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GOZ 6230
Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln

Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer

Arbeiten & Organisieren

GOZ 6230 Schnellcheck

Punktzahl:180
Faktoren:1,0 : 10,12 €2,3 : 23,28 €3,5 : 35,43 €
check
Abrechenbar
  • je Kiefer
  • für individuelle Mundvorhofplatte
  • als alleinige Leistung bei z. B. Notdienst, Vertretung, prophylaktischer Frühbehandlung
  • auch für kombinierte Geräte (zusätzlich zu GOZ 6100 und GOZ 6120)
  • einschließlich Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, die nicht im Zusammenhang mit den Leistungen gem. der GOZ 6030 bis GOZ 6080 erbracht werden
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, die nicht im Zusammenhang mit den Leistungen gem. der GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 erbracht werden
  • nur als alleinige Leistung (z. B. Notdienst, Vertretung, prophylaktische Frühbehandlung) berechenbar (wenn GOZ-Nr. 6030–6080 nicht möglich)
no-check
Nicht abrechenbar
  • für Bebänderung (= GOZ 6100 bis GOZ 6150)
  • für Maßnahmen zum Offenhalten einer Zahnlücke (= GOZ 6240)
  • im zeitlichen Zusammenhang neben Maßnahmen zur Umformung und Einstellung (= GOZ 6030 bis GOZ 6080)
  • für Kontrolle des Behandlungsverlaufs (= GOZ 6210)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Kommentare
    • Spitta-Kommentar

      Nur als alleinige Leistung (z. B. Notdienst, Vertretung, prophylaktische Frühbehandlung) berechenbar (= wenn GOZ 6030 bis GOZ 6080 nicht möglich).

      Auch für individuelle Mundvorhofplatte berechnungsfähig (zzgl. Material- und Laborkosten gemäß § 4 Abs. 3 und § 9 GOZ).

      Bei spezieller Therapie ist ggf. die GOZ 6190 zusätzlich berechnungsfähig.

      Die GOZ 6230 ist auch für kombinierte Geräte (zusätzlich zu GOZ 6100 und GOZ 6120) berechnungsfähig.

      Nicht für die Bebänderung berechnungsfähig (= GOZ 6100 bis GOZ 6150).

      Nicht im zeitlichen Zusammenhang neben Maßnahmen zur Umformung und Einstellung (= GOZ 6030 bis GOZ 6080) berechnungsfähig.

      Nicht für Maßnahmen zum Offenhalten einer Zahnlücke (= GOZ 6240) berechnungsfähig.

      Zusätzlicher Aufwand wegen:

      • eingeschränkter Aufnahmefähigkeit in Abhängigkeit vom Alter des Patienten
      • erschwerter Compliance
      • Nichtanlage von Zähnen
      • verzögerten Zahndurchbruchs
      • ungünstiger Wachstumsrichtung
      • anatomischer Besonderheiten der Zahnform(en)
      • ungünstiger Abformbedingungen
      • u. v. m.
    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Gebührennummer beschreibt die Eingliederung von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, die nicht im Zusammenhang mit den Nummern 6030 bis 6080 stehen. Sie ist je Kiefer berechnungsfähig. Maßnahmen zum Offenhalten einer Zahnlücke mittels eines Gerätes sind nicht nach dieser Nummer, sondern nach Nummer 6240 zu berechnen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Aufnahmefähigkeit in Abhängigkeit vom Alter des Patienten
      • Erschwerte Compliance
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Beratendes und belehrendes Gespräch GOZ 6190
      • Eingliederung von Hilfsmitteln GOZ 6200
      • Kontrolle des BehandlungsverlaufsGOZ 6210
      • Vorbereitende Maßnahmen GOZ 6220
      • Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes GOZ 6240
      • Beseitigung des Diastemas GOZ 6250
      • u. v. m.