Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 2290
Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches
Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches
Arbeiten & Organisieren
GOZ 2290 Schnellcheck
- Abrechenbar
- je Trennstelle und/oder Entfernung
- für das Entfernen einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, eines Veneer oder Ähnlichem
- für das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnlichem
- für die Auftrennung einer Verbindungsstelle von z. B. verblockten Kronen
- für die Entfernung provisorischer Kronen/Einlagefüllungen/Ankerkronen, wenn die Entfernung einen vergleichbaren Aufwand auslöst (z. B. notwendiges Auftrennen des Provisoriums)
- auch mehrfach je Zahn oder Implantat, z. B. Abtrennen einer verblockten Nachbarkrone und Entfernung der Krone
- auch wenn das Objekt (z. B. nach Wiederherstellung) wieder eingegliedert wird
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Auf- bzw. Abtrennen eines Brückenglieds, Steges oder Ähnliches zur Entfernung
- Eröffnung einer Krone/Brückenankers (z. B. zur Durchführung einer endontischen Behandlung etc. )
- Nicht abrechenbar
- für das Entfernen von Brückengliedern
- für die Entfernung von nicht fest eingesetzten Provisorien
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
- GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
- GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
- GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
- GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
- GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
- GOZ 2180 (Plastischer Aufbau)
- GOZ 2190 (Gegossener Stiftaufbau)
- GOZ 2195 (Schraubenaufbau oder Glasfaserstift)
- GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
- GOZ 2310/GOZ 5110 (Wiedereingliederung)
- GOZ 2320 (Wiederherstellung einer Krone)
- GOZ 2330 (Indirekte Überkappung)
- GOZ 2340 (Direkte Überkappung)
- GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
- GOZ 9050/GOZ 9060 (Auswechseln von Aufbauelementen)
- Prothetische Wiederherstellungsmaßnahmen, Erweiterungen etc.
- ggf. Material- und Laborkosten
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Datum
- Zahn
- Anzahl der:
- entfernten Einlagefüllungen
- entfernten Kronen
- entfernten Brückenanker
- Anzahl und regio der Trennstellen
- ggf. Anzahl, Art und Preis verbrauchter Instrumente, wenn diese ausschließlich bei einem Patienten benutzt worden und unbrauchbar geworden sind
- Grund für die Berechnung der GOZ-Nr. 2290, wenn die anschließende Extraktion des Zahnes in gleicher Sitzung erfolgt
- Befestigungsmaterial, wenn eine definitiv eingesetzte provisorische Krone entfernt und die Leistung nach der GOZ-Nr. 2290 abgerechnet wird
- Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
- überdurchschnittlicher Zeitaufwand
- überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
- überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
- besondere Umstände bei der Ausführung
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Der Leistungsbeschreibung entspricht die Entfernung von definitiven, indirekt hergestellten Versorgungen im Mund. Für das Entfernen einer Restauration aus plastischem Material ist die GOZ 2290 nicht berechenbar.
Neben der Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers kann die Leistung auch abgerechnet werden für das Abtrennen eines Brückengliedes oder eines Steges, für das Trennen verblockter Restaurationen, für das Abtrennen einer Verbindungsvorrichtung von einer Krone, einem Steg, für das Entfernen einer Wurzelstiftkappe und andere Maßnahmen.
Die Art der Befestigung (adhäsiv oder zementiert) spielt für die Berechenbarkeit keine Rolle. Auch die Beschaffenheit der Restauration (Keramik, Metall, Kunststoff) ist nicht relevant. Die Leistung ist auch berechenbar, wenn der Zahn oder das Implantat nach Entfernung der Restauration extrahiert oder operativ entfernt wird.
Die Entfernung anderer als der in der Leistungsbeschreibung aufgezählten Teile kann nach der GOZ 2290 berechnet werden, wenn diese einen vergleichbaren Aufwand auslöst. So kann beispielsweise auch die Entfernung einer provisorischen Krone der Leistungsbeschreibung entsprechen, wenn diese wie eine definitive Versorgung fest eingegliedert wurde.
Die Leistung fällt zweimal je Zahn an, wenn vor der Entfernung der Krone oder Einlagefüllung eine verblockte Rekonstruktion abgetrennt werden muss.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Unter dieser Leistungsnummer wird neben dem Entfernen von indirekt hergestellten, definitiven Versorgungen wie Einlagefüllungen, Kronen, Brückengliedern, Stegen oder Ähnlichem aus Zahnkavitäten, von präparierten Zahnstümpfen, von Implantaten auch das Trennen verblockter Konstruktionen oder sowie das Entfernen von Wurzelstiftkappen, Mesostrukturen oder Aufbauelementen von Implantaten berechnet. Darunter fallen sowohl zementierte als auch adhäsiv befestigte Rekonstruktionen. Das Abtrennen von Brückengliedern, Stegen oder anderen Verbindungselementen ist ebenfalls von dieser Leistungsnummer erfasst.
Bei verblockten Konstruktionen kann diese Leistungsnummer sowohl für das Durchtrennen der Verblockung als auch für die Entfernung der Rekonstruktion in Ansatz gebracht werden.
Die Glättung von Trennstellen im Mund kann gesondert berechnet werden. Das Entfernen von Restaurationen aus plastischem Material ist nicht gesondert berechnungsfähig. Auch das Entfernen eines definitiv befestigten Provisoriums kann unter dieser Leistungsnummer berechnet werden. Bei separater Entfernung einer Rekonstruktion vor der Extraktion/ Osteotomie eines Zahnes/Implantats ist die Leistung ebenfalls berechnungsfähig.
Beschluss des Beratungsforums Nr. 8
Die Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) für angemessen.Zusätzlicher Aufwand
- Kronen auf gekippten oder elongierten Zähnen
- Schwieriger Zugang zum Restaurationsrand
- Besonders hartes Material, erhöhter Materialverbrauch
- Außergewöhnliche Schichtdicke
- Pulpengefährdung (z. B. divergierende Zahnachsen) Besondere Frakturgefährdung bei schlanken und/oder langen Präparationsstümpfen, geschwächten Kavitätenwänden oder bei endodontisch behandelten Zähnen
- Engstände
- Parodontal vorgeschädigter Zahn
- Anwendung besonders aufwendiger Entfernungsverfahren
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Vitalitätsprobe GOZ 0070
- Anästhesie GOZ 0080 ff.
- Röntgen GOÄ 5000 ff.
- Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
- Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
- Glätten von Trennstellen im Mund, Konturieren einer Restauration am Nachbarzahn GOZ 4030
- Nachpolieren einer Füllung am Nachbarzahn GOZ 2130
- Wiederherstellung einer Krone, Verblendung etc. am Nachbarzahn GOZ 2320
- Reparaturmaßnahmen, Erweiterungen, Unterfütterungen GOZ 5250 ff.
- u. v. m.
- BMG Kommentar
Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)
„Zu der Leistung nach der Nummer 2290: Die Entfernung einer Teilkrone oder eines Veneers werden zur Klarstellung in die Leistungsbeschreibung aufgenommen. Die Entfernung anderer Teile kann auch nach der Nummer 2290 berechnet werden, wenn diese einen vergleichbaren Aufwand auslöst.“
- KZBV Schnittstellenkommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 2290 GOZ ist mit Versicherten der GKV nur vereinbarungsfähig, wenn Versorgungen entfernt werden, auf deren Erbringung kein Leistungsanspruch im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung besteht.
Erläuterungen/Hinweise
Die Leistung nach der Nr. 2290 GOZ ist insbesondere für Inlays, Onlays, Overlays aus Keramik oder Gusslegierung, für Inlays, Onlays, Overlays als Brückenanker und für Veneers vereinbarungsfähig, da diese im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten sind. Die Leistung ist auch vereinbarungsfähig für das Entfernen von Versorgungen zum Zwecke einer Neuversorgung, auf die kein Leistungsanspruch im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung besteht, beispielsweise für das Entfernen von Kronen zum Zwecke deren Erneuerung aus rein ästhetischen Gründen.
Sie ist nicht vereinbarungsfähig für die Entfernung von Teilkronen, Kronen, Ankerkronen, Teleskop- oder Konuskronen und Wurzelstiftkappen, auch wenn diese den Umfang der Regelversorgung gem. der Festzuschuss- Richtlinie überschreiten. Beispielsweise ist die Entfernung einer vollkeramischen Krone nach Nr. 23 BEMA abzurechnen. Die Leistung nach der Nr. 2290 GOZ ist ebenfalls nicht für „zusätzliche Trennstellen“ im Zusammenhang mit der Entfernung von verblockten Kronen oder Brücken vereinbarungsfähig.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Nicht berechenbar für die Entfernung eines Bogens"
Bei Ihnen/bei Ihrem Kind wurde während der kieferorthopädischen Behandlung eine festsitzende Apparatur eingegliedert. Die Ausformung der Zahnbögen erfolgte mit Klebebrackets und Bögen. Diese Bögen müssen im Laufe der Behandlung öfters gewechselt werden, manchmal aufgeteilt in 2 Teilbögen in einem Kiefer, häufig aber als ungeteilten Bogen. Für das Eingliedern eines ungeteilten Bogens gilt die Leistung GOZ 6150, für die Eingliederung eines Teilbogens die Leistung GOZ 6140. Allerdings lautet die Leistungsbeschreibung beider Leistungen wie folgt: Auswählen, Einprobieren, Anpassen und Einligieren des Bogens. Die Entfernung oder das Auswechseln, ggf. Wiedereinbringen desselben Bogens, ist nicht beschrieben.
In unserer Liquidation haben wir das Entfernen mit der Leistung GOZ 2290 berechnet. Ihre Krankenversicherung verweigert hierfür die Erstattung mit der Begründung, die Entfernung sei Bestandteil der Leistung "Einbringen". Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
Sowohl die Bundezahnärztekammer als auch das Bundesministerium für Gesundheit haben hierzu keine gegenteilige Meinung geäußert. Die Entfernung eines ungeteilten Bogens oder eines Teilbogens ist eine zahnmedizinisch notwendige, selbstständige Leistung und kann daher auch als solche berechnet werden.
Das Amtsgericht Pankow-Weißensee hat in seinem Urteil vom 10.01.2014 (Az. 6 C 46/13) entschieden, dass die Leistung GOZ 2290 für die Entfernung eines ungeteilten Bogens oder Teilbogens herangezogen werden kann. In der Urteilsbegründung heißt es hierzu:
"Für die Frage, ob die Entfernung eines Bogens oder eines Teilbogens eine nach Nr. 2290 GOZ berechenbare Leistung ist, ist zunächst von dem Wortlaut der Nummer auszugehen. Der Text, der unter dieser Nummer fallenden Leistungen ist nicht abschließend, sondern durch seinen abschließenden Verweis auch auf ähnliche Leistungen die Anwendbarkeit auf nicht ausdrücklich dort genannte Leistungen eröffnet. Daher ist es zunächst als grundsätzlich möglich anzusehen, die Entfernung von Bögen als weitere Leistung nach Nummer 2290 GOZ anzusehen.
Weiter im Urteil heißt es: "Gegen die Anwendbarkeit der Nummer 2290 auf die Entfernung von Bögen spricht zunächst nicht, dass diese Nummer in dem Abschnitt über konservierende Leistungen des Gebührenverzeichnisses zur GOZ steht. Denn auch in anderen Fällen entspricht es der Üblichkeit , dass eine zahnärztliche Behandlungsmaßnahme in ihrer Gesamtheit nach verschiedenen Nummern aus unterschiedlichen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOZ abgerechnet wird.
Bitte reichen Sie diese Informationen an Ihre Krankenversicherung weiter, damit eine Neubeurteilung vorgenommen werden kann.
- „Entfernung einer Amalgamfüllung"
Die Leistungsbeschreibung der GOZ 2290 lautet: "Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches". Mit "oder Ähnliches" sind alle Rekonstruktionen, die entfernt werden müssen, beschrieben. Die in der Auflistung enthaltenen Angaben sind somit beispielhaft und können erweitert werden.
In dem vorliegenden Fall wurden alte Amalgamfüllungen substanzschonend entfernt. Der zeitliche und instrumentelle Aufwand hierfür entspricht der Entfernung einer Krone oder einer Einlagefüllung.
Der Argumentation des Kostenerstatters, nach der die Leistung bei der Entfernung einer Amalgamfüllung nicht berechnet werden dürfe, kann somit nicht gefolgt werden.
Hätte der Verordnungsgeber die Leistung als nicht abrechenbar deklarieren wollen, so hätte er es in der Abrechnungsbestimmung ausgeschlossen. Das ist aber nicht der Fall. Die Berechnung dieser Behandlung nach der GOZ 2290 ist somit gebührenrechtlich korrekt.
- „Nicht berechenbar für die Entfernung eines Bogens"