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Urteil
Recht der Zahnarztpraxis auf Klebefolie auf der Praxisscheibe

Gericht: OLG Düsseldorf
Aktenzeichen: Az. I-24 U 25/16
Datum: 16.08.2016
Mit Abschluss des Mietvertrages werden dem Mieter – wie zum Beispiel einer Zahnarztpraxis – gewisse Rechte in Bezug auf die Verwendung des Mietobjekts eingeräumt. Das mündet selbstverständlich nicht in der vollkommen freien Verfügbarkeit und Gestaltungsfreiheit bezüglich der angemieteten Praxisräume. Zu den Praxisräumen gehört auch das äußere Erscheinen der Zahnarztpraxis – also die Betrachtung von außerhalb des Gebäudes. Mithin ist die Zahnarztpraxis nicht ohne jede Einschränkung frei, auf sich und ihre Tätigkeit mit außen an dem Gebäude ange-brachten Hinweisen zu agieren. Unter Umständen ist das Einverständnis des Vermieters erforderlich, um die Gestaltungsvorstellungen der Zahnarztpraxis zu realisieren.

In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelten Fall stritten Mieter (Praxis) und Vermieter über die Frage, ob die Praxis auf die Scheiben eine Klebefolie anbringen durfte, die den Namen der Praxis erkennen ließ.
  • Das Urteil

    Im Ergebnis verneinte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit seiner Entscheidung vom 16.08.2016 (Az. I-24 U 25/16) den Rechtsanspruch des Vermieters gegenüber seinem Mieter (Praxis), die Klebefolien – die den Namen der Praxis zeigten – zu entfernen. Das Gericht pflichtete dem Vermieter auch nicht darin bei, Klebefolien mit dem Namen der Praxis seien „Werbung“.

    In seinen Entscheidungsgründen führte das Oberlandesgericht Düsseldorf aus:

    Die mit dem Namen der Praxis versehenen Klebefolien auf der Scheibe der Praxis gehöre zum allgemeinen Mietgebrauch und stellt keine Werbung dar.

    „Der Beklagten steht kein Anspruch darauf zu, dass die Klägerin die mit ihrem Namen versehenen Folien auf den Fenstern zu den Praxisräumen entfernt. Vielmehr ist deren Anbringung vom allgemeinen Mietgebrauch der Klägerin gedeckt, sie bedurfte nicht der Zustimmung der Beklagten. Die zum Mietobjekt gehörenden Fenster sind mitvermietete Bestandteile der Mietsache, weshalb sich der Mietgebrauch der Klägerin auch darauf erstreckt. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung handelt es sich hierbei nicht um Werbung, sondern um eine von der Klägerin ergriffene Maßnahme zum Schutz der Patienten. Die Klägerin hat sie aus Gründen der Diskretion an die Fenster kleben lassen, damit von außen keine Einsicht in ihre Praxisräume genommen werden kann… . Die Klägerin ist aufgrund ihrer ärztlichen Verschwiegenheitsverpflichtung gehalten, ihre Praxisräume vor Einblicken von außen zu schützen. Dass sie hierzu ihren Namen und die Art ihrer Tätigkeit benennt, stellt keine Werbemaßnahme dar, sondern lässt für einen Außenstehenden offenkundig werden, warum in diese Räume kein Einblick genommen werden kann. Eine werbende Aussage enthält der Folienaufdruck nicht. Er beinhaltet auch keinerlei Angaben dazu, wie man sich über die Praxis der Klägerin näher informieren könnte (z.B. Internetauftritt, Telefonnummer etc.). Vielmehr beschränken sich die Angaben auf das, was auch auf einem Klingelschild stehen könnte. Denn auf den Folien befindet sich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder … lediglich der aufgedruckte Name der Klägerin, die Bezeichnung "Zahnarztpraxis" und zwei Skizzen eines Zahnes.“

    Die Zustimmung des Vermieters zur Anbringung der Klebefolien bedürfe es nicht.

    „Soweit sich die Beklagte auf § 14 MV beruft und meint, die Klägerin bedürfe für eine derartige Maßnahme ihrer Zustimmung, so beruht dies auf einem Rechtsirrtum. Soweit § 14 Nr. 1 MV ein Firmenschild neben dem Haus- und neben dem Praxiseingang gestattet, "sonstige Vorrichtungen zu Verkaufs- oder Werbezwecken" jedoch von der schriftlichen Vereinbarung mit dem Vermieter abhängig macht, ist das für die Folie nicht einschlägig. Die genannten Schilder und sonstige "Vorrichtungen" werden oft am Äußeren des Gebäudes angebracht. Mit der Montage ist regelmäßig ein Eingriff in die Gebäudesubstanz verbunden, weshalb sich bereits daraus ein schützenswertes Interesse des Vermieters, welches einen Zustimmungsvorbehalt rechtfertigt, erkennen lässt. Die Folie hingegen befindet sich auf den mitvermieteten Fenstern und kann von dort wieder abgezogen werden. Es ist anerkannt, dass die Nutzung der Fassade und der Außenwände vom Vermieter zwar auch formularvertraglich ausgeschlossen oder von seiner Zustimmung abhängig gemacht werden kann. Dies gilt jedoch nicht für übliche Praxis- und Hinweisschilder, denn diese gehören zum Mietgebrauch … .“

    Selbst ein theoretisches Zustimmungserfordernis sei im Ergebnis ohne Bedeutung.

    „Selbst wenn man unterstellt, dass die von der Klägerin verwendete Folie der Zustimmung der Beklagten bedürfte, so ist weiter davon auszugehen, dass die Klägerin einen Anspruch auf diese Zustimmung hätte. Denn Gründe, der Klägerin die Anbringung der Folie zu versagen, trägt die Beklagte nicht vor, sie sind auch nicht ersichtlich. In einem derartigen Fall fehlt der Beklagten jedoch ein schutzwürdiges Eigeninteresse, da sie etwas geltend macht, was sie ohnehin zu gewähren hätte… .“

  • Kommentar

    Wesentlich ist, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klebefolien mit dem Namen der Zahnarztpraxis nicht als Werbung eingestuft hat, da dann andere Maßstäbe gegolten hätten.

  • Handlungsempfehlung

    Wer einem Rechtsstreit mit seinem Vermieter aus dem Wege gehen und ihn vermeiden möchte, sollte vor Abschluss des Mietvertrages eine diesbezüglich Klärung herbeiführen.

    Dr. Susanna Zentai
    Rechtsanwältin
    www.dental-und-medizinrecht.de


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