Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 6250
Beseitigung des Diastemas
Beseitigung des Diastemas, als selbständige Leistung
Arbeiten & Organisieren
GOZ 6250 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Diastema
- für alle Maßnahmen die geeignet sind, Lücken zwischen Zähnen mittels kieferorthopädischer Maßnahmen zu verringern oder zu beseitigen
- einschließlich Kontrolle des Behandlungsverlaufs
- einschließlich Aktivieren herausnehmbarer und festsitzender Behandlungsmittel
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Lücken zwischen Zähnen mittels kieferorthopädischer Maßnahmen zu verringern oder beseitigen
- Kontrolle des Behandlungsverlaufs
- Nachstellen und Aktivieren herausnehmbarer und festsitzender Behandlungsmittel
- Entfernung von Teilbögen und ungeteilten Bögen
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
- GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan, Kfo)
- GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
- GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
- GOZ 1000 ff. (Prophylaxemaßnahmen)
- GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
- GOZ 6000 bis GOZ 6020 (diagnostische Kfo-Leistungen)
- GOZ 6090 (Einstellung der Okklusion)
- GOZ 6100 bis GOZ 6130 (Brackets und/oder Bänder einsetzen und/oder entfernen)
- GOZ 6140 bis GOZ 6170 (Teilbögen, Bögen und intra-/extraorale Verankerungen)
- GOZ 6180 (Wiederherstellungsmaßnahmen)
- GOZ 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch)
- GOZ 6200 (Eingliedern von Hilfsmitteln)
- GOZ 6210 (Kontrolle des Behandlungsverlaufs)
- GOZ 6220 (Vorbereitende Maßnahmen)
- GOZ 6230 (Eingliedern kieferorthopädischer Behandlungsmittel)
- GOÄ 1 (Beratung)
- GOÄ 5 oder GOÄ 6 (Untersuchung)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- GOÄ 5298 (Zuschlag zu den GOÄ 5010 bis GOÄ 5290 bei Anwendung digitaler Radiografie)
- GOÄ 5370 (DVT-Aufnahme)
- GOÄ 5377 (Zuschlag für computergesteuerte Analysen)
- Materialkosten gem. § 4 und § 9
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Die Kontrolle des Behandlungsverlaufs wird nach der GOZ 6210 berechnet, unabhängig von der Wahl des Behandlungsgerätes.
Die Behandlung nach der GOZ 6250 setzt diagnostische Befunde voraus und wird durch die Nummern GOZ 6220 und GOZ 6230 ergänzt.
Die GOZ 6250 ist nicht für die chirurgische Entfernung des Diastemas berechnungsfähig (= GOZ 3280).
In der GOZ gibt es, anders als im GKV-Bereich, keine Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Diastema.
Zusätzlicher Aufwand wegen:
- starker Zahnengstandes
- erschwerter Compliance
- verzögerten Zahndurchbruchs
- ungünstiger Wachstumsrichtung
- erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund eingeschränkter Mundöffnung
- erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund motorischer Unruhe des Patienten
- erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund Makroglossie
- u. v. m.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Gebührennummer umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, Lücken zwischen Zähnen mittels kieferorthopädischer Maßnahmen zu verringern oder zu beseitigen. Die chirurgische Vorbehandlung des echten Diastemas (Diastema mediale) wird nach der Nummer 3280 berechnet. Diese Nummer ist neben den Nummern 6030 bis 6080 nicht berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand
- Aufnahmefähigkeit in Abhängigkeit vom Alter des Patienten
- Erschwerte Compliance
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Beratendes und belehrendes Gespräch GOZ 6190
- Eingliederung von Hilfsmitteln GOZ 6200
- Kontrolle des BehandlungsverlaufsGOZ 6210
- Vorbereitende Maßnahmen GOZ 6220
- Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln GOZ 6230
- Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes GOZ 6240
- Lösen und Verlegen des Lippenbändchens GOZ 3280
- u. v. m.
- Spitta Kommentar