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GOZ 6100
Eingliederung eines Klebebrackets

Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel

Arbeiten & Organisieren

GOZ 6100 Schnellcheck

Punktzahl:165
Faktoren:1,0 : 9,28 €2,3 : 21,34 €3,5 : 32,48 €
check
Abrechenbar
  • je Klebebracket, an einzelnen Zähnen auch mehrfach
  • für die Eingliederung eines Klebebrackets
  • je Klebestelle eines Retainers
  • auch für lingual befestigte Brackets
  • einschließlich Materialkosten für unprogrammierte Edelstahlbrackets (Standardmaterial)
  • einschließlich Überschussentfernung
  • einschließlich Positionierung
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Eingliederung eines Klebebrackets einschließlich Material und Laborkosten (Hilfsteile sind zusätzlich abrechnungsfähig).
  • Vorauswahl am Modell
  • einfache Trockenlegung
  • Befestigung des Klebebrackets
Vergleich GOZ  BEMA 
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Entfernung eines Klebebrackets (= GOZ 6110)
  • für die Wiedereingliederung gelöster Retainerbefestigungen (= GOÄ 2702)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Kommentare
    • Spitta-Kommentar

      Standardmaterialien sind mit der GOZ-Nr. 6100 abgegolten (z. B. unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments).

      Die Wiedereingliederung gelöster Retainerbefestigungen wird nach der Nummer GOÄ 2702 berechnet (BZÄK 07.06.2012).

      Die Umpositionierung eines Brackets wird ebenfalls unter den Nummern GOZ 6100 und GOZ 6110 berechnet.

      Zusätzlich berechnungsfähig sind die Mehrkosten für aufwendige Materialien (vorherige schriftliche Vereinbarung notwendig).

      Zusätzlicher Aufwand wegen:

      • erschwerter Abformbedingungen
      • erschwerter Verankerung der Behandlungsapparaturen
      • Erschwernis bei zungenseitiger Platzierung,
      • Erschwernis bei Vorliegen von restaurativen und rekonstruktiven Versorgungen
      • Mehraufwand bei der Eingliederung von nicht metallischen, zahnfarbenen oder keramischen Brackets
      • ausgeprägtes Lippenpressens
      • ausgeprägten Lippensaugens
      • ausgeprägten Lippenbeißens
      • ausgeprägten Zungenpressens
      • Mundatmung
      • starken Zahnengstandes
      • Mineralisationsstörungen
      • zahlreicher vorhandener Restaurationen
      • u. v. m.
    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Leistung umfasst das Positionieren, die Eingliederung des Brackets und die Überschussentfernung.

      Mit der Berechnung der Nummer sind die Material- und Laborkosten für Standardmaterialien, z. B. unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments, abgegolten. Mehrkosten für aufwendigere Materialien sind gesondert nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Zahlungspflichtigen berechnungsfähig. Die Gebührennummer gilt in gleicher Weise für ein lingual befestigtes Bracket. Wird an einem Zahn mehr als ein Bracket befestigt, ist die Leistung auch mehrfach je Zahn berechnungsfähig. Das erneute Befestigen eines gelösten Brackets ist ggf. wiederum berechnungsfähig. Bei einer Umpositionierung eines Brackets kommen die Nummer 6110 und die Nummer 6100 zur Anwendung.

      Das Anbringen von Attachments im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung mit Alignern, z. B. Kunststoffschienen, wird ebenfalls unter dieser Nummer berechnet. Die Wiedereingliederung gelöster Retainerbefestigungen wird nach der Nummer 2702 (GOÄ) berechnet. Die Bracketumfeld-Versiegelung kann neben der Nummer 6100 separat als Glattflächenversiegelung berechnet werden. Hinsichtlich der Berechnung der adhäsiven Befestigung des Brackets siehe BZÄK-Stellungnahme
      https://www.bzaek.de/goz/stellungnahmen-zur-goz/stellungnahme/adhaesive-befestigung- eines-klebebrackets.html.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwerte Abformbedingungen
      • Erschwerte Verankerung der Behandlungsapparaturen
      • Erschwernis bei zungenseitiger Platzierung
      • Erschwernis bei Vorliegen von restaurativen und rekonstruktiven Versorgungen
      • Mehraufwand bei der Eingliederung von nicht metallischen, zahnfarbenen oder keramischen Brackets
      • Mehraufwand bei erneuter Befestigung eines Brackets
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Zahnreinigungsmaßnahmen GOZ 4050 ff.
      • Glättung der Zahnoberfläche GOZ 4030
      • Separieren GOZ 2030
      • Absolute Trockenlegung GOZ 2040
      • Fluoridierung GOZ 1030
      • adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • Glattflächenversiegelung GOZ 2000
      • Mehrkosten für Materialien
  • Textbausteine
    • Nebeneinanderberechnung der adhäsive Befestigung

      Die Adhäsive Befestigung ist eine umstrittene Gebührenposition. Es gibt diverse Urteile für und gegen die Berechnung. Die GOZ-Nr. 2197 ist für alle intraoral erforderlichen adhäsiven Befestigungen anzusetzen, die nicht einem herkömmlichen Klebeverfahren entsprechen. Da die Beschreibung der GOZ-Nr. 2197 nicht abschließend ist, sind viele Berechnungsmöglichkeiten denkbar:

      • Vorbereitung der Kontaktflächen (Schmelz, Dentin, Wurzeldentin usw.)
      • Befestigung von temporären Füllungen
      • Befestigung von Wurzelfüllungen
      • Befestigung von Aufbaumaterial
      • Befestigung von einem Abutment
      • Befestigung von Aufbauten
      • Befestigung von Rekonstruktionen (Kronen, Füllungen, Wurzelstiften usw.)
      • Befestigung von kieferorthopädischen Elementen
      • usw.

      Leistungen an den zahntechnischen Werkstücken extraoral kann separat mittels § 9 GOZ „Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen“ berechnet werden, dies ist nicht Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 2197.

      Die GOZ-Nr. 2197 mit der Kombination der Füllungspositionen GOZ-Nrn. . 2060, 2080, 2100, 2120 ist stark umstritten, viele ZÄK unterstützen diese Berechnung nicht.

      Das AG Bonn hat mit dem Urteil vom 28.07.2015 (Az. 116C148/13) entschieden, dass eine Nebeneinanderberechnung der Gebührenpositionen 2060 ff und der GOZ-Nr. 2197 zulässig ist.

      Gerichtsurteile, die die separate Berechnung der Adhäsiven Befestigung GOZ-Nr. 2197 ablehnen:

      • AG Charlottenburg, Urteil vom 8. Mai 2014; Az. 205 C 13/12;
      • LG Hildesheim, Urteil vom 24. Juli 2014; Az. 1 S15/14;
      • AG Celle, Urteil vom 11. November 2014; Az. 13 C 1449/135.2;
      • VerwG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2014; Az. 13 K 757/13.

      Nicht umstritten ist der mehrfache Ansatz der GOZ-Nr. 2197 pro Zahn, wenn es sich um separate und selbstständige Schritte und Maßnahmen handelt, die voneinander getrennt sind. Dies kann ohne weiteres bei der Kombination von Stiftverankerung und Befestigung einer Krone auftreten.

      Der Ansatz der GOZ-Nr. 2197 im Rahmen einer kieferorthopädischen Therapie ist ebenso umstritten, dennoch gibt es mittlerweile genügend Urteile die diese Berechnung befürworten:

      • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 26.01.2015 Aktenzeichen: RO 8 K 14.1888
      • Amtsgericht Bayreuth, Urteil vom 27.02.2014 Aktenzeichen: 107 C 1090/13
      • Amtsgericht Recklinghausen, Urteil vom: 19.12.2013 Aktenzeichen: 54 C 117/13
      • Eine Musterklage des BDK hat ein positiv klarstellendes, wegweisendes Urteil durch das AG Berlin-Pankow/Weißensee (10.01.2014, Az. 6 C 46/13) erbracht.

      Fakt ist, dass die Berechnung der GOZ-Nr. 2197 umstritten und oft mit Erstattungsproblemen behaftet ist. Der Ansatz dieser Position ist eine der am meisten diskutierten Angelegenheit. Lassen Sie sich davon nicht abhalten und verzichten Sie nicht auf Honorar.


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§Urteile zu  GOZ 6100
Gericht: AG Pankow/Weissensee
Aktenzeichen: Az. 6 C 46/13
Datum: 10.01.2014