Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 6120
Eingliederung eines Bandes
Eingliederung eines Bandes zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel
Arbeiten & Organisieren
GOZ 6120 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Band
- Eingliederung eines Bandes
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Eingliederung eines Bandes einschließlich Material und Laborkosten (Hilfsteile sind zusätzlich abrechnungsfähig).
- Vorauswahl am Modell
- Vorbeschleifen eines Bandes
- Einprobe
- Adaptionieren
- Konturieren
- einfache Trockenlegung
- Zementieren
- Entfernung von überschüssigen Zementresten
- Nicht abrechenbar
- Materialkosten für Standardmaterialien (z. B. unprogrammierte Edelstahlbänder und Attachments)
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
- GOZ 0040 (Heil- und Kostenplan, Kfo)
- GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
- GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
- GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
- GOZ 1000 ff. (Prophylaxemaßnahmen)
- GOZ 2000 (Versiegelung)
- GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
- GOZ 2030 (Separieren)
- GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
- GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
- GOZ 3260 (Freilegung retinierter oder verlagerter. Zahn zur orthopädischen Einstellung)
- GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
- GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
- GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
- GOZ 6000 bis GOZ 6020 (diagnostische Kfo-Leistungen)
- GOZ 6030 bis GOZ 6050 (Maßnahmen zur Umformung)
- GOZ 6060 bis GOZ 6080 (Maßnahmen zur Einstellung)
- GOZ 6090 (Einstellung der Okklusion)
- GOZ 6100 bis GOZ 6130 (Brackets und/oder Bänder einsetzen und/oder entfernen)
- GOZ 6140 bis GOZ 6170 (Teilbögen, Bögen und intra-/extraorale Verankerungen)
- GOZ 6180 (Wiederherstellungsmaßnahmen)
- GOZ 6190 (Beratendes und belehrendes Gespräch)
- GOZ 6200 (Eingliedern von Hilfsmitteln)
- GOZ 6210 (Kontrolle des Behandlungsverlaufs)
- GOZ 6220 (Vorbereitende Maßnahmen)
- GOZ 6230 (Eingliedern kieferorthopädischer Behandlungsmittel)
- GOZ 6240 (Offenhalten einer Lücke)
- GOZ 6250 (Beseitigung Diastema)
- GOZ 6260 (Einordnung verlagerter Zahn)
- GOZ 7000 ff. (Schienentherapie)
- GOZ 8000 bis GOZ 8100 (funktionsanalytische Maßnahmen)
- GOÄ 1 (Beratung)
- GOÄ 5 oder GOÄ 6 (Untersuchung)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- GOÄ 5298 (Zuschlag zu den GOÄ 5010 bis GOÄ 5290 bei Anwendung digitaler Radiografie)
- GOÄ 5370 (DVT-Aufnahme)
- GOÄ 5377(Zuschlag für computergesteuerte Analysen)
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Kommentare
- Spitta-Kommentar
Gegebenenfalls zuzüglich GOZ 1000 ff. für Individualprophylaxemaßnahmen vor Eingliederung.
Für eine vorausgehende Separation mit Ligaturen sind GOZ 2030 plus GOÄ 2697 (einmal je Kieferhälfte/Frontzahnbereich) möglich.
Gegebenenfalls zuzüglich Versiegelung (= GOZ 2000) vor Eingliederung.
Für das Entfernen eines Bandes ist die GOZ 6130 (je Band) berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand wegen:
- Erschwernis bei zungenseitiger Platzierung
- Erschwernis bei Vorliegen von restaurativen und rekonstruktiven Versorgungen
- Mehraufwand bei der Eingliederung von nicht metallischen, zahnfarbenen oder keramischen Brackets
- erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund eingeschränkter Mundöffnung
- erschwerten Zuganges zur Mundhöhle aufgrund motorischer Unruhe des Patienten
- ausgeprägten Lippenpressens
- ausgeprägten Lippensaugens
- ausgeprägten Lippenbeißens
- ausgeprägten Zungenpressens
- Mundatmung
- Mineralisationsstörungen
- häufiger, vom Patienten benötigter Behandlungsunterbrechung
- u. v. m.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Leistung beinhaltet die Vorauswahl am Modell, das Vorbeschleifen des Bandes, die Einprobe, das Adaptieren, das Konturieren, die einfache Trockenlegung, das Zementieren und die Überschussentfernung.
Die Leistung ist je Zahn berechnungsfähig und gilt auch für das Rezementieren. Die adhäsive Befestigung des Bandes ist von der Leistungsbeschreibung nicht erfasst.
Zusätzlicher Aufwand
- Erschwernis bei Vorliegen von restaurativen und rekonstruktiven Versorgungen
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Zahnreinigungsmaßnahmen GOZ 4050 ff.
- Separieren GOZ 2030
- Absolute Trockenlegung GOZ 2040
- Fluoridierung GOZ 1020
- Eingliederung einer intra-/extraoralen Verankerung GOZ 6160
- Mehrkosten bei der Verwendung aufwendigerer Materialien
- Adhäsive Befestigung GOZ 2197
- u. v. m.
- Spitta-Kommentar
- Textbausteine
- „Nicht für Separation beim Setzen von Kfo-Bändern nach 6120 GOZ“
Wenn zur Verankerung einer festsitzenden kieferorthopädischen Apparatur sogenannte Brackets (Ziffer 6100 GOZ) auf die Zähne aufgeklebt werden, ist eine vorherige Separation dieser Zähne in aller Regel nicht erforderlich. Wenn die Verankerung auf einzelnen Zähnen in einer geschlossenen Zahnreihe mittels kieferorthopädischer Bänder nach Ziffer 6120 GOZ erfolgen soll. So ist bei lückenhafter Zahnstellung eine vorherige Separation ebenfalls überflüssig. Nach Schätzung der kieferorthopädischen Fachgesellschaft ist das etwa bei einem Viertel der eingegliederten Bänder der Fall. Stehen zu bebändernde Zähne eng nebeneinander und müssen gar mehrere benachbarte Zähne gleichzeitig bebändert werden, so ist eine vorherige Separation der betreffenden Zähne mit entsprechenden Hilfsmitteln unumgänglich, meist in einer eigenen unmittelbar vorangehenden Sitzung.
Hierzu hat sich bisher höchstinstanzlich das OVG Rheinland-Pfalz (20.01.1995, Az. 2 A 11206/94) geäußert. Dieses höchste Verwaltungsgericht eines Landes macht einen deutlichen Unterschied zwischen dem „Sachzusammenhang“ bei Eingliederung eines Bandes nach 6120 GOZ mit einer vorangehenden Separation nach 2030 GOZ und der partiellen inhaltlichen Deckungsgleichheit zweier Leistungen („besondere Ausführung einer anderen Leistung“ – § 4 Abs. 2). Die Separation ist auch nicht zwingend notwendig integraler „Bestandteil der Leistung“ „Bandeingliederung“, wie bereits dargelegt; § 4 Abs. 2 GOZ ist auf das Zusammenwirken der Gebührenziffern 2030 und 6120 GOZ in dieser Fallkonstellation sicher nicht anwendbar:
„Dafür spricht, dass die Separation von Zähnen, je nach Beschaffenheit des Gebisses, im Zusammenhang mit der Einbringung eines Bandes zwar häufig, aber nicht zwangsläufig anfällt (OVG).“
Gleichsinnig haben bisher zur speziellen Thematik mit ähnlich überzeugender Argumentation das VG Koblenz (08.09.1994, Az. 6 K 2128/93. KO) und das AG Herford (22.09.1994. Az. 12 C 146/94) geurteilt.
Da in der GOZ 2012 die Leistung 2030 in der Honorierung und auch in der Leistungsbeschreibung unverändert blieb, kann davon ausgegangen werden, dass die zitierten Gerichtsurteile weiterhin Bestand haben.
- „Nicht für Separation beim Setzen von Kfo-Bändern nach 6120 GOZ“