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BEMA 128b
Eingliederung eines individualisierten Vollbogens inkl. Material- und Laboratoriumskosten
Eingliederung eines individualisierten Vollbogens inkl. Material- und Laboratoriumskosten
BEMA 128b Schnellcheck
Punktzahl:40
- Abrechenbar
- einmal je Bogen
- Eingliederung eines individualisierten Vollbogens (Bema 128b)
- bis zu zweimal für die Ausgliederung von Apparaturen nach Bema 130 (Ausgliederung muss durch den Behandler erfolgen)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Anpassen, Einprobe, Einsetzen und Einligieren
- Material- und Laborkosten
- mindestens drei Biegungen 2. Ordnung oder eine Biegung 3. Ordnung (Bema 128b)
- Nicht abrechenbar
- orthodontische Implantat (Mini-Pins) und deren Begleitleistungen (außervertragliche Leistungen gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z)
- Zusätzlich abrechenbar
- Eingehende Untersuchung (Bema 01), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
- Beratung (Bema Ä1), wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
- weitere kieferorthopädische Diagnostik
- kieferorthopädische Therapie (Bema 119, Bema 120, Bema 126, Bema 127, Bema 129 bis Bema 131)
- Separieren der zu bebänderten Zähne (Bema 12)
- Individualprophylaxe (Bema IP1–Bema IP5)
Auslagen
- zahntechnische Leistungen nach dem BEL (z. B. Modelle)
- Vergleich BEMA GOZ
- Abrechnungsbestimmung
- Die Leistung beinhaltet das Anpassen, das Biegen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren.
- Zum Leistungsinhalt eines individualisierten Bogens gehören mindestens drei Biegungen 2. Ordnung oder eine Biegung 3. Ordnung.
- Aufbewahrungsfrist
- Die Patientenakte ist für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
- Diese Aufbewahrungspflicht gilt zudem für Diagnostik- und Planungsmodelle, wenn diese als Bestandteil der Behandlungsakte anzusehen sind.