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GOZ 2360
Exstirpation der vitalen Pulpa

Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2360 Schnellcheck

Punktzahl:110
Faktoren:1,0 : 6,19 €2,3 : 14,23 €3,5 : 21,65 €
check
Abrechenbar
  • je Kanal
  • Trepanation zusätzlich möglich
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Exstirpation der vitalen Pulpa
  • Exkavieren
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Amputation der vitalen Pulpa
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0110 (OP-Mikroskop)
  • GOZ 2020 (Temporärer Verschluss)
  • GOZ 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen)
  • GOZ 2040 (Anlegen von Spanngummi)
  • GOZ 2290 (Entfernen einer Krone)
  • GOZ 2390 (Trepanation eines Zahnes — Die in der Regel zuvor durchgeführte Trepanation nach GOZ 2390 stellt eine selbstständige Leistung dar und kann, entgegen der Aussage der privaten Kostenträger, neben der GOZ 2360 berechnet werden.)
  • GOZ 2400 (Elektrometrische Längenmessung)
  • GOZ 2410 (Aufbereiten eines Wurzelkanales)
  • GOZ 2420 (Anwendung elektrophysikalischer und chemischer Methoden)
  • GOZ 2430 (Medikamentöse Einlage)
  • GOZ 2440 (Füllen eines Wurzelkanales)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ 0110 möglich
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • ggf. Verwendung eines OP-Mikroskops
    • Anzahl der Kanäle
    • Lage der Kanäle
    • ggf. verwendetes Material für provisorischen Verschluss, wenn die Wurzelbehandlung nicht in einer Sitzung abgeschlossen werden konnte
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung ist berechenbar für die vollständige Entfernung der Pulpa bei bleibenden Zähnen und Milchzähnen. Der Leistung geht häufig die Trepanation des Zahnes, in getrennter oder auch derselben Sitzung, voraus. Sie ist in der Leistungsbeschreibung der Vitalexstirpation nicht enthalten und kann als selbstständige Leistung zusätzlich nach GOZ 2390 berechnet werden.

      Eine notwendige, präendodontische Aufbaufüllung ist in der GOZ nicht abgebildet und wird analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

      Der speicheldichte, provisorische Verschluss ist nicht mehr Bestandteil der Leistung und wird zusätzlich nach GOZ 2020 berechnet.

      Die Anwendung des OP-Mikroskopes wird mit dem Zuschlag GOZ 0110 zusätzlich vergütet. Dabei ist zu beachten, dass dieser Zuschlag je Patient und Behandlungstag auch bei mehreren Sitzungen nur einmal berechnungsfähig ist.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Unter der Vitalexstirpation versteht man die vollständige Entfernung der Kronen- und Wurzelpulpa bei bleibenden Zähnen und Milchzähnen. Ggf. notwendige Exkavationsmaßnahmen sind enthalten.

      Die Präparation der Zugangskavität (Trepanation) ist nicht Inhalt der Leistungsbeschreibung. Die Leistung ist je Wurzelkanal berechnungsfähig. Der temporäre, speicheldichte Verschluss ist gesondert berechnungsfähig.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 9:
      Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2360 (Vitalexstirpation) für angemessen.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 43:
      Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwernis bei akuter Infektion
      • Umfang und Tiefe der Kavität
      • Verengte, verlegte oder obliterierte Wurzelkanaleingänge
      • Vorliegen von Dentikeln
      • Gekrümmte, verengte oder obliterierte Wurzelkanäle
      • Besonderer instrumenteller und/oder apparativer Aufwand
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Vitalitätsprüfung GOZ 0070
      • Röntgen GOÄ 5000 ff.
      • Trepanation GOZ 2390
      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
      • Endodontische Maßnahmen GOZ 2400 ff.
      • Präendodontische Aufbaufüllung nach GOZ § 6 Abs. 1
      • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
      • u. v. m.
  • Textbausteine
    • „DVT bei Wurzelkanalbehandlung medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei.

      Die digitale Volumentomographie bietet die Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Auf dieser Grundlage kann Ihr Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation diagnostizieren.

      Das Vorgehen: Es wird eine Aufnahme angefertigt, ähnlich wie bei einer Röntgenaufnahme. Die Daten werden in eine Auswertungssoftware eingespielt, damit kann der Zahnarzt eine komplette dreidimensionale Rekonstruktion des Kiefers vornehmen. Hier erst werden die verschiedenen Strukturen sichtbar und auswertbar.

      In Ihrem Fall geht es um einen wurzelkanalbehandelten Zahn. Dieser wurde nach der Aufbereitung ordnungsgemäß abgefüllt. Anhand der Röntgenkontrollaufnahme ist ersichtlich, dass die Wurzelkanalfüllung bis zum Apex (bis zur Wurzelspitze) reicht.

      Nach kurzer Zeit machte der Zahn wieder Beschwerden. Um einen Riss oder einen weiteren Kanal auszuschließen, wurde eine DVT-Aufnahme angefertigt und mit der Leistung GOÄ 5370 berechnet. Für die Rekonstruktion der Strukturen mittels einer Software wurde die Leistung GOÄ 5377 angesetzt. Der Befund ergab, dass der Zahn einen Längsriss hat. Diesen hätte man mit einer zweidimensionalen Röntgenaufnahme nicht sehen können.

      Der Behauptung, dass ein Röntgenbild ausreichend gewesen wäre, muss in diesem Fall entschieden widersprochen werden.

      Das OLG Hamm sagt zu Röntgenbild contra DVT (Urteil vom 16.12.1999 Az.: 3 U 108/96): "Eine Fahrt im Nebel mit 100 km/h statt zulässiger 50 km/h".

      Der Zahn ist nicht erhaltungswürdig und musste, um weitere Schmerzen zu vermeiden, extrahiert werden. Dieser Befund konnte nur mit einer DVT-Aufnahme erhoben werden.

      Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.

    • „Höchstens dreimal je Zahn berechenbar"

      Es liegt in der Natur des Zahnes, dass Abweichungen zugunsten oder zu Ungunsten des Kostenerstatters vorkommen können.

      Im vorliegenden Fall hat Zahn _____, entgegen den Lehrbüchern, sechs Wurzelkanäle. Die Wurzelkanalbehandlung gestaltete sich dementsprechend aufwendiger und schwieriger als üblich.

      Es wäre ein Leichtes gewesen, die restlichen drei Kanäle nicht zu behandeln, damit der Patient eine vollständige Erstattung der angefallenen Behandlungskosten für drei Kanäle erhält.

      Allerdings spricht da die Behandlung nach state of art dagegen. Eine medizinisch notwendige Behandlung sollte auch vollständig durchgeführt werden, so weit es möglich ist. Diese verlangte vom Behandler die Aufbereitung aller gefundenen Wurzelkanäle. Im Nachhinein zu behaupten, ohne ein Sachverständigengutachten dazuzuziehen, dass der Zahn lediglich drei Wurzeln, also auch nur drei Wurzelkanäle, haben kann, ist nicht nachvollziehbar und belastet den Versicherten über Gebühr.

    • „Nicht nebeneinander berechenbar mit Trepanation (2390)“

      Von seitens der Kostenerstatter wird hier mit den Vorgaben des Bema argumentiert (Leistungsverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung). Dort wird die Abrechenbarkeit der Trepanation neben einer Vitalexstirpation ausgeschlossen, weil diese Leistung nur bei einem pulpatoten Zahn oder bei einer Revisionsbehandlung abgerechnet werden darf. Das sind die Vorgaben des § 12 Abs. 1 SGB V — hier wird festgelegt, dass Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungen haben.

      Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) hingegen enthält keine solche Einschränkung. Die Leistungsbeschreibung der GOZ 2390 verlangt lediglich, dass die Leistung als selbstständige — nicht alleinige! — Leistung erbracht werden soll.

      Das ist bei dieser Behandlung der Fall. Eine Vitalexstirpation kann erst erfolgen, wenn eine ausreichend gute Zugangskavität mittels Trepanation geschaffen wurde. Diese Leistung kann bei einem Molaren durchaus bis zu 20 Minuten in Anspruch nehmen. Warum dieser Aufwand angeblich nicht berechnet werden dürfte oder wie diese mit der Exstirpation abgegolten sei, ist nicht nachvollziehbar.

      Während der Trepanation wird keine andere Leistung erbracht. Diese wird als selbstständige Leistung durchgeführt. Erst nach Abschluss der Trepanation wird das Pulpendach eröffnet und die Vitalexstirpation als Weiterbehandlungsmaßnahme durchgeführt.

      Die Bundeszahnärztekammer kommentiert wie folgt: "Die Leistung kann an vitalen oder avitalen Zähnen erbracht und berechnet werden. Die selbständige Leistung ?Trepanation´ ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen.”

      Nach den Kommentaren der Bundeszahnärztekammer und der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg sind die beiden Leistungen Trepanation und Vitalexstirpation nebeneinander berechenbar.


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Datum: 25.10.2013
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