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Urteil
Formvorschriften bei der Analogberechnung beachten
Die Bedeutung der Formvorschriften hat das Verwaltungsgericht Arnsberg mit Urteil vom 13.05.2011 (Az. 13 K 3483/10) noch einmal deutlich herausgestellt.
- Das Urteil
Das Verwaltungsgericht Arnsberg führt in seinen Entscheidungsgründen zu Urteil vom 13.05.2011 (Az. 13 K 3483/10) aus:
„Zunächst ist in formeller Hinsicht zu beachten, dass in Fällen, in denen eine Leistung nach § 6 Abs. 2 GOZ berechnet wird, die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen ist (§ 10 Abs. 4 GOZ). Fehlt es an einem dieser Merkmale, folgt aus § 10 Abs. 1 GOZ, dass die Rechnung nicht fällig ist. Fehlt es aber an der Fälligkeit, steht dem (Zahn)Arzt das geforderte Honorar von Rechts wegen nicht zu und die abgerechnete ärztliche Leistung ist insoweit – bezogen auf die jeweilige Nr. aus dem GV/GOZ – nicht beihilfefähig.
Diese formellen Voraussetzungen einer Analogabrechnung hat der Behandler hier beachtet. Er hat in den beiden Rechnungen vom 10. Juni 2010 sowohl die tatsächlich erbrachte Leistung beschrieben als auch die Gebührennummer und Leistungsbeschreibung der als vergleichbar angesehenen Leistung benannt.“
- Kommentar
Die Einhaltung der Formvorschrift bedeutet keinen besonderen Mehraufwand und sollte in jeder Praxis automatisch gewährleistet sein. Die Regelung hat sich seit Inkrafttreten der GOZ 2012 nicht geändert, so dass hier nicht einmal eine Umstellung erforderlich ist. Jedoch ist seit 1. Januar 2012 die Analogberechnung im § 6 Abs. 1 GOZ geregelt.
- Handlungsempfehlung
Doch auch auf der Grundlage der GOZ 1988 waren immer wieder unsaubere Analogpositionen festzustellen. Die GOZ 2012 sollte unbedingt zum Anlass genommen werden, hier die eigene Rechnungslegung einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.