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GOZ 6120
Eingliederung eines Bandes

Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel

Arbeiten & Organisieren

GOZ 6120 Schnellcheck

Punktzahl:230
Faktoren:1,0 : 12,94 €2,3 : 29,75 €3,5 : 45,27 €
check
Abrechenbar
  • je Band
  • Eingliederung eines Bandes
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Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Eingliederung eines Bandes einschließlich Material und Laborkosten (Hilfsteile sind zusätzlich abrechnungsfähig).
  • Vorauswahl am Modell
  • Vorbeschleifen eines Bandes
  • Einprobe
  • Adaptionieren
  • Konturieren
  • einfache Trockenlegung
  • Zementieren
  • Entfernung von überschüssigen Zementresten
no-check
Nicht abrechenbar
  • Materialkosten für Standardmaterialien (z. B. unprogrammierte Edelstahlbänder und Attachments)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Kommentare
    • Spitta-Kommentar

      Gegebenenfalls zuzüglich GOZ 1000 ff. für Individualprophylaxemaßnahmen vor Eingliederung.

      Für eine vorausgehende Separation mit Ligaturen sind GOZ 2030 plus GOÄ 2697 (einmal je Kieferhälfte/Frontzahnbereich) möglich.

      Gegebenenfalls zuzüglich Versiegelung (= GOZ 2000) vor Eingliederung.

      Für das Entfernen eines Bandes ist die GOZ 6130 (je Band) berechnungsfähig.

      Zusätzlicher Aufwand wegen:

      • Erschwernis bei zungenseitiger Platzierung
      • Erschwernis bei Vorliegen von restaurativen und rekonstruktiven Versorgungen
      • Mehraufwand bei der Eingliederung von nicht metallischen, zahnfarbenen oder keramischen Brackets
      • erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund eingeschränkter Mundöffnung
      • erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund motorischer Unruhe des Patienten
      • ausgeprägten Lippenpressens
      • ausgeprägten Lippensaugens
      • ausgeprägten Lippenbeißens
      • ausgeprägten Zungenpressens
      • Mundatmung
      • Mineralisationsstörungen
      • häufiger, vom Patienten benötigter Behandlungsunterbrechung
      • u. v. m.
    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistung beinhaltet die Vorauswahl am Modell, das Vorbeschleifen des Bandes, die Einprobe, das Adaptieren, das Konturieren, die einfache Trockenlegung, das Zementieren und die Überschussentfernung.

      Die Leistung ist je Zahn berechnungsfähig und gilt auch für das Rezementieren. Die adhäsive Befestigung des Bandes ist von der Leistungsbeschreibung nicht erfasst.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwernis bei Vorliegen von restaurativen und rekonstruktiven Versorgungen
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Zahnreinigungsmaßnahmen GOZ 4050 ff.
      • Separieren GOZ 2030
      • Absolute Trockenlegung GOZ 2040
      • Fluoridierung GOZ 1020
      • Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung GOZ 6160
      • Mehrkosten bei der Verwendung aufwendigerer Materialien
      • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • u. v. m.
  • Textbausteine
    • „Nicht für Separation beim Setzen von Kfo-Bändern nach 6120 GOZ“

      Wenn zur Verankerung einer festsitzenden kieferorthopädischen Apparatur sogenannte Brackets (Ziffer 6100 GOZ) auf die Zähne aufgeklebt werden, ist eine vorherige Separation dieser Zähne in aller Regel nicht erforderlich. Wenn die Verankerung auf einzelnen Zähnen in einer geschlossenen Zahnreihe mittels kieferorthopädischer Bänder nach Ziffer 6120 GOZ erfolgen soll. So ist bei lückenhafter Zahnstellung eine vorherige Separation ebenfalls überflüssig. Nach Schätzung der kieferorthopädischen Fachgesellschaft ist das etwa bei einem Viertel der eingegliederten Bänder der Fall. Stehen zu bebändernde Zähne eng nebeneinander und müssen gar mehrere benachbarte Zähne gleichzeitig bebändert werden, so ist eine vorherige Separation der betreffenden Zähne mit entsprechenden Hilfsmitteln unumgänglich, meist in einer eigenen unmittelbar vorangehenden Sitzung.

      Hierzu hat sich bisher höchstinstanzlich das OVG Rheinland-Pfalz (20.01.1995, Az. 2 A 11206/94) geäußert. Dieses höchste Verwaltungsgericht eines Landes macht einen deutlichen Unterschied zwischen dem „Sachzusammenhang“ bei Eingliederung eines Bandes nach 6120 GOZ mit einer vorangehenden Separation nach 2030 GOZ und der partiellen inhaltlichen Deckungsgleichheit zweier Leistungen („besondere Ausführung einer anderen Leistung“ – § 4 Abs. 2). Die Separation ist auch nicht zwingend notwendig integraler „Bestandteil der Leistung“ „Bandeingliederung“, wie bereits dargelegt; § 4 Abs. 2 GOZ ist auf das Zusammenwirken der Gebührenziffern 2030 und 6120 GOZ in dieser Fallkonstellation sicher nicht anwendbar:

      „Dafür spricht, dass die Separation von Zähnen, je nach Beschaffenheit des Gebisses, im Zusammenhang mit der Einbringung eines Bandes zwar häufig, aber nicht zwangsläufig anfällt (OVG).“

      Gleichsinnig haben bisher zur speziellen Thematik mit ähnlich überzeugender Argumentation das VG Koblenz (08.09.1994, Az. 6 K 2128/93. KO) und das AG Herford (22.09.1994. Az. 12 C 146/94) geurteilt.

      Da in der GOZ 2012 die Leistung 2030 in der Honorierung und auch in der Leistungsbeschreibung unverändert blieb, kann davon ausgegangen werden, dass die zitierten Gerichtsurteile weiterhin Bestand haben.