Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 6010
Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen
Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), je Leistung nach Nummer 0060
Arbeiten & Organisieren
GOZ 6010 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Leistung nach GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
- für die Analyse von Kiefermodellen mit:
- dreidimensionalen Analysen
- graphischen Analysen
- metrischen Analysen
- Diagrammen
- mehrfach im Laufe einer kieferorthopädischen Behandlung
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Analyse von Kiefermodellen mit
- dreidimensionalen Analysen
- graphischen Analysen
- metrischen Analysen
- Diagrammen
- Analyse von Kiefermodellen mit
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
- GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan, Kfo oder FAL/FTL)
- GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
- GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
- GOZ 1000 ff. (prophylaktische Leistungen)
- GOZ 2030 (Separieren)
- GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
- GOZ 6010/GOZ 6020 (diagnostische Kfo-Leistungen)
- GOZ 6030 bis GOZ 6080 (Maßnahmen zur Umformung und Einstellung in Regelbiss)
- GOZ 6090 (Einstellung der Okklusion)
- GOZ 6100 bis GOZ 6130 (Brackets und/oder Bänder einsetzen und/oder entfernen)
- GOZ 6140 bis GOZ 6170 (Teilbögen, Bögen und intra-/extraorale Verankerungen)
- GOZ 6180 (Wiederherstellungsmaßnahmen)
- GOZ 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch)
- GOZ 6200 (Eingliedern von Hilfsmitteln)
- GOZ 6210 (Kontrolle Behandlungsverlauf)
- GOZ 6220 (Vorbereitende Maßnahmen)
- GOZ 6230 (Eingliederung Behandlungsmittel)
- GOZ 6240 (Offenhalten einer Lücke)
- GOZ 6250 (Beseitigung Diastema)
- GOZ 6260 (Einordnung verlagerter Zahn)
- GOZ 7000 ff. (Schienentherapie)
- GOZ 8000 bis GOZ 8100 (funktionsanalytische Maßnahmen)
- GOÄ 1 (Beratung)
- GOÄ 5 oder GOÄ 6 (Untersuchung)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- GOÄ 5298 (Zuschlag zu den GOÄ 5010 bis GOÄ 5290 bei Anwendung digitaler Radiografie)
- GOÄ 5370 (DVT-Aufnahme)
- GOÄ 5377 (Zuschlag für computergesteuerte Analysen)
- Material- und Laborkosten
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Bei z. B. Behandlungsübernahmen sind die alio loco erstellten Modelle je Modellpaarauswertung zu berechnen.
Eine modifizierte oder andere klinische Situation (z. B. Waxup, Setup) löst eine erneute Berechnung der GOZ 6010 aus.
Kommen mehrere der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Methoden zur Anwendung, können diese laut BZÄK einzeln berechnet werden.
Werden andere Methoden angewendet, sind diese gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand wegen:
- besondere Schwierigkeit bei ausgeprägter Zahnstellungs- bzw. Kieferanomalie
- erhöhter ästhetischer Anforderungen
- Behandlerwechsel
- u. v. m.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen dient der Erfassung und Dokumentation der jeweiligen Zahnbogenform und Bisslage bzw. Okklusion. Die Leistung kann im Verlauf einer Behandlung ggf. mehrfach erforderlich werden.
Als Methoden kommen z. B. dreidimensionale Analyse, grafische oder metrische Auswertungen in Betracht. Die Wahl der indizierten Methode(n) bestimmt sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Sofern mehrere der oben aufgeführten Methoden zur Anwendung kommen, können sie einzeln berechnet werden. Werden andere als die aufgeführten Methoden angewendet, werden sie nach § 6 Abs. 1 berechnet. Die Berechnung der Leistung setzt die Erstellung von Kiefermodellen nach der Nummer 0060 voraus.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 53:
Die kieferorthopädische Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), das nach optisch-elektronischer Abformung einschließlich einfacher Bissregistrierung zur Diagnose oder Planung vorliegt, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6010 für angemessen.Zusätzlicher Aufwand
- Besondere Schwierigkeit bei ausgeprägter Zahnstellungs- bzw. Kieferanomalie
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Eingehende Untersuchung GOZ 0010
- Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans KFO GOZ 0040
- Modelle beider Kiefer zur Diagnose oder Planung GOZ 0060
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu der Leistung nach der Nummer 6010:
Die Berechnung der Leistung nach der Nummer 6010 wird zur Klarstellung auf die Leistung nach der Nummer 0060 (Abformung beider Kiefer) bezogen.“
- Spitta Kommentar