Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Urteil
Anforderungen für Begründungen über 2,3 bei Beihilfe
Einer der Leitsätze lautet:„Eine in der Praxis allgemein übliche Art und Weise der ärztlichen Behandlung kann nicht das überschreiten des 2,3 fachen des Gebührensatzes der GOÄ oder der GOZ rechtfertigen.“
- Das Urteil
In den Entscheidungsgründen führt das Verwaltungsgericht Stuttgart zum Urteil vom 03.01.2012 (Az. 12 K 2580/11) aus:
„Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3 fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3 fachen des Ge-bührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ muss die Überschreitung des 2,3 fachen des Gebührensatzes auf die einzelne Leis-tung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründet werden. Besonderheiten, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, liegen nur vor, wenn sie gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten sind. Dem Ausnahmecharakter des Überschreitens des Schwellenwertes widersprä-che es, wenn schon eine vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei ein-zelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Be-handlung als eine solche Besonderheit angesehen würde … . Die vom Arzt gegebe-ne Begründung muss geeignet sein, das Vorliegen solcher Umstände nachvollzieh-bar zu machen, die nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes und insbesondere den Ansatz des Höchstwertes rechtfertigen kön-nen. Dabei genügen grundsätzlich nicht allein wertende Schlussfolgerungen, die Be-gründung muss auch einen nachvollziehbaren Tatsachenkern enthalten … . An die schriftliche Begründung sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen; es genü-gen in der Regel Stichworte … .“
- Kommentar
Eine ganz wichtige Bestätigung des Verwaltungsgerichts ist, dass Stichworte genü-gen. Die Begründung muss weniger ausführlich, sondern vor allen Dingen nachvollziehbar sein.
- Handlungsempfehlung
Die Begründung sollte immer so formuliert sein, dass - notfalls nach Erläuterung - ein Richter diese als ausreichend nachvollziehen kann.