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GOZ 6150
Eingliederung eines ungeteilten Bogens

Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend, je Kiefer

Arbeiten & Organisieren

GOZ 6150 Schnellcheck

Punktzahl:500
Faktoren:1,0 : 28,12 €2,3 : 64,68 €3,5 : 98,42 €
check
Abrechenbar
  • je Bogen
  • je Kiefer
  • erneut bei notwendiger Erneuerung, also mehrfach im Laufe der Behandlung
  • als Ersatzleistung/Wiederholung (z. B. gelöster Bogen)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Anpassen
  • Einproben
  • Einsetzen
  • Einligieren
  • einschließlich Materialkosten für Standardbögen
no-check
Nicht abrechenbar
  • für das Ausgliedern eines ungeteilten Bogens (= GOÄ 2702)
  • Materialkosten für Standardbögen
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Neben Eingliederung eines Teilbogens (= GOZ 6140) im selben Kiefer berechnungsfähig.

      Vor dieser Leistung sind die GOZ 6100 und GOZ 6120 berechnungsfähig.

      Bei Wiedereingliederung eines gelösten Bogens erneut berechenbar.

      Die erneute Eingliederung desselben Bogens kann ebenfalls unter dieser GOZ-Nummer berechnet werden.

      Mehrkosten für Materialien, z. B. NiTi-Bögen, Memory-Bögen usw., können zusätzlich berechnet werden.

      Zusätzlicher Aufwand wegen:

      • Mehraufwand bei komplizierter Zahn- oder Kiefermorphologie
      • Erschwernis bei komplizierter Ligaturenführung
      • skelettal bedingten Tiefbisses, offenen Bisses
      • erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund eingeschränkter Mundöffnung
      • erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund motorischer Unruhe des Patienten
      • ausgeprägten Lippenpressens
      • ausgeprägter Eng- und Drehständen
      • besonders asymmetrischer Zahnbögen
      • häufiger, vom Patienten benötigter Behandlungsunterbrechungen
      • u. v. m.
    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren. Die Leistung ist ggf. auch neben der Eingliederung von Teilbögen berechnungsfähig.

      Die Gebührennummer kann auch für die Wiedereingliederung eines gelösten Bogens oder die erneute Eingliederung desselben Bogens berechnet werden. Die Entfernung eines ungeteilten Bogens ist unter der Nummer 2702 (GOÄ) beschrieben.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Mehraufwand bei komplizierter Zahn- oder Kiefermorphologie
      • Erschwernis bei komplizierter Ligaturenführung
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Mehrkosten für Materialien, z. B. NiTi-Bogen, Memory-Bogen usw.
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 6090 und 6150:

      Der Bezug der Leistung nach den Nummern 6090 und 6150 auf einen Kiefer wird durch die Ergänzung der Leistungsbeschreibung klargestellt.“

  • Textbausteine
    • „Nicht berechenbar für die Entfernung eines Bogens"

      Bei Ihnen/bei Ihrem Kind wurde während der kieferorthopädischen Behandlung eine festsitzende Apparatur eingegliedert. Die Ausformung der Zahnbögen erfolgte mit Klebebrackets und Bögen. Diese Bögen müssen im Laufe der Behandlung öfters gewechselt werden, manchmal aufgeteilt in 2 Teilbögen in einem Kiefer, häufig aber als ungeteilten Bogen. Für das Eingliedern eines ungeteilten Bogens gilt die Leistung GOZ 6150, für die Eingliederung eines Teilbogens die Leistung GOZ 6140. Allerdings lautet die Leistungsbeschreibung beider Leistungen wie folgt: Auswählen, Einprobieren, Anpassen und Einligieren des Bogens. Die Entfernung oder das Auswechseln, ggf. Wiedereinbringen desselben Bogens, ist nicht beschrieben.

      In unserer Liquidation haben wir das Entfernen mit der Leistung GOZ 2290 berechnet. Ihre Krankenversicherung verweigert hierfür die Erstattung mit der Begründung, die Entfernung sei Bestandteil der Leistung "Einbringen". Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

      Sowohl die Bundezahnärztekammer als auch das Bundesministerium für Gesundheit haben hierzu keine gegenteilige Meinung geäußert. Die Entfernung eines ungeteilten Bogens oder eines Teilbogens ist eine zahnmedizinisch notwendige, selbstständige Leistung und kann daher auch als solche berechnet werden.

      Das Amtsgericht Pankow-Weißensee hat in seinem Urteil vom 10.01.2014 (Az. 6 C 46/13) entschieden, dass die Leistung GOZ 2290 für die Entfernung eines ungeteilten Bogens oder Teilbogens herangezogen werden kann. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu:

      "Für die Frage, ob die Entfernung eines Bogens oder eines Teilbogens eine nach Nr. 2290 GOZ berechenbare Leistung ist, ist zunächst von dem Wortlaut der Nummer auszugehen. Der Text, der unter dieser Nummer fallenden Leistungen ist nicht abschließend, sondern durch seinen abschließenden Verweis auch auf ähnliche Leistungen die Anwendbarkeit auf nicht ausdrücklich dort genannte Leistungen eröffnet. Daher ist es zunächst als grundsätzlich möglich anzusehen, die Entfernung von Bögen als weitere Leistung nach Nummer 2290 GOZ anzusehen.

      Weiter im Urteil heißt es: "Gegen die Anwendbarkeit der Nummer 2290 auf die Entfernung von Bögen spricht zunächst nicht, dass diese Nummer in dem Abschnitt über konservierende Leistungen des Gebührenverzeichnisses zur GOZ steht. Denn auch in anderen Fällen entspricht es der Üblichkeit , dass eine zahnärztliche Behandlungsmaßnahme in ihrer Gesamtheit nach verschiedenen Nummern aus unterschiedlichen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOZ abgerechnet wird.

      Bitte reichen Sie diese Informationen an Ihre Krankenversicherung weiter, damit eine Neubeurteilung vorgenommen werden kann.