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GOZ
Allgemeine Bestimmungen, Teil G

Allgemeine Bestimmungen, Teil G

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    • Allgemeine Bestimmungen

      Allgemeine Bestimmungen

      Die Leistungen nach den Nummern 6100, 6120, 6140, 6150 beinhalten auch die Material und Laborkosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder.

      Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor der Verwendung mit dem Zahlungspflichten nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten. In er Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 18:
      Die Auflistung einer Gebührennummer in einem bestimmten Abschnitt der GOZ hat nicht zur Folge, dass die dieser Gebührennummer zuzuordnende Leistung nur in Zusammenhang mit einem Leistungsgeschehen berechnungsfähig wäre, das fachlich diesem Gebührenordnungsabschnitt zuzuordnen ist.

      Schnittstellen zwischen Bema und GOZ

      G. Kieferorthopädische Leistungen

      Die kieferorthopädische Behandlung Erwachsener ist eine Privatbehandlung, die nach GOZ berechnet wird, wenn keine Ausnahmeindikation nach § 28 Abs. 2 SGB V vorliegt. Für die Behandlung gesetzlich Versicherter mit Befunden nach Gruppe 1 und 2 der kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) kommt ebenfalls die GOZ zur Anwendung. Kieferorthopädische Frühbehandlungen werden dann nach der GOZ berechnet, wenn sie nicht der KFO-Richtlinie Nr. 8 a – c entsprechen. Das Gleiche gilt für alle Wunschbehandlungen. Die Schnittstellen zwischen dem Anspruch des Versicherten auf eine vertragszahnärztliche Behandlung im Rahmen der Sachleistung und der Möglichkeit, Behandlungen, die über die vertragliche Versorgung hinausgehen, nach entsprechender Aufklärung zu wählen, werden derzeit eingehend geprüft und ggf. später an dieser Stelle beschrieben. Versicherte der Techniker Krankenkasse (TK) können auf der Grundlage einer zwischen TK, KZBV und Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) vereinbarten Positivliste Leistungen und Behandlungsmöglichkeiten, die über die vertragliche Versorgung hinausgehen, wählen. Die Vertragsbehandlung darf aber nicht von der Inanspruchnahme von Zusatzleistungen abhängig gemacht werden.

      Auch im Rahmen kieferorthopädischer Behandlungen sind Begleitleistungen aus den anderen Gebührenbereichen der GOZ möglich. Dies können insbesondere funktionsdiagnostische und -therapeutische Leistungen nach den Leistungsnummern 8000 ff. GOZ, implantologische Leistungen nach den Leistungsnummern 9000 ff. GOZ oder zum Beispiel adhäsive Befestigungen nach der Leistungsnummer 2197 GOZ sein.

    • Spitta Kommentar

      GOZ-Teil G Allgemeine Bestimmungen (Auszug)

      Die Leistungen nach den Nummern GOZ 6100, GOZ 6120, GOZ 6140 und GOZ 6150 beinhalten auch die Material- und Laboratoriumskosten für Standardmaterialien wie zum Beispiel unprogrammierte Edelstahlbrackets, unprogrammierte Attachments und Edelstahlbänder. Werden darüber hinausgehende Materialien verwendet, können die Mehrkosten für diese Materialien gesondert berechnet werden, wenn dies vor Beginn der Behandlung mit dem Zahlungspflichtigen nach persönlicher Absprache schriftlich vereinbart worden ist. Diese Vereinbarung hat Angaben über die voraussichtliche Höhe der einzelnen Material- und Laborkosten und die Material- und Laborkosten der in Abzug zu bringenden Standardmaterialien zu enthalten. In der Vereinbarung ist darauf hinzuweisen, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht im vollen Umfang gewährleistet ist.

      Materialien

      • Mehrkosten für Spezialbrackets, -bögen i. Ä (schriftliche Vereinbarung, Standardkosten müssen gegengerechnet werden)
      • Intra-/extraorale Verankerungen (GOZ 6160)
      • Kopf-Kinn-Kappe (GOZ 6170)