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GOZ 6170
Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe

Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe

Arbeiten & Organisieren

GOZ 6170 Schnellcheck

Punktzahl:500
Faktoren:1,0 : 28,12 €2,3 : 64,68 €3,5 : 98,42 €
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Abrechenbar
  • je Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe
  • für Delairemaske
  • zusätzlich Materialkosten gem. § 4 Abs. 3 GOZ (Kosten für eingegliederte Hilfsmittel)
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Anpassung
  • Einstellung einer Kopf-Kinn-Kappe zu kieferorthopädischen Zwecken
  • Eingliederung
no-check
Nicht abrechenbar
  • für notwendige Kontrollsitzungen (= GOZ 6210)
  • für das Einsetzen von erforderlichen Ankerbändern (= GOZ 6120)
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Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Kosten für die eingegliederten Hilfsmittel nach den Nummern GOZ 6160 und GOZ 6170 sind gesondert berechnungsfähig.

  • Kommentare
    • Spitta-Kommentar

      Kosten für eingegliederte Hilfsmittel nach GOZ 6160 und GOZ 6170 sind gem. § 4 Abs. 3 GOZ gesondert berechnungsfähig.

      Sind ggf. Ankerbänder erforderlich, werden diese nach GOZ 6120 berechnet.

      Bei Eingliederung einer Kopf-Kinn-Kappe nach GOZ-Nr. 6170, ohne Maßnahmen nach Nummern GOZ 6030 bis GOZ 6080, kann für die notwendigen Kontrollsitzungen die GOZ 6210 berechnet werden.

      Bei einer Delairemaske handelt es sich um ein Kopf-Kinn-gestütztes extraorales Behandlungsgerät und wird ebenfalls nach der GOZ 6170 berechnet.

      Zusätzlicher Aufwand wegen:

      • erschwerter Verankerung der Behandlungsapparatur
      • häufiger, vom Patienten benötigter Behandlungsunterbrechung
      • lang andauernder Beratungsgespräche aufgrund altersbedingter Einschränkung der Aufnahmefähigkeit
      • u. v. m.
    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistung beschreibt die Anpassung und Einstellung einer Kopf-Kinn-Kappe zu kieferorthopädischen Zwecken. Die Kosten für die bei der Eingliederung notwendigen Hilfsmittel sind in dem Honorar nicht enthalten.