Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 6260
Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes
Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen, als selbständige Leistung
Arbeiten & Organisieren
GOZ 6260 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je verlagerter Zahn
- auch mehrfach pro Kiefer
- für geeignete Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- geeignete Maßnahmen zur Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
- GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan, Kfo)
- GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
- GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
- GOZ 1000 ff. (Prophylaxemaßnahmen)
- GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
- GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
- GOZ 6000 bis GOZ 6020 (diagnostische Kfo-Leistungen)
- GOZ 6090 (Einstellung der Okklusion)
- GOZ 6100 bis GOZ 6130 (Brackets und/oder Bänder einsetzen und/oder entfernen)
- GOZ 6140 bis GOZ 6170 (Teilbögen, Bögen und intra-/extraorale Verankerungen)
- GOZ 6180 (Wiederherstellungsmaßnahmen)
- GOZ 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch)
- GOZ 6200 (Eingliedern von Hilfsmitteln)
- GOZ 6210 (Kontrolle des Behandlungsverlaufs)
- GOZ 6220 (Vorbereitende Maßnahmen)
- GOZ 6230 (Eingliedern kieferorthopädischer Behandlungsmittel)
- GOÄ 1 (Beratung)
- GOÄ 5 oder GOÄ 6 (Untersuchung)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- GOÄ 5298 (Zuschlag zu den GOÄ 5010 bis GOÄ 5290 bei Anwendung digitaler Radiografie)
- GOÄ 5370 (DVT-Aufnahme)
- GOÄ 5377 (Zuschlag für computergesteuerte Analysen)
- Materialkosten gem. § 4 und § 9
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Je Kontrollsitzung ist die GOZ 6210 zusätzlich berechnungsfähig.
Multiband und Ähnliches oder herausnehmbare Geräte sind gesondert berechnungsfähig.
Vorausgehende chirurgische Maßnahmen können zusätzlich berechnet werden.
Nicht im zeitlichen Zusammenhang mit Maßnahmen zur Umformung und Einstellung nach den GOZ 6030 bis GOZ 6080 berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand wegen:
- starken Zahnengstandes
- erschwerter Compliance
- verzögerten Zahndurchbruchs
- ungünstiger Wachstumsrichtung
- erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund eingeschränkter Mundöffnung
- erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund motorischer Unruhe des Patienten
- erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund Makroglossie
- u. v. m.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Gebührennummer beschreibt Maßnahmen, die dazu geeignet sind, die Einordnung eines verlagerten Zahnes in den Zahnbogen zu erreichen. Hierzu können ggf. auch chirurgische Maßnahmen notwendig werden, die gesondert berechnet werden. Die Leistung ist nur als selbstständige kieferorthopädische Maßnahme und daher nicht neben den Nummern 6030 bis 6080 berechnungsfähig. Die Gebührennummer findet auch Anwendung für eine für die weitere therapeutische Versorgung notwendige Extrusion eines Zahnes.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwerte Compliance
- Ausmaß der Zahnverlagerung
- Erschwerte Gewebereaktion
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Kontrolle des BehandlungsverlaufsGOZ 6210
- Vorbereitende Maßnahmen GOZ 6220
- Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln GOZ 6230
- Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes GOZ 6240
- Eingliederung von Brackets GOZ 6100
- Entfernung von Brackets GOZ 6110
- Eingliederung eines Bandes GOZ 6120
- Entfernung eines Bandes GOZ 6130
- Eingliederung eines Teilbogens GOZ 6140
- Chirurgische Maßnahmen („Freilegen“) GOZ 3260
- Materialkosten
- u. v. m.
- Spitta Kommentar