Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 6220
Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln
Vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln (z.B. Abformung, Bissnahme), je Kiefer
Arbeiten & Organisieren
GOZ 6220 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Kiefer
- bei Kfo-Platten im Ober- und Unterkiefer zweimal berechnungsfähig
- bei einem Aktivator zweimal berechnungsfähig
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln
- Abformung
- Bissnahme
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
- GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan, Kfo)
- GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
- GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
- GOZ 1000 ff. (Prophylaxemaßnahmen)
- GOZ 6000 bis GOZ 6020 (diagnostische Kfo-Leistungen)
- GOZ 6090 (Einstellung der Okklusion)
- GOZ 6100 bis GOZ 6130 (Brackets und/oder Bänder einsetzen und/oder entfernen)
- GOZ 6140 bis GOZ 6170 (Teilbögen, Bögen und intra-/extraorale Verankerungen)
- GOZ 6180 (Wiederherstellungsmaßnahmen)
- GOZ 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch)
- GOZ 6200 (Eingliedern von Hilfsmitteln)
- GOZ 6210 (Kontrolle des Behandlungsverlaufs)
- GOZ 6220 (Vorbereitende Maßnahmen)
- GOZ 6230 (Eingliedern kieferorthopädischer Behandlungsmittel)
- GOZ 6240 (Offenhalten einer Lücke)
- GOZ 6250 (Beseitigung Diastema)
- GOZ 6260 (Einordnung verlagerter Zahn)
- GOÄ 1 (Beratung)
- GOÄ 5 oder GOÄ 6 (Untersuchung)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- GOÄ 5298 (Zuschlag zu den GOÄ 5010 bis GOÄ 5290 bei Anwendung digitaler Radiografie)
- GOÄ 5370 (DVT-Aufnahme)
- GOÄ 5377 (Zuschlag für computergesteuerte Analysen)
- Materialkosten gem. § 4 und § 9
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Für Diagnose- und Planungsmodelle sind die GOZ 0050 oder GOZ 0060 berechnungsfähig.
Für eine anschließende Eingliederung ist die GOZ 6230 berechnungsfähig.
Für jede weitere Kontrolle ist die GOZ 6210 ansetzbar.
Die GOZ 6220 ist auch für kombinierte Geräte (zusätzlich zu GOZ 6100 und GOZ 6120) möglich.
Nicht neben GOZ 6030 bis GOZ 6080 berechnungsfähig.
Auch berechenbar bei Vertretung oder Notdienst.
Zusätzlicher Aufwand wegen:
- eingeschränkter Aufnahmefähigkeit in Abhängigkeit vom Alter des Patienten
- erschwerter Compliance
- ausgeprägter Zahnstellungsanomalie
- Würgereiz
- erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund motorischer Unruhe des Patienten
- mehrerer vorbereitender Behandlungsmaßnahmen je Kiefer
- u. v. m.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Diese Gebührennummer beschreibt alle Maßnahmen, die der Vorbereitung zur Herstellung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln dienen. Beispielhaft sind Abformungen und einfache Bissnahme (Fixationsbiss) genannt. Die Leistung ist je Kiefer berechnungsfähig. Für ein bimaxillär wirkendes Gerät ist die Nummer demgemäß zweimal berechnungsfähig. Diese Nummer ist neben den Nummern 6030 bis 6080 nicht berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand
- Aufnahmefähigkeit in Abhängigkeit vom Alter des Patienten
- Erschwerte Compliance
- Mehrere Maßnahmen pro Kiefer
- Würgereiz
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Beratendes und belehrendes Gespräch GOZ 6190
- Eingliederung von Hilfsmitteln, z. B. Mundvorhofplatte GOZ 6200
- Kontrolle des Behandlungsverlaufs GOZ 6210
- Eingliederung von Behandlungsmitteln GOZ 6230
- Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes GOZ 6240
- Beseitigung des Diastemas GOZ 6250
- u. v. m.
- Spitta Kommentar