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BEMA 7a
Vorbereitende Maßnahmen, Abformung, Bissnahme in habitueller Okklusion für das Erstellen von dreidimensional orientierten Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung

Vorbereitende Maßnahmen
a) Abformung, Bissnahme in habitueller Okklusion für das Erstellen von dreidimensional orientierten Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung und Planung sowie schriftliche Niederlegung

BEMA 7a Schnellcheck

Punktzahl:19
  • Abrechenbar
    • als vorbereitende Maßnahme im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung
    • für die Erstellung von Situationsmodellen von Ober- und Unterkiefer mit fixierter Okklusion, sowie dreidimensional orientiert (Planungsmodelle)
    • wenn mit der Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden ist
    • bis zu dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung (ohne Verlängerung)
    • bis zu viermal bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer Behandlung ohne Verlängerung
    • keine Begrenzung der Abrechnungsfrequenz bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder andrer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen
    • einmal im Rahmen eines Verlängerungsantrages
    • nach dem kieferorthopädisch geltenden Punktwert
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Abformung
    • Bissnahme in habitueller Okklusion für das Erstellen von dreidimensionalen orientierten Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung,
    • Planung und Dokumentation
  • Nicht abrechenbar
    • für die Erstellung von Arbeitsmodellen (ausschließlich Material- und Laborkosten sind abrechenbar)
    • im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Kronen, sowie der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels
    • mehr als 3 bzw. 4 Gebissmodelle des Ober- und Unterkiefers im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung (Ausnahmen sind zu beachten)
    • Kieferscan, anstelle einer konventionellen Abformung
  • Zusätzlich abrechenbar
    • Modellanalyse (Bema 117)
    • kephalometrische Auswertung einer Fernröntgenaufnahme (Bema 118)
    • Röntgenaufnahmen (Bema Ä925; Bema Ä928; Bema Ä934; Bema Ä935)
    • Profil- und Enface-Fotografie (Bema 116)
    • kieferorthopädische Untersuchung (Bema 01k)
    • kieferorthopädische Therapie (Bema 119-Bema 131)
    • Sensibilitätsprüfungen einzelner Zähne (Bema 8)
    • Kieferorthopädische Behandlungsplanung (Bema 5)

    Auslagen

    • Abformmaterialien: 2,80 € je Abformung
    • Portokosten für den Versand von Befundunterlagen an den von der Krankenkasse benannten Gutachter
    • zahntechnische Leistungen nach BEL, z. Bsp. Modellherstellung BEL 001 0)
  • Vergleich BEMA  GOZ 
check
Abrechenbar
  • als vorbereitende Maßnahme im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung
  • für die Erstellung von Situationsmodellen von Ober- und Unterkiefer mit fixierter Okklusion, sowie dreidimensional orientiert (Planungsmodelle)
  • wenn mit der Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden ist
  • bis zu dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung (ohne Verlängerung)
  • bis zu viermal bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer Behandlung ohne Verlängerung
  • keine Begrenzung der Abrechnungsfrequenz bei der frühen Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder andrer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen
  • einmal im Rahmen eines Verlängerungsantrages
  • nach dem kieferorthopädisch geltenden Punktwert
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Abformung
  • Bissnahme in habitueller Okklusion für das Erstellen von dreidimensionalen orientierten Modellen des Ober- und Unterkiefers zur diagnostischen Auswertung,
  • Planung und Dokumentation
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Erstellung von Arbeitsmodellen (ausschließlich Material- und Laborkosten sind abrechenbar)
  • im Rahmen der Versorgung mit Zahnersatz und Kronen, sowie der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des Gesichtsschädels
  • mehr als 3 bzw. 4 Gebissmodelle des Ober- und Unterkiefers im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung (Ausnahmen sind zu beachten)
  • Kieferscan, anstelle einer konventionellen Abformung
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Modellanalyse (Bema 117)
  • kephalometrische Auswertung einer Fernröntgenaufnahme (Bema 118)
  • Röntgenaufnahmen (Bema Ä925; Bema Ä928; Bema Ä934; Bema Ä935)
  • Profil- und Enface-Fotografie (Bema 116)
  • kieferorthopädische Untersuchung (Bema 01k)
  • kieferorthopädische Therapie (Bema 119-Bema 131)
  • Sensibilitätsprüfungen einzelner Zähne (Bema 8)
  • Kieferorthopädische Behandlungsplanung (Bema 5)

Auslagen

  • Abformmaterialien: 2,80 € je Abformung
  • Portokosten für den Versand von Befundunterlagen an den von der Krankenkasse benannten Gutachter
  • zahntechnische Leistungen nach BEL, z. Bsp. Modellherstellung BEL 001 0)
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Eine Leistung nach den Nummern 7a oder b ist bei allen nach der Planung notwendig werdenden Abformungsmaßnahmen nur dann abrechnungsfähig, wenn mit der Herstellung der Modelle eine diagnostische Auswertung und Planung verbunden ist. Für die Erstellung von Arbeitsmodellen können nur Material- und Laborkosten berechnet werden.
    2. Die vorbereitenden Maßnahmen (Bema-Nr. 7a) sind nur im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung abrechnungsfähig. Sie sind bis zu dreimal im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung, bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer Behandlung bis zu viermal abrechnungsfähig. Dies gilt nicht bei der frühen Behandlung einer Lippen- Kiefer-. Gaumenspalte oder anderer kraniofazialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen.


    (…)


    5. Leistungen nach der Bema-Nr. 7a oder b sind nach dem für die Kieferorthopädie und zahnprothetische Behandlung geltenden Punktwert abzurechnen, soweit sie im Zusammenhang mit diesen Leistungen erbracht werden.

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Der ab 1. Januar 1993 um 10 vom Hundert abgesenkte Punktwert gilt für Leistungen, die in Verbindung mit Zahnersatz (einschließlich Zahnkronen) und bei kieferorthopädischen Behandlungen abgerechnet werden.

      Der abgesenkte Punktwert gilt nicht für Leistungen, die in Verbindung mit Kieferbruchbehandlungen notwendig werden.

    • Aufbewahrungsfrist

      Besonderheiten

      • Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
      • Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.