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Urteil
Vollnarkose bei doppelseitigem Sinuslift medizinisch notwendig
Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.03.2004 (Az. 23A C 466/01) sachverständig beraten ganz klar pro medizinischer Notwendigkeit einer Vollnarkose im Zusammenhang mit einem zeitaufwendigen zahnmedizinischen Eingriff geurteilt.
- Das Urteil
In Begleitung eines doppelseitigen Sinuslifts ist eine Vollnarkose gemacht worden. Die Versicherung weigerte sich, ihrer tarifgemäßen Leistungspflicht nachzukommen und zahlte auf die Kosten des Anästhesisten für die Vollnarkose gar nichts. Das AG Hamburg holte ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige bestätigte die medizinische Notwendigkeit der Vollnarkose. Das Gericht verurteilte die Versicherung zur tarifgemäßen Kostenübernahme der Narkosekosten.
Das AG Hamburg erklärt in seinem Urteil vom 10.03.2004 (Az. 23A 466/01):
„Der Beklagte hat den vertraglich geschuldeten Kostenanteil für die Rechnung des Anästhesiearztes … zu bezahlen, da die am 07.08.2001 erfolgte Vollnarkose medizinisch notwendig und in jeder Hinsicht indiziert war. Die ergibt sich eindeutig aus den insoweit völlig überzeugenden Gutachten des Sachverständigen … . Er hat dargelegt, dass für den Eingriff mit einer doppelseitigen Sinuslift-Operation mindestens 3 Stunden Zeit benötigt worden wäre – tatsächlich dauerte die Operation 225 Minuten -, sodass diese notwendigerweise nur unter Vollnarkose erfolgen konnte. Andernfalls hätte man den Eingriff in mindestens zwei Schritten durchführen müssen. Diese Vorgehensweise wäre jedoch medizinisch kontraindiziert gewesen: Es hätte Probleme bei der Anordnung und genauen Positionierung der Implantate gegeben, es hätte zu einem erhöhten Knochenabbau kommen können und auch die erneute Antibiotikagabe hätte zu Problemen führen können. Zudem wäre der Kostenaufwand bei einer Operation in zwei Schritten insgesamt höher gewesen.“
- Kommentar
Diese Entscheidungsgründe zeigen einmal mehr die Bedeutung der Sachverständigen. Der Sachverständige muss nicht nur verdeutlichen, dass eine Maßnahme notwendig war, sondern idealerweise auch warum diese indiziert war. Nur so ist es dem Gericht möglich, zu einer nachvollziehbaren und verständigen Entscheidung zu kommen.
- Handlungsempfehlung
Auch der Sachverständige braucht ausreichende Informationen, um den konkreten Behandlungsfall beurteilen zu können. Vor diesem Hintergrund sollten diesem nach Möglichkeit alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, welche eine hinreichende Beurteilungsgrundlage schaffen. Im Einzelfall kann es erforderlich sein, ergänzende Ausführungen zu machen.