Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 6150
Eingliederung eines ungeteilten Bogens
Eingliederung eines ungeteilten Bogens, alle Zahngruppen umfassend, je Kiefer
Arbeiten & Organisieren
GOZ 6150 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Bogen
- je Kiefer
- erneut bei notwendiger Erneuerung, also mehrfach im Laufe der Behandlung
- als Ersatzleistung/Wiederholung (z. B. gelöster Bogen)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Anpassen
- Einproben
- Einsetzen
- Einligieren
- einschließlich Materialkosten für Standardbögen
- Nicht abrechenbar
- für das Ausgliedern eines ungeteilten Bogens (= GOÄ 2702)
- Materialkosten für Standardbögen
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
- GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan, Kfo)
- GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
- GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
- GOZ 1000 ff. (Prophylaxemaßnahmen)
- GOZ 2000 (Versiegelung)
- GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
- GOZ 2030 (Separieren)
- GOZ 3260 (Freilegung retinierter oder verlagerter . Zahn zur orthopädischen Einstellung)
- GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
- GOZ 6000 bis GOZ 6020 (diagnostische Kfo-Leistungen)
- GOZ 6030 bis GOZ 6050 (Maßnahmen zur Umformung)
- GOZ 6060 bis GOZ 6080 (Maßnahmen zur Einstellung)
- GOZ 6090 (Einstellung der Okklusion)
- GOZ 6100 bis GOZ 6130 (Brackets und/oder Bänder einsetzen und/oder entfernen)
- GOZ 6140 bis GOZ 6170 (Teilbögen, Bögen und intra-/extraorale Verankerungen)
- GOZ 6180 (Wiederherstellungsmaßnahmen)
- GOZ 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch)
- GOZ 6200 (Eingliedern von Hilfsmitteln)
- GOZ 6210 (Kontrolle des Behandlungsverlaufs)
- GOZ 6220 (Vorbereitende Maßnahmen)
- GOZ 6230 (Eingliedern kieferorthopädischer Behandlungsmittel)
- GOZ 6240 (Offenhalten einer Lücke)
- GOZ 6250 (Beseitigung Diastema)
- GOZ 6260 (Einordnung verlagerter Zahn)
- GOZ 7000 ff. (Schienentherapie)
- GOZ 8000 bis GOZ 8100 (funktionsanalytische Maßnahmen)
- GOÄ 1 (Beratung)
- GOÄ 5 oder GOÄ 6 (Untersuchung)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- GOÄ 5298 (Zuschlag zu den GOÄ 5010 bis GOÄ 5290 bei Anwendung digitaler Radiografie)
- GOÄ 5370 (DVT-Aufnahme)
- GOÄ 5377(Zuschlag für computergesteuerte Analysen)
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Neben Eingliederung eines Teilbogens (= GOZ 6140) im selben Kiefer berechnungsfähig.
Vor dieser Leistung sind die GOZ 6100 und GOZ 6120 berechnungsfähig.
Bei Wiedereingliederung eines gelösten Bogens erneut berechenbar.
Die erneute Eingliederung desselben Bogens kann ebenfalls unter dieser GOZ-Nummer berechnet werden.
Mehrkosten für Materialien, z. B. NiTi-Bögen, Memory-Bögen usw., können zusätzlich berechnet werden.
Zusätzlicher Aufwand wegen:
- Mehraufwand bei komplizierter Zahn- oder Kiefermorphologie
- Erschwernis bei komplizierter Ligaturenführung
- skelettal bedingten Tiefbisses, offenen Bisses
- erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund eingeschränkter Mundöffnung
- erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund motorischer Unruhe des Patienten
- ausgeprägten Lippenpressens
- ausgeprägter Eng- und Drehständen
- besonders asymmetrischer Zahnbögen
- häufiger, vom Patienten benötigter Behandlungsunterbrechungen
- u. v. m.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Leistung beinhaltet das Anpassen, die Einprobe, das Einsetzen und das Einligieren. Die Leistung ist ggf. auch neben der Eingliederung von Teilbögen berechnungsfähig.
Die Gebührennummer kann auch für die Wiedereingliederung eines gelösten Bogens oder die erneute Eingliederung desselben Bogens berechnet werden. Die Entfernung eines ungeteilten Bogens ist unter der Nummer 2702 (GOÄ) beschrieben.
Zusätzlicher Aufwand
- Mehraufwand bei komplizierter Zahn- oder Kiefermorphologie
- Erschwernis bei komplizierter Ligaturenführung
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Mehrkosten für Materialien, z. B. NiTi-Bogen, Memory-Bogen usw.
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu den Leistungen nach den Nummern 6090 und 6150:
Der Bezug der Leistung nach den Nummern 6090 und 6150 auf einen Kiefer wird durch die Ergänzung der Leistungsbeschreibung klargestellt.“
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Nicht berechenbar für die Entfernung eines Bogens"
Bei Ihnen/bei Ihrem Kind wurde während der kieferorthopädischen Behandlung eine festsitzende Apparatur eingegliedert. Die Ausformung der Zahnbögen erfolgte mit Klebebrackets und Bögen. Diese Bögen müssen im Laufe der Behandlung öfters gewechselt werden, manchmal aufgeteilt in 2 Teilbögen in einem Kiefer, häufig aber als ungeteilten Bogen. Für das Eingliedern eines ungeteilten Bogens gilt die Leistung GOZ 6150, für die Eingliederung eines Teilbogens die Leistung GOZ 6140. Allerdings lautet die Leistungsbeschreibung beider Leistungen wie folgt: Auswählen, Einprobieren, Anpassen und Einligieren des Bogens. Die Entfernung oder das Auswechseln, ggf. Wiedereinbringen desselben Bogens, ist nicht beschrieben.
In unserer Liquidation haben wir das Entfernen mit der Leistung GOZ 2290 berechnet. Ihre Krankenversicherung verweigert hierfür die Erstattung mit der Begründung, die Entfernung sei Bestandteil der Leistung "Einbringen". Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Sowohl die Bundezahnärztekammer als auch das Bundesministerium für Gesundheit haben hierzu keine gegenteilige Meinung geäußert. Die Entfernung eines ungeteilten Bogens oder eines Teilbogens ist eine zahnmedizinisch notwendige, selbstständige Leistung und kann daher auch als solche berechnet werden.
Das Amtsgericht Pankow-Weißensee hat in seinem Urteil vom 10.01.2014 (Az. 6 C 46/13) entschieden, dass die Leistung GOZ 2290 für die Entfernung eines ungeteilten Bogens oder Teilbogens herangezogen werden kann. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu:
"Für die Frage, ob die Entfernung eines Bogens oder eines Teilbogens eine nach Nr. 2290 GOZ berechenbare Leistung ist, ist zunächst von dem Wortlaut der Nummer auszugehen. Der Text, der unter dieser Nummer fallenden Leistungen ist nicht abschließend, sondern durch seinen abschließenden Verweis auch auf ähnliche Leistungen die Anwendbarkeit auf nicht ausdrücklich dort genannte Leistungen eröffnet. Daher ist es zunächst als grundsätzlich möglich anzusehen, die Entfernung von Bögen als weitere Leistung nach Nummer 2290 GOZ anzusehen.
Weiter im Urteil heißt es: "Gegen die Anwendbarkeit der Nummer 2290 auf die Entfernung von Bögen spricht zunächst nicht, dass diese Nummer in dem Abschnitt über konservierende Leistungen des Gebührenverzeichnisses zur GOZ steht. Denn auch in anderen Fällen entspricht es der Üblichkeit , dass eine zahnärztliche Behandlungsmaßnahme in ihrer Gesamtheit nach verschiedenen Nummern aus unterschiedlichen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOZ abgerechnet wird.
Bitte reichen Sie diese Informationen an Ihre Krankenversicherung weiter, damit eine Neubeurteilung vorgenommen werden kann.
- „Nicht berechenbar für die Entfernung eines Bogens"