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GOZ 6010
Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen

Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), je Leistung nach Nummer 0060

Arbeiten & Organisieren

GOZ 6010 Schnellcheck

Punktzahl:180
Faktoren:1,0 : 10,12 €2,3 : 23,28 €3,5 : 35,43 €
check
Abrechenbar
  • je Leistung nach GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • für die Analyse von Kiefermodellen mit:
    • dreidimensionalen Analysen
    • graphischen Analysen
    • metrischen Analysen
    • Diagrammen
  • mehrfach im Laufe einer kieferorthopädischen Behandlung
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Analyse von Kiefermodellen mit
    • dreidimensionalen Analysen
    • graphischen Analysen
    • metrischen Analysen
    • Diagrammen
Vergleich GOZ  BEMA 
no-check
Nicht abrechenbar
  • ohne vorherige GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • für andere als in der Leistung beschriebene Methoden (= Analogberechnung gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Bei z. B. Behandlungsübernahmen sind die alio loco erstellten Modelle je Modellpaarauswertung zu berechnen.

      Eine modifizierte oder andere klinische Situation (z. B. Waxup, Setup) löst eine erneute Berechnung der GOZ 6010 aus.

      Kommen mehrere der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Methoden zur Anwendung, können diese laut BZÄK einzeln berechnet werden.

      Werden andere Methoden angewendet, sind diese gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig.

      Zusätzlicher Aufwand wegen:

      • besondere Schwierigkeit bei ausgeprägter Zahnstellungs- bzw. Kieferanomalie
      • erhöhter ästhetischer Anforderungen
      • Behandlerwechsel
      • u. v. m.
    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen dient der Erfassung und Dokumentation der jeweiligen Zahnbogenform und Bisslage bzw. Okklusion. Die Leistung kann im Verlauf einer Behandlung ggf. mehrfach erforderlich werden.

      Als Methoden kommen z. B. dreidimensionale Analyse, grafische oder metrische Auswertungen in Betracht. Die Wahl der indizierten Methode(n) bestimmt sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Sofern mehrere der oben aufgeführten Methoden zur Anwendung kommen, können sie einzeln berechnet werden. Werden andere als die aufgeführten Methoden angewendet, werden sie nach § 6 Abs. 1 berechnet. Die Berechnung der Leistung setzt die Erstellung von Kiefermodellen nach der Nummer 0060 voraus.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 53:
      Die kieferorthopädische Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), das nach optisch-elektronischer Abformung einschließlich einfacher Bissregistrierung zur Diagnose oder Planung vorliegt, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6010 für angemessen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Besondere Schwierigkeit bei ausgeprägter Zahnstellungs- bzw. Kieferanomalie
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Eingehende Untersuchung GOZ 0010
      • Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans KFO GOZ 0040
      • Modelle beider Kiefer zur Diagnose oder Planung GOZ 0060
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 6010:

      Die Berechnung der Leistung nach der Nummer 6010 wird zur Klarstellung auf die Leistung nach der Nummer 0060 (Abformung beider Kiefer) bezogen.“