische und Röntgenleistungen. Befinden sich mindestens zwei versicherte Kinder, die bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit ihren Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt leben, in kieferorthopädischer Behandlung, beträgt der Anteil nach Satz 1 für das zweite und jedes weitere Kind 10 vom Hundert.

      (3) Der Vertragszahnarzt rechnet die kieferorthopädische Behandlung abzüglich des Versichertenanteils nach Absatz 2 Satz 1 und 3 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Wenn die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen worden ist, zahlt die Kasse den von den Versicherten geleisteten Anteil nach Absatz 2 Satz 1 und 3 an die Versicherten zurück.

      (4) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 befundbezogen die objektiv überprüfbaren Indikationsgruppen, bei denen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind auch einzuhaltende Standards zur kieferorthopädischen Befunderhebung und Diagnostik vorzugeben.

      (5) Wählen Versicherte im Fall von kieferorthopädischen Behandlungen Leistungen, die den im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildeten kieferorthopädischen Leistungen vergleichbar sind und sich lediglich in der Durchführungsart oder durch die eingesetzten Behandlungsmittel unterscheiden (Mehrleistungen), haben die Versicherten die Mehrkosten, die durch diese Mehrleistungen entstehen, selbst zu tragen. In diesem Fall ist von dem behandelnden Zahnarzt gegenüber der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung die vergleichbare im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildete kieferorthopädische Leistung als Sachleistung abzurechnen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

      (6) Der Bewertungsausschuss für die zahnärztlichen Leistungen beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2022 einen Katalog von Leistungen, die als Mehrleistungen vereinbart und abgerechnet werden können. Er kann solche nicht im Bewertungsmaßstab enthaltenen kieferorthopädischen Leistungen benennen, die nicht als Mehrleistungen anzusehen sind (Zusatzleistungen). Sofern es zur Abgrenzung zwischen Mehrleistungen und den im einheitlichen Bewertungsmaßstab enthaltenen kieferorthopädischen Leistungen erforderlich ist, konkretisiert der Bewertungsausschuss die im einheitlichen Bewertungsmaßstab abgebildete kieferorthopädische Leistung.

      (7) Werden im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung neben kieferorthopädischen Leistungen, die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildet sind, Mehrleistungen oder Zusatzleistungen erbracht, ist der Versicherte vor Beginn der Behandlung vom behandelnden Zahnarzt über die in Betracht kommenden Behandlungsalternativen mündlich aufzuklären und ist eine schriftliche oder elektronische Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen, in der die von der Krankenkasse zu tragenden Kostenanteile und die vom Versicherten zu tragenden Kostenanteile aufgeschlüsselt nach Leistungen gegenübergestellt werden. Hiermit ist eine schriftliche oder elektronische Erklärung des Versicherten zu verknüpfen, dass er über die in Betracht kommenden Behandlungsalternativen einschließlich einer zuzahlungsfreien Behandlung auf der Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen aufgeklärt worden ist. Die Bundesmantelvertragspartner vereinbaren für die schriftliche Vereinbarung nach Satz 1 und für die Erklärung des Versicherten nach Satz 2 verbindliche Formularvordrucke und bestimmen den Zeitpunkt, ab dem diese verbindlich zu verwenden sind.

      (8) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen überprüfen anlassbezogen die Einhaltung der Informations- und Aufklärungspflichten aus Absatz 7 Satz 1. Der behandelnde Zahnarzt ist verpflichtet, der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf Verlangen die Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 1 und die Erklärung nach Absatz 7 Satz 2 vorzulegen. Soweit es zur Nachvollziehbarkeit der vereinbarten Mehr- und Zusatzkosten erforderlich ist, kann die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung auch behandlungs- und rechnungsbegründende Unterlagen von dem behandelnden Zahnarzt anfordern. Der behandelnde Zahnarzt ist in diesem Fall zur Übermittlung der behandlungs- und rechnungsbegründenden Unterlagen verpflichtet, wenn der Versicherte ihm gegenüber in die Übermittlung schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dürfen die in der Vereinbarung nach Absatz 7 Satz 1 und der Erklärung nach Absatz 7 Satz 2 enthaltenen Daten sowie die Daten, die in den ihnen übermittelten behandlungs- und rechnungsbegründenden Unterlagen enthalten sind, nur verarbeiten, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist.