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GOZ 2440
Füllung eines Wurzelkanals

Füllung eines Wurzelkanals

Arbeiten & Organisieren

GOZ 2440 Schnellcheck

Punktzahl:258
Faktoren:1,0 : 14,51 €2,3 : 33,37 €3,5 : 50,79 €
check
Abrechenbar
  • je Kanal einmal
  • auch für retrograde Wurzelkanalfüllung
  • auch neben Wurzelspitzenresektionen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Füllen eines Wurzelkanals
Vergleich GOZ  BEMA 
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben GOZ 2350 (Amputation der vitalen Pulpa)
  • neben GOZ 2380 (Amputation der avitalen Milchzahnpulpa)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Datum
    • Zahn
    • ggf. Verwendung eines OP-Mikroskops
    • Anzahl der gefüllten Kanäle
    • Wurzelfüllung von orthograd oder von retrograd im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion
    • verwendetes Wurzelfüllmaterial, z. B. Wurzelfüllzement, Stifte aus Guttapercha
    • angewandte Technik, z. B. Einstifttechnik, laterale Kondensation, vertikale Kondensation, thermomechanische oder thermoplastische Kondensation
    • ggf. adhäsive Befestigung der Wurzelfüllung
    • Art der Weiterbehandlung, z. B. temporärer provisorischer Verschluss, definitive Füllung, Aufbaufüllung
    • Besonderheiten während der Behandlung gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit der Leistung
      • überdurchschnittliche Schwierigkeit bedingt durch den Krankheitsfall
      • besondere Umstände bei der Ausführung
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung ist unabhängig von der Anzahl der Wurzeln eines Zahnes je Kanal abrechenbar.

      Wird im Rahmen einer Wurzelspitzenresektion eine retrograde Füllung eines Wurzelkanales durchgeführt, wird die Leistung zusätzlich unter dieser Gebührennummer berechnet.

      Die anschließende definitive Versorgung oder Interimsversorgung mit Füllungen, Stiftverankerungen, provisorischen Kronen oder Rekonstruktionen ist immer zusätzlich berechenbar.

      Eine dentinadhäsive Verankerung der Wurzelkanalfüllung ist unter der GOZ 2197 zusätzlich berechenbar.

      Eine Berechnung des Materials ist nicht zusätzlich möglich.

      Die Begründung des BMG zu den Leistungen nach den Nummern GOZ 2390, GOZ 2410 und GOZ 2440:

      „Die Leistung nach der Nummer GOZ 2390 kann allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein. Sie ist nur als selbständige Leistung berechnungsfähig und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern GOZ 2410 und GOZ 2440“.

      Die Trepanation eines Zahnes ist vor weitergehenden endodontischen Maßnahmen als selbstständige Leistung berechenbar. Diese sind nach Aussage der Bundeszahnärztekammer auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.

      Die "Trepanation" eines Zahnes ist mit der Eröffnung des Pulpenkavums abgeschlossen. Sie ist nicht in jedem Fall (z. B. bei abgebrochener Zahnkrone) vor weiteren endodontischen Maßnahmen erforderlich. Der Zusatz „selbstständige Leistung“ sagt aus, dass die Leistung abschließend erbracht wurde und nicht in der Leistungsbeschreibung einer anderen, in derselben Sitzung ortsgleich berechneten Leistung enthalten ist. Weder in der Leistungsbeschreibung der GOZ 2410 (Wurzelkanalaufbereitung) noch in Leistungsbeschreibung der GOZ 2440 (Wurzelkanalfüllung) ist die Trepanation eines Zahnes enthalten.

      Aussage der BZÄK: „Die Behandlung von Perforationen und die Apexifikation weit offener Apices sind in separater Sitzung nach § 6 Absatz 1 GOZ gesondert berechnungsfähig.“

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistung beinhaltet das Füllen des Wurzelkanals mittels entsprechender plastischer und/oder konfektionierter Wurzelfüllmaterialien (z. B. Sealer, Guttaperchaspitzen).

      Die retrograde Wurzelfüllung wird ebenfalls unter dieser Gebührennummer berechnet. Die Behandlung von Perforationen und die Apexifikation weit offener Apices sind in separater Sitzung nach § 6 Absatz 1 GOZ gesondert berechnungsfähig. Ein provisorischer Verschluss ist nicht Leistungsinhalt. Ein speicheldichter, temporärer Verschluss ist ebenso wie die definitive Versorgung gesondert berechnungsfähig.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 4:
      Die Geb.-Nr. 2197 GOZ ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der Geb.-Nr. 2440 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 6:
      Der Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina unter Verwendung von MTA (Mineral Trioxid Aggregate) wird in den Fällen, in denen ohne apikalen Verschluss (Apexifikation) eine ordnungsgemäße Wurzelfüllung nicht möglich ist und insofern der apikale Verschluss eine nach Art, Material- und apparativem Einsatz selbstständige Leistung darstellt, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Um eine vollständige Aushärtung des MTA zu gewährleisten, sollte die Wurzelfüllung in einer folgenden getrennten Sitzung erfolgen. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2060 für angemessen.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 7:
      Der Verschluss innerhalb des Parodontiums gelegener Perforationen des Wurzelkanalsystems stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband hält als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2060 für angemessen.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 11:
      Mit den Gebühren der GOZ sind grundsätzlich gemäß § 4 Absatz 3 alle Auslagen abgegolten, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind – bezugnehmend auf das BGH-Urteil vom 27. Mai 2004 (Az.: III ZR 264/03) – folgende Materialien zusätzlich berechnungsfähig:
      Oraqix® im Zusammenhang mit der Geb.-Nr. 0080
      ProRoot MTA® im Zusammenhang mit der Berechnung der Geb.-Nr. 2440
      Harvard MTA OptiCaps® im Zusammenhang mit der Berechnung der Geb.-Nr. 2440

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 43:
      Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Besonderer Zeitaufwand beim Trocknen des Wurzelkanals
      • Kondensationstechnik/Kondensation – Verdichtungstechnik/Verdichtung
      • Gekrümmte oder verengte Wurzelkanäle
      • Stufenbildung
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgen GOÄ 5000 ff.
      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Elektrometrische Längenbestimmung GOZ 2400
      • Besondere Maßnahmen beim Füllen GOZ 2030
      • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
      • Wurzelkanalfüllung, retrograd GOZ 2440
      • Behandlung einer Perforation GOZ § 6 Abs. 1
      • Resektion der Wurzelspitze GOZ 3110 GOZ 3120
      • Retrograde Füllung GOZ 2050 ff.
      • Temporärer Verschluss GOZ 2020
      • Aufbaufüllung GOZ 2180
      • Stift-/Schraubenaufbauten GOZ 2190, GOZ 2195
      • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • Definitive Versorgung des Zahnes GOZ 2050–GOZ 2170
      • Internes Bleichen GOZ § 6 Abs. 1 oder GOZ § 2 Abs. 3
      • u. v. m.
    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 2440 GOZ ist mit Versicherten der GKV nur vereinbarungsfähig wenn, die Behandlung über das Maß einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung hinausgeht bzw. der Behandlungsrichtlinie widerspricht.

      Erläuterungen/Hinweise

      Für Versicherte der GKV ist die Leistung nach Nr. 2440 GOZ nicht neben Nr. 35 BEMA (WF) vereinbarungsfähig, auch nicht bei besonderen Fülltechniken oder einer retrograden Wurzelkanalfüllung.

      Neben der Leistung nach der Nr. 2440 GOZ ist ggf. ein Zuschlag nach der Nr. 0110 GOZ (Operationsmikroskop) ansetzbar.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „DVT bei Wurzelkanalbehandlung medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei.

      Die digitale Volumentomographie bietet die Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Auf dieser Grundlage kann Ihr Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation diagnostizieren.

      Das Vorgehen: Es wird eine Aufnahme angefertigt, ähnlich wie bei einer Röntgenaufnahme. Die Daten werden in eine Auswertungssoftware eingespielt, damit kann der Zahnarzt eine komplette dreidimensionale Rekonstruktion des Kiefers vornehmen. Hier erst werden die verschiedenen Strukturen sichtbar und auswertbar.

      In Ihrem Fall geht es um einen wurzelkanalbehandelten Zahn. Dieser wurde nach der Aufbereitung ordnungsgemäß abgefüllt. Anhand der Röntgenkontrollaufnahme ist ersichtlich, dass die Wurzelkanalfüllung bis zum Apex (bis zur Wurzelspitze) reicht.

      Nach kurzer Zeit machte der Zahn wieder Beschwerden. Um einen Riss oder einen weiteren Kanal auszuschließen, wurde eine DVT-Aufnahme angefertigt und mit der Leistung GOÄ 5370 berechnet. Für die Rekonstruktion der Strukturen mittels einer Software wurde die Leistung GOÄ 5377 angesetzt. Der Befund ergab, dass der Zahn einen Längsriss hat. Diesen hätte man mit einer zweidimensionalen Röntgenaufnahme nicht sehen können.

      Der Behauptung, dass ein Röntgenbild ausreichend gewesen wäre, muss in diesem Fall entschieden widersprochen werden.

      Das OLG Hamm sagt zu Röntgenbild contra DVT (Urteil vom 16.12.1999 Az.: 3 U 108/96): "Eine Fahrt im Nebel mit 100 km/h statt zulässiger 50 km/h".

      Der Zahn ist nicht erhaltungswürdig und musste, um weitere Schmerzen zu vermeiden, extrahiert werden. Dieser Befund konnte nur mit einer DVT-Aufnahme erhoben werden.

      Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.

    • „Wurzelperforation – via falsa oder offener Apex"

      Die Leistung 2440 beinhaltet die Füllung der aufbereiteten Wurzelkanäle. Eine notwendige Perforationsdeckung ist, entgegen der Annahme des Kostenerstatters, mit der Leistung nicht abgegolten, und diese ist auch nicht integraler Bestandteil der Wurzelkanalaufbereitung.

      Eine Perforation der Wurzelkanalwand kann durch den Vorbehandler oder durch Wurzelkanalfeilen bzw. -bohrer verursacht werden. Eine Deckung dieser Perforation vor der Wurzelkanalfüllung ist erforderlich, damit das Wurzelkanalfüllmaterial nicht in das umliegende Gewebe gepresst wird. Das könnte sonst eine Entzündung verursachen und zum Verlust des Zahnes führen. Dieser Schritt ist eine selbstständige Leistung, die analog nach § 6.1 berechnet werden kann.

      Bei noch nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum oder bei einem Zahn mit Wurzelspitzenresektion kann es notwendig werden, vor der Wurzelkanalfüllung im Bereich des Apex? eine "Deckung" der Öffnung vorzunehmen, meistens mit einem Präparat aus Kalziumhydroxit (z. B. MTA). Die Wurzelkanalfüllung erfolgt nach Aushärten des Präparates.

      Beide Leistungen werden analog nach den Vorgaben von § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

      Hierzu die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Endodontologie und zahnärztliche Traumatologie: "Perforationsdeckung: Weist ein Wurzelkanalsystem eine entweder iatrogen verursachte oder in Folge einer internen oder externen Resorption entstandene Perforation auf, also eine Kommunikation zwischen Wurzelkanalsystem und Mundhöhle respektive Parodontium, kann vor der Wurzelkanalfüllung ein Verschluss dieser Perforation als eigenständiger Arbeitsschritt erforderlich sein.

      Therapie von Zähnen mit weit offenem Apex: Im Gegensatz zu den Aufbereitungsprinzipien, die oben beschrieben sind, kann bei Zähnen mit einem weit offenen Apex der erforderliche Druck nicht generiert werden, da auch eine drucklose Obturation des Wurzelkanals unweigerlich eine Extrusion („Überpressen“) der Füllungsmaterialien in das periapikale Gewebe zur Folge haben würde, da ein apikales Widerlager, gegen das die Wurzelkanalfüllung verdichtet werden kann, nicht vorhanden ist. Dies kann bei jugendlichen Zähnen mit noch nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum, bei ausgeprägten Resorptionsprozessen an der Wurzelspitze infolge pathologischer periradikulärer Prozesse (z. B. periapikale Parodontitis, radikuläre Zyste) und auch bei bereits wurzelspitzenresezierten Zähnen der Fall sein.

      In derartigen Situationen ist es vor der Füllung des Wurzelkanals unbedingt erforderlich, von orthograd den Wurzelkanal nach apikal mit einem stabilen, aushärtenden und bakteriendichten Material zu verschließen (sogenannte „Apical-plug-Technik“). Auf diese Weise wird zum Einen eine Reinfektion des Wurzelkanals von apikal verhindert und zum Anderen ein stabiles Widerlager geschaffen, gegen das die Wurzelkanalfüllung im Kanal verdichtet werden kann.”


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