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Urteil
GOZ 2390 nicht neben anderen Endomaßnahmen berechenbar
- Das Urteil
In den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zum Urteil vom 04.04.2014 (Az. 2 S 78/14) steht:
„Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die zahnärztliche Leistung nach der GOZ-Nummer 2390 - „Trepanation eines Zahnes, als selbständige Leistung“ (Eröffnung der Zahnhöhle) - sei auch neben anderen endodontischen Behandlungsmaßnahmen wie z.B. der Aufbereitung des Wurzelkanals nach GOZ-Nr. 2410 oder der Füllung eines Wurzelkanals nach GOZ-Nr. 2440 gesondert abrechenbar (vgl. hierzu einerseits: Kommentar der Bundeszahnärztekammer in Zusammenarbeit mit den (Landes-) Zahnärztekammern, GOZ-Nr. 2390; Hinweis der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe von Mai 2012 unter Hinweis auf die Auffassung der Bundeszahnärztekammer vom 20.12.2012; Liebold/Raff/Wissing, GOZ-Kommentar, GOZ-Nr. 2390, S. 9; andererseits: Kommentierung der PKV zur GOZ-Nr. 239 a.F. bzw. 2390 n.F.). Dies trifft jedoch nicht zu. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspricht der erklärten Absicht des Normgebers. In der Begründung des Entwurfs einer Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte (Referentenentwurf Stand 24.03.2011, S. 27) heißt es zur Leistung nach GOZ-Nummer 2390, dass diese allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein könne und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den GOZ-Nummern 2410 und 2440 berechnungsfähig sei. Diese Absicht des Normgebers hat durch den ausdrücklichen Zusatz „als selbständige Leistung“, der in der „Vorgängervorschrift“ (GOZ in der Fassung vom 22.10.1987, GOZ-Nummer 239) noch nicht enthalten war, auch hinreichend deutlich ihren Niederschlag im Wortlaut der Vorschrift gefunden. Dies verbietet es, die Trepanation auch dann als selbständig abrechenbare Leistung anzusehen, wenn unmittelbar danach weitere endodontische Leistungen erbracht werden. Eine gesonderte Abrechnung der Trepanation nach der GOZ-Nummer 2390 würde in einem solchen Fall sowohl dem Wortlaut der Regelung, wonach eine Abrechenbarkeit ausdrücklich eine selbständige Leistung erfordert, wie auch der Absicht des Normgebers widersprechen, nach der die Trepanation gerade nicht als Zugangsleistung anderer endodontischer Leistungen abrechenbar sein soll.
Nachdem bereits ein speziell geregelter ausdrücklicher Ausschluss der Abrechenbarkeit vorliegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die gesonderte Abrechnung der Trepanation eines Zahnes nach GOZ-Nummer 2390 als Zugangsleistung für andere endodontische Maßnahmen auch schon nach dem allgemein geltenden Zielleistungsprinzip (vgl. § 4 Abs. 2 GOZ) ausgeschlossen wäre, wie die Beklagte meint. Für diese Auffassung könnte aber sprechen, dass z.B. die Aufbereitung des Wurzelkanals nach GOZ-Nr. 2410 oder die Füllung eines Wurzelkanals nach GOZ-Nr. 2440 wohl typischerweise voraussetzen, dass zuvor eine Eröffnung der Zahnhöhle - also eine Trepanation - erfolgt ist, auch wenn es atypische Ausnahmefälle geben mag, in denen die Pulpa bereits aufgrund einer Zahnfraktur oder in Fällen großflächiger Zerstörung von Zahnhartsubstanz durch Karies bereits eröffnet ist.“
- Kommentar
Es ist wie gesagt unverständlich, warum sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg so eindeutig von der herrschenden Meinung abwendet. Es ist vollkommen abwegig, dass eine Leistung in die GOZ aufgenommen wird, die „allenfalls im Rahmen einer Notfallbehandlung angezeigt sein“ könne, das aber nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung hinterlegt ist.
- Handlungsempfehlung
Vor dem Hintergrund, dass die Bundeszahnärztekammer und verschiedene Kommentare anderer Auffassung sind, lässt sich die GOZ-Ziffer 2390 unabhängig von der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg weiterhin auch neben anderen endodontischen Behandlungsmaßnahmen abrechnen. Bei der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg handelt es sich insoweit um eine Einzelmeinung.