Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 2197
Adhäsive Befestigung
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)
Arbeiten & Organisieren
GOZ 2197 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Maßnahme/Verankerungselement einmal
- neben GOZ 2020 (provisorischer Verschluss)
- neben GOZ 2150 - GOZ 2170 (Einlagefüllung)
- neben GOZ 2180 (Plastischer Aufbau)
- neben GOZ 2190 - GOZ 2195 (Stiftaufbau)
- neben GOZ 2200/GOZ 5000 (Vollkrone)
- neben GOZ 2210/GOZ 5010 (Vollkrone)
- neben GOZ 2220/GOZ 5020 (Teilkrone, Veneer)
- neben GOZ 5040 (Teleskop-, Konuskrone)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- adhäsive Befestigung
- Nicht abrechenbar
- Bei nicht adhäsiver Befestigung, wenn diese bereits Leistungsbestandteil der Gebührennummer ist.
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 2020 (Provisorischer Verschluss)
- GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen)
- GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
- GOZ 2060, GOZ 2080, GOZ 2100, GOZ 2120 (Füllungen in Adhäsivtechnik, siehe unter Hinweise)
- GOZ 2150-GOZ 2170 (Einlagefüllung)
- GOZ 2180 (Plastischer Aufbau)
- GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau)
- GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift)
- GOZ 2200 ff. / GOZ 5000 ff. (Kronen, Brücken- Prothesenankerkronen)
- GOZ 2250 (Konfektionierte Krone)
- GOZ 2260 bis GOZ 2270 (Provisorium)
- GOZ 2290/GOZ 2300 (Entfernen von Kronen, Einlagefüllungen, Stift)
- GOZ 2310 (Wiedereingliederung einer Krone/Veneer)
- GOZ 2320 (Wiederherstellung einer Krone)
- GOZ 2440 (Füllung eines Wurzelkanals)
- GOZ 3070 (Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe)
- GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
- GOZ 5110 (Wiedereingliederung einer Brücke)
- GOZ 5120/GOZ 5140 (Provisorium)
- GOZ 5170 (Abformung mit individuellem Löffel)
- GOZ 6100 (Eingliederung eines Klebebrackets)
- GOZ 6120 (Eingliederung eines Bandes)
- GOZ 6240 (Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlustes)
- GOZ 7070 (Semipermanente Schiene)
- GOZ 7080 (Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzenden laborgefertigten Provisorium)
- GOZ 7100 (Wiederherstellung der Funktion eines Langzeitprovisoriums)
- GOZ 8090 (Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss)
- GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
- Laborkosten
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- Anzahl der adhäsiven Befestigungen
- Was wurde adhäsiv befestigt? Z. B.:
- temporärer speicheldichter Verschluss
- Einlagefüllung
- Aufbaufüllung
- gegossener Aufbau, Schraubenaufbau, Glasfaserstift
- Teilkrone, Krone, Veneer (auch bei Wiederbefestigung)
- Ankerkrone, Teleskopkrone, Konuskrone (auch bei Wiederbefestigung)
- provisorische Krone, provisorische Ankerkrone, Langzeitprovisorium
- Funktionsflächen am natürlichen Gebiss bei diagnostischen Aufbauten
- verwendetes Material/ggf. System Total Etch, Self Etch
- Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
- überdurchschnittlicher Zeitaufwand
- überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
- überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
- besondere Umstände bei der Ausführung
- ggf. Rechnung für zahntechnische Leistungen im Eigenlabor
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Der Leistungstext enthält keine Einschränkung auf einmalige Berechnung je behandeltem Zahn. Die Leistung ist demnach auch mehrfach je Zahn, d. h. je Maßnahme berechenbar.
Dagegen die Begründung des BMG:
„[…] Dabei kann die Leistung nach der Nummer 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile kumulativ angelegt ist. Der denkbare höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes kann einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden. […]“
Um ein angemessenes Honorar zu erzielen, ist eine Gebührenvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ empfehlenswert.
Nach Aussage der Bundeszahnärztekammer kann die adhäsive Befestigung in derselben Sitzung am selben Zahn allerdings für jedes der in der Leistungsbeschreibung der GOZ 2197 beispielhaft aufgeführten Elemente berechnet werden.
Die zusätzliche Berechnung der adhäsiven Befestigung nach GOZ 2197 neben Füllungen kann im Moment nicht definitiv ausgeschlossen werden. Die Leistungsbeschreibung ist nicht ganz eindeutig. Nach Aussage der BZÄK ist die adhäsive Befestigung von Restaurationen nach den Nummern GOZ 2060, GOZ 2080, GOZ 2100, GOZ 2120 Bestandteil der Leistungen und kann nicht separat berechnet werden. Dem entgegen steht aktuell das Urteil des AG Bonn (Az. 116 C 148/13) mit der Feststellung, dass die adhäsive Befestigung nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten und auch kein notwendiger Bestandteil der Position GOZ 2120 (GOZ 2060, GOZ 2080, GOZ 2100) GOZ sei.
Die Vorbereitung des zu befestigenden Teiles (z. B. Stift oder Krone ätzen, silanisieren, sandstrahlen usw.) außerhalb des Mundes kann gemäß § 9 GOZ zusätzlich berechnet werden. Diese zahntechnischen Leistungen können auch angesetzt werden, wenn die Arbeiten im Sprechzimmer durchgeführt werden. Die Durchführung und Berechenbarkeit einer Laborleistung ist tätigkeitsabhängig und nicht ortsabhängig.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die adhäsive Befestigung wird erreicht durch die physikalisch-chemische Vorbereitung der Kontaktflächen und die Anwendung des Adhäsivsystems im Munde des Patienten (Schmelz, Dentin und/oder Wurzeldentin, Aufbaumaterial, Wurzelkanalfüllmaterial, Aufbauten, Mesostrukturen an Implantaten etc.) Die Nummer 2197 dient hierbei der Abgeltung des intraoral erforderlichen zahnärztlichen Mehraufwandes gegenüber einer konventionellen Klebung. Die ggf. extraoral erfolgende Vorbereitung eines zahntechnischen Werkstückes oder Konfektionsteiles durch z.B. Anätzen oder Sandstrahlen ist als zahntechnische Leistung nach § 9 zusätzlich berechnungsfähig. Aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung in der Leistungsbeschreibung kann auch bei anderen Leistungen, bei denen eine adhäsive Befestigung indiziert ist, die Nummer 2197 zur Anwendung kommen. Die Nummer 2197 kann neben den Nummern 2020, 2150 bis 2170, 2180, 2190, 2195, 2200 bis 2220, 2250, 2260, 2270, 2310, 2320, 2440, 5000 bis 5040, 5110, 5120, 6100, 6120, 6240, 7070, 7080, 7100 und 8090 berechnet werden. Rechtsprechung zur Geb.-Nr. 2197 GOZ siehe www.bzaek.de/fuerzahnaerzte/gebuehrenordnung-fuer-zahnaerztegoz/informationen-zur-goz.html#c3596
Die zahn- und sitzungsgleiche Mehrfachberechnung der 2197 GOZ ist dann möglich, wenn mehrere selbständige, zuordnungsfähige Leistungen erbracht werden. Die Leistungsbeschreibung der 2197 enthält keine, einer solchen Mehrfachberechnung entgegenstehende Bestimmung. Bei der Befestigung von Brücken wird die Leistung je Brückenpfeiler berechnet.
Beschluss Beratungsforums Nr. 2:
Im Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der GOZ-Nr. 2000 ist die GOZ-Nr. 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich berechnungsfähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen „Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ Bestandteil der Fissurenversiegelung ist.Beschluss des Beratungsforums Nr. 4:
Die Geb.-Nr. 2197 GOZ ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der Geb.-Nr. 2440 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.Zusätzlicher Aufwand
- Subgingivale Ausdehnung der Kavität oder Kronenpräparation
- Erschwerte Trockenlegung bei z. B. Papillenblutung oder erhöhter Salivation
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Temporärer Verschluss, je Kavität GOZ 2020
- Besondere Maßnahmen GOZ 2030
- Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
- Einlagefüllungen GOZ 2150, GOZ 2160, GOZ 2170
- Plastischer Aufbau GOZ 2180
- Gegossener Stiftaufbau GOZ 2190
- Schraubenaufbau, Glasfaserstift GOZ 2195
- Kronen/Teilkronen GOZ 2200, GOZ 2210, GOZ 2220
- Milchzahnkrone GOZ 2250
- Provisorium im direkten Verfahren ohne Abformung, je Zahn oder Implantat GOZ 2260
- Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat GOZ 2270
- Wiedereingliedern Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer GOZ 2310
- Wiederherstellung Krone, Teilkrone, Veneer, Verblendung GOZ 2320
- Wurzelkanalfüllung, je Kanal GOZ 2440
- Kronen, Teilkronen, Wurzelstiftkappe als Brückenanker oder Prothesenanker GOZ 5000, GOZ 5010, GOZ 5020, GOZ 5030, GOZ 5040
- Wiedereingliedern einer Brücke GOZ 5110
- Eingliederung eines Bandes GOZ 6120
- Maßnahmen zur Verhütung von Folgen vorzeitigem Zahnverlustes, je Lücke GOZ 6240
- Semipermanente Schiene, je Interdentalraum GOZ 7070
- Langzeitprovisorium, je Zahn oder Implantat GOZ 7080
- Maßnahmen zur Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums, je Zahn oder Implantat GOZ 7100
- Aufbau von Funktionsflächen im Mund, je Zahn GOZ 8090
- Vorbereitung des zahntechnischen Werkstückes/Konfektionsteils § 9 GOZ
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu den Leistungen nach den Nummern 2180 bis 2197: Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2195 und 2197 können entsprechend den durchgeführten Leistungen auch nebeneinander berechnet werden. Die Leistung nach der Nummer 2180 umfasst den plastischen Aufbau. Dieser kann mit der Leistung nach der Nummer 2195 kombiniert werden. Bei einem gegossenen Aufbau (Nummer 2190) entfällt diese Möglichkeit aus fachlich zahnmedizinischen Gründen. Die Leistung nach der Nummer 2197 gilt den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung z.B. eines plastischen Aufbaumaterials (Nummer 2180) oder eines Schraubenaufbau bzw. Glasfaserstift (Nummer 2195) ab. Dabei kann die Leistung nach der Nummer 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile kumulativ angelegt ist. Der denkbare höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes kann einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.
Neben Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) können die Aufbauleistungen nach den Nummern 2180 bis 2195 nicht berechnet werden. Je Zahn kann die Leistung nach den Nummern 2180 oder 2190 und/oder 2195 nur einmal berechnet werden.“
- KZBV Schnittstellenkommentar
(0)Leistungstext GOZ Nr. 2197 Punktzahl Gebühr Adhäsive Befestigung
(plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)7130 1,0-fach 2,3-fach 3,5-fach 7,31 € 16,82 € 25,59 € Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 2197 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da sie im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
Erläuterungen/Hinweise
Die Nr. 2197 GOZ ist zum Beispiel berechnungsfähig für den Mehraufwand einer adhäsiven Befestigung einer Aufbaufüllung, eines gegossenen Aufbaus mit Stiftverankerung nach Nr. 2190 GOZ, eines Schraubenaufbaus oder Glasfaserstifts o. Ä. nach Nr. 2195 GOZ, von konfektionierten Kronen, provisorischen Kronen, Kronen/Brücken nach den Nrn. 20a – c und 91a – d BEMA, Kronen auf Einzelimplantaten nach den Nrn. 20a(i) und 20b(i) BEMA sowie für den Mehraufwand einer adhäsiven Wiedereingliederung von Kronen, Brücken und Adhäsivbrücken oder bei der Erneuerung oder dem Wiedereinsetzen einer Facette, Verblendschale oder dergleichen. Siehe dazu auch den Kommentar der Bundeszahnärztekammer zur GOZ, Nr. 2197.
Hinweis zu prothetischen Versorgungen: Die Vereinbarung einer Leistung nach Nr. 2197 GOZ führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Sie führt aber nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.
Für Versicherte, die gem. § 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden (sog. Härtefälle), gilt: Die Einstufung als gleichartige Versorgung reduziert den Leistungsanspruch des Versicherten auf den doppelten Festzuschuss.
Vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung zu der Frage der Berechnungsfähigkeit der Nr. 2197 GOZ neben den Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ wird auf den GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer verwiesen.
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Neben GOZ 7070 (Semipermanente Schiene) keine Berechnung der GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung) möglich“
Die Behauptung Ihrer Krankenversicherung, dass neben der Leistung GOZ 7070 (Semipermanente Schiene) die Leistung GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung) nicht berechnet werden darf, ist nicht zutreffend.
Die GOZ 7070 (Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik) beschreibt eine Leistung, die ohne Adhäsivtechnik erbracht wird. In diesem Fall wurde eine Schienung mit Drahtverstärkung eingebracht. Die Schienung erfolgte mit Konditionierung in Adhäsivtechnik. Diese erlaubt die Berechnung der Leistung GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung). Die Anzahl ist korrekt, da die semipermanente Schiene (GOZ 7070) je Interdentalraum berechnet werden darf. Also, in diesem Fall, von 33 bis 43 insgesamt fünfmal. Die adhäsive Befestigung (GOZ 2197) hingegen darf je Zahn, also sechsmal angesetzt werden.
Die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer ist hier eindeutig und empfiehlt genau diese Art der Berechnung. Somit ist die Liquidation gebührenrechtlich korrekt.
Eine Ablehnung der Erstattung sollten Sie nicht hinnehmen. Hier ist davon auszugehen, dass eine Nichterstattung ohne begründeten Zweifel erfolgte. Die Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen beinhaltet jeder Versicherungsvertrag. Der Versicherer ist verpflichtet, sofern er seine Leistungspflicht einschränkt, eine fundierte, den Einzelfall betreffende Begründung dazu zu liefern.
Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.
- „Neben GOZ 7070 (Semipermanente Schiene) keine Berechnung der GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung) möglich“