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GOZ 9120
Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte

Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte

Arbeiten & Organisieren

GOZ 9120 Schnellcheck

Punktzahl:3000
Faktoren:1,0 : 168,73 €2,3 : 388,07 €3,5 : 590,54 €
  • Abrechenbar
    • je Kieferhälfte
    • für externe Sinusbodenelevation ggf. einschließlich:
      • Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel)
      • Präparation der Kieferhöhlenmembran
      • Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran,
      • Lagerbildung
      • Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes,
      • Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)
      • Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung –
      • Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss
    • neben GOZ 9120 (Externer Sinuslift) ist die GOZ 9100 (Augmentation) in der gleichen Kieferhälfte oder im gleichen Frontzahnbereich nur mit einem Drittel der Gebühr berechenbar
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Schaffung des Kieferhöhlenzugangs durch Knochenfensterung
    • Präparation der Kieferhöhlenmembran
    • Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran
    • Lagerbildung
    • ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebiets
    • Einbringung von autologem/alloplastischem Aufbaumaterial
    • ggf. Einbringung resorbierbarer/nicht resorbierbarer Barrieren (Membran) einschließlich derenFixierung
    • ggf. Reposition des Knochendeckels
    • Verschluss der Kieferhöhle
    • primärer Wundverschluss ohne Lappenbildung
  • Nicht abrechenbar
    • ortsgleich neben GOZ 9090 (Knochengewinnung)
    • ortsgleich neben GOZ 9110 (Interner Sinuslift)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (lokale Schmerzausschaltung)
    • GOZ 0100 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
    • GOZ 0530 (OP-Zuschlag für Leistungen von 1200 und mehr Punkten)
    • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
    • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes, oder durch Knochenbolzung)
    • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
    • GOZ 9000 (Implantatbezogene Analyse)
    • GOZ 9003 (Orientierungsschablone/Positionierungsschablone)
    • GOZ 9005 (Navigationsschablone/chirurgische Führungsschablone)
    • GOZ 9010 (Implantatinsertion)
    • GOZ 9020 (Temporäres Implantat)
    • GOZ 9100 (Augmentation) zu einem Drittel der Gebühr
    • GOZ 9130 (Bone Splitting) auch in derselben Kieferhälfte berechnungsfähig (Achtung: nicht jedoch, wenn GOZNr. 9100 in gleicher Kieferhälfte berechnet wird).
    • GOZ 9140 (Intraorale Knochenentnahme, Knochenblock)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
    • Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ 0110 möglich

    Prothetik, Interimversorgung

    • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
    • GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien)
    • GOZ 5070 (Brücken, Prothesenspanne, Steg)
    • GOZ 5120/GOZ 5140 (Brücken-Provisorien)
    • GOZ 5150/GOZ 5160 (Adhäsivbrücken)
    • GOZ 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)
    • GOZ 5180/GOZ 5190 (Funktionelle Abformung)
    • GOZ 5200/GOZ 5210 (Partielle Prothese)
    • GOZ 5220/GOZ 5230 (Totale Prothese)
    • GOZ 5250 (Wiederherstellung der Funktion)
    • GOZ 5260 (Wiederherstellung der Funktion mit Abformung)
    • GOZ 5270 (Teilunterfütterung einer Prothese)
    • GOZ 5280/GOZ 5290 / GOZ 5300 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese)
    • GOZ 7080/GOZ 7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)
    • GOZ 7100 (Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums)
    • Knochenersatzmaterialien
    • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
    • Materialien zur Fixierung von Membranen
    • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven)
    • Atraumatisches Nahtmaterial
check
Abrechenbar
  • je Kieferhälfte
  • für externe Sinusbodenelevation ggf. einschließlich:
    • Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel)
    • Präparation der Kieferhöhlenmembran
    • Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran,
    • Lagerbildung
    • Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes,
    • Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)
    • Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung –
    • Reposition des Knochendeckels, Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss
  • neben GOZ 9120 (Externer Sinuslift) ist die GOZ 9100 (Augmentation) in der gleichen Kieferhälfte oder im gleichen Frontzahnbereich nur mit einem Drittel der Gebühr berechenbar
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Schaffung des Kieferhöhlenzugangs durch Knochenfensterung
  • Präparation der Kieferhöhlenmembran
  • Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran
  • Lagerbildung
  • ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebiets
  • Einbringung von autologem/alloplastischem Aufbaumaterial
  • ggf. Einbringung resorbierbarer/nicht resorbierbarer Barrieren (Membran) einschließlich derenFixierung
  • ggf. Reposition des Knochendeckels
  • Verschluss der Kieferhöhle
  • primärer Wundverschluss ohne Lappenbildung
no-check
Nicht abrechenbar
  • ortsgleich neben GOZ 9090 (Knochengewinnung)
  • ortsgleich neben GOZ 9110 (Interner Sinuslift)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (lokale Schmerzausschaltung)
  • GOZ 0100 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
  • GOZ 0530 (OP-Zuschlag für Leistungen von 1200 und mehr Punkten)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes, oder durch Knochenbolzung)
  • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
  • GOZ 9000 (Implantatbezogene Analyse)
  • GOZ 9003 (Orientierungsschablone/Positionierungsschablone)
  • GOZ 9005 (Navigationsschablone/chirurgische Führungsschablone)
  • GOZ 9010 (Implantatinsertion)
  • GOZ 9020 (Temporäres Implantat)
  • GOZ 9100 (Augmentation) zu einem Drittel der Gebühr
  • GOZ 9130 (Bone Splitting) auch in derselben Kieferhälfte berechnungsfähig (Achtung: nicht jedoch, wenn GOZNr. 9100 in gleicher Kieferhälfte berechnet wird).
  • GOZ 9140 (Intraorale Knochenentnahme, Knochenblock)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ 0110 möglich

Prothetik, Interimversorgung

  • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
  • GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien)
  • GOZ 5070 (Brücken, Prothesenspanne, Steg)
  • GOZ 5120/GOZ 5140 (Brücken-Provisorien)
  • GOZ 5150/GOZ 5160 (Adhäsivbrücken)
  • GOZ 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5180/GOZ 5190 (Funktionelle Abformung)
  • GOZ 5200/GOZ 5210 (Partielle Prothese)
  • GOZ 5220/GOZ 5230 (Totale Prothese)
  • GOZ 5250 (Wiederherstellung der Funktion)
  • GOZ 5260 (Wiederherstellung der Funktion mit Abformung)
  • GOZ 5270 (Teilunterfütterung einer Prothese)
  • GOZ 5280/GOZ 5290 / GOZ 5300 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese)
  • GOZ 7080/GOZ 7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)
  • GOZ 7100 (Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums)
  • Knochenersatzmaterialien
  • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
  • Materialien zur Fixierung von Membranen
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven)
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistung nach Nummer GOZ 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9120 und GOZ 9130 berechnungsfähig. Wird die Leistung nach Nummer GOZ 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer GOZ 9100 berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Dokumentation über den genauen Behandlungsverlauf (Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle, Anhebung des Kieferhöhlenbodens/Kieferhöhlenmembran, Lagerbildung, Entnahme von Knochenspänen etc.)
    • Dokumentation der angewandten Behandlungstechniken
    • verwendetes Material
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Ist bei geteiltem Sinus maxillaris ein weiterer operativer Zugang erforderlich, wird die Leistung ggf. je Zugang berechnet.

      Die Beschaffung von autologem Knochenmaterial mittels Knochenkollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrer, außerhalb des OP-Gebietes, wird zusätzlich berechnet.

      Die Materialkosten für einmal verwendete Knochenkollektoren oder Knochenschaber sind gesondert berechenbar.

      Neben der Leistung sind augmentative Maßnahmen am Alveolarfortsatz, in derselben Kieferhälfte nach GOZ 9100, nur zu einem Drittel berechnungsfähig.

      OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Nummer umfasst die offene Sinusbodenelevation (externer Sinuslift) durch ein Knochenfenster zur Kieferhöhle. Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte. Die Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel), die Präparation und Anhebung der Schneider-Membran, die Anhebung des Kieferhöhlenbodens, Lagerbildungsmaßnahmen, ggf. die Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes, die Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) in den Sinus, ggf. die Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren in den geschaffenen Augmentationsraum des Sinus – einschließlich Fixierung –, ggf. die Reposition des Knochendeckels, der Verschluss der Kieferhöhle und der einfache Wundverschluss sind mit der Nummer abgegolten.

      Beim Aufbau des Alveolarfortsatzes nach Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte ist die Nummer 9100 neben dem externen Sinuslift nur zu einem Drittel berechnungsfähig. Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Bonekollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen außerhalb des Aufbaugebietes kann gesondert berechnet werden. Plastische Maßnahmen, die über einen primären Wundverschluss hinausgehen, sind gesondert zu berechnen. Die Entfernung des Barriere-/Osteosynthesematerials kann ebenfalls gesondert berechnet werden. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 14:
      Neben der GOZ-Nr. 9100 GOZ ist die GOZ-Nr. 9090 GOZ nicht berechnungsfähig. Neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 GOZ ist die GOZ-Nr. 9090 GOZ dann berechnungsfähig, wenn die Knochentransplantation im Operationsgebiet nicht der Auffüllung des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraumes dient. Dies ist bei der Auffüllung von Knochendefiziten mit Eigenknochen im Bereich der Implantatschulter bei zeitgleicher Implantation oder beim Ausgleich von Knochendefiziten des Alveolarkamms mit Eigenknochen getrennt vom Bereich des Sinuslifts der Fall. Wird neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 die GOZ-Nr. 9100 in Ansatz gebracht, ist eine Berechnung der GOZ-Nr. 9090 in derselben Kieferhälfte nicht möglich.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Vorliegen von Wundheilungsstörungen (z. B. Diabetes)
      • Operationsfeld in Gefäßnähe
      • Vorhandensein von Septen
      • Extrem harter und kompakter Knochen
      • Extrem weicher und duktiler Knochen
      • Liftstelle im posterioren Bereich
      • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur Wunddeckung
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Implantologische Leistungen GOZ 9000 ff.
      • Gewinnung von Knochen außerhalb des Augmentationsgebietes GOZ 9140
      • Augmentative Maßnahmen am Alveolarfortsatz ein Drittel der Gebühr von GOZ 9100
      • Plastischer Wundverschluss GOZ 3100
      • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 9120:

      Ein im Einzelfall erhöhter Aufwand bei der Erbringung der Leistung nach der Nummer 9120, wie z. B. durch in ca. 10 bis 20 Prozent der Fälle vorliegenden Septen, kann bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.“

  • Textbausteine
    • „GOZ 9090 Knochengewinnung nicht berechenbar neben internem Sinuslift (GOZ 9110)"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Das ist bedauerlich. Die Argumentation Ihrer Krankenversicherung für eine Nichterstattung ist allerdings nicht korrekt.

      Hierzu erhalten Sie im Folgenden die Leistungsinhalte von GOZ 9090 (Knochengewinnung) und GOZ 9110 (interner Sinuslift).

      Die Leistung GOZ 9090 beinhaltet die Knochengewinnung mit z. B. Knochenkollektor oder Knochenschaber, die Aufbereitung und die Implantation vom gewonnenen Knochenmaterial, auch zur Weichteilunterfütterung.

      Die Leistung GOZ 9110 beschreibt die Sinusbodenelevation mit Schaffung der Zugangskavität durch Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhenbodens und der Kieferhöhlenmembran, sowie Entnahme und Einbringen von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes.

      Auf den ersten Blick könnte der Sachbearbeiter Ihrer Krankenversicherung Recht haben. Auf den zweiten Blick wird ersichtlich, dass dies nicht der Fall ist. Denn, es wurden in Ihrem Fall nicht aus dem Aufbaugebiet Knochenspänen entnommen. Vielmehr mussten außerhalb des Implantatfachs mittels Knochenschaber Knochenspäne entnommen, aufbereitet, und zur Weichteilstützung eingebracht werden. Die Implantatinsertion (GOZ 9010) selbst erfolgte über das Gebiet von 3 Zähnen, die Sinusbodenelevation hingegen im Gebiet eines Zahnes, also an einem dieser Implantate.

      Die Berechnung der Leistung 9090 (Knochengewinnung) kann je Region eines Implantates oder des Bereichs einer Zahnbreite erfolgen. Es wurden 3 Implantate gesetzt, an allen 3 Implantaten wurden weichteilstützende Maßnahmen durchgeführt. Somit ist die Berechnung sowohl gebührenrechtlich korrekt, als auch in der Anzahl richtig. Eine Erstattung sollte nach Tarif erfolgen.

      Bitte reichen Sie diese Informationen an Ihre Krankenversicherung weiter.

    • „Aufbau des Alveolarfortsatzes (GOZ 9100) neben internem Sinuslift (GOZ 9110) nicht berechenbar"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist nicht korrekt.

      Die Leistung GOZ 9100 beschreibt den Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

      Abgegolten mit dieser Leistung sind Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren.

      In den Abrechnungsbestimmungen wird ein Abschlag festgeschrieben. Die Leistung darf bei einem internen (geschlossenen) Sinuslift zur Hälfte berechnet werden und zu einem Drittel, wenn ein externer (offener) Sinuslift parallel erfolgt.

      Die Leistung GOZ 9110 beschreibt die Sinusbodenelevation mit Schaffung der Zugangskavität durch Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, sowie Entnahme und Einbringen von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes.

      In Ihrem Fall war wegen hohem Knochenverlust im Seitenzahngebiet der Aufbau des Alveolarfortsatzes mittels Knochenersatzmaterial und entnommenen Knochen notwendig. Anschließend konnten in regio 25 und 26 zwei Implantate gesetzt werden. Die Berechnung der Augmentation (GOZ 9100) erfolgte mit der halben Gebühr neben dem internen Sinuslift (GOZ 9110).

      Im Frontzahngebiet 21 und 22 war vor der Implantation ebenfalls ein Aufbau des Alveolarfortsatzes notwendig. Hier wurde die Leistung GOZ 9100 als ganze Gebühr angesetzt. Entgegen der Behauptung Ihrer Krankenversicherung wurde in der Gebührenhöhe der Abschlag nur neben der Sinusbodenelevation einkalkuliert. Hier gibt es Vereinfachungen im Verfahren, da das Operationsgebiet nur einmal eröffnet werden muss. Dieser Zugang wird bereits mit der Leistung GOZ 9110 (interner Sinuslift) in der Gebührenhöhe berücksichtigt.

      Im Frontzahngebiet gibt es ein neues Operationsgebiet, dieses zählt für sich allein und kann nicht aus Spargründen zu einem zusammengezogen werden, damit 2 Aufbauten mit einer halben Gebühr erstattet werden können.

      Die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer lautet hierzu: "Bei getrennten Operationsgebieten, auch in derselben Kieferhälfte, kann der Mehraufwand über § 5 bzw. § 2 Absatz 1 GOZ berücksichtigt werden". Es kann aber durchaus je nach Aufwand zweimal Berechnung finden.

      Somit ist die Berechnung gebührenrechtlich korrekt und in der Anzahl richtig. Eine Erstattung sollte nach Tarif erfolgen.

      Bitte reichen Sie diese Informationen an Ihre Krankenversicherung weiter.

    • „Aufbau des Alveolarfortsatzes (GOZ 9100) neben internem Sinuslift (GOZ 9110) nicht berechenbar"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist nicht korrekt.

      Die Leistung GOZ 9100 beschreibt den Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

      Abgegolten mit dieser Leistung sind Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren.

      In den Abrechnungsbestimmungen wird ein Abschlag festgeschrieben. Die Leistung darf bei einem internen (geschlossenen) Sinuslift zur Hälfte berechnet werden und zu einem Drittel, wenn ein externer (offener) Sinuslift parallel erfolgt.

      Die Leistung GOZ 9110 beschreibt die Sinusbodenelevation mit Schaffung der Zugangskavität durch Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, sowie Entnahme und Einbringen von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes.

      In Ihrem Fall war wegen hohem Knochenverlust im Seitenzahngebiet der Aufbau des Alveolarfortsatzes mittels Knochenersatzmaterial und entnommenen Knochen notwendig. Anschließend konnten in regio 25 und 26 zwei Implantate gesetzt werden. Die Berechnung der Augmentation (GOZ 9100) erfolgte mit der halben Gebühr neben dem internen Sinuslift (GOZ 9110).

      Im Frontzahngebiet 21 und 22 war vor der Implantation ebenfalls ein Aufbau des Alveolarfortsatzes notwendig. Hier wurde die Leistung GOZ 9100 als ganze Gebühr angesetzt. Entgegen der Behauptung Ihrer Krankenversicherung wurde in der Gebührenhöhe der Abschlag nur neben der Sinusbodenelevation einkalkuliert. Hier gibt es Vereinfachungen im Verfahren, da das Operationsgebiet nur einmal eröffnet werden muss. Dieser Zugang wird bereits mit der Leistung GOZ 9110 (interner Sinuslift) in der Gebührenhöhe berücksichtigt.

      Im Frontzahngebiet gibt es ein neues Operationsgebiet, dieses zählt für sich allein und kann nicht aus Spargründen zu einem zusammengezogen werden, damit 2 Aufbauten mit einer halben Gebühr erstattet werden können.

      Die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer lautet hierzu: "Bei getrennten Operationsgebieten, auch in derselben Kieferhälfte, kann der Mehraufwand über § 5 bzw. § 2 Absatz 1 GOZ berücksichtigt werden". Es kann aber durchaus je nach Aufwand zweimal Berechnung finden.

      Somit ist die Berechnung gebührenrechtlich korrekt und in der Anzahl richtig. Eine Erstattung sollte nach Tarif erfolgen.

      Bitte reichen Sie diese Informationen an Ihre Krankenversicherung weiter.

    • „Vollnarkose neben Sinuslift medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Vollnarkose medizinisch nicht notwendig sei.

      Die Leistung GOZ 9110 beschreibt die geschlossene Sinusbodenelevation mit Schaffung der Zugangskavität durch Alveole oder das Implantatfach, die Anhebung des Kieferhöhenbodens und der Kieferhöhlenmembran sowie Entnahme und Einbringen von Knochenspänen/Aufbaumaterial innerhalb des Aufbaugebietes.

      Diese Leistungen wurden bei Ihnen aufgrund des hohen Knochenverlustes im Seitenzahngebiet beidseitig notwendig. Die Operation war sehr zeitaufwendig. Hinzu kam ein notwendiger Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen nach Nummer 9100.

      Das Amtsgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 10.03.2004 (Az. 23A C 466/01) nach Gutachten eines Sachverständigen bestätigt, dass bei einer Operation dieser Größenordnung die Vollnarkose medizinisch notwendig ist.

      Das Gericht führte hierzu aus: „Der Eingriff mit einer doppelseitigen Sinusbodenelevation dauert mindestens 3 Stunden, sodass dieser notwendigerweise nur unter Vollnarkose durchgeführt werden konnte. Andernfalls hätte man den Eingriff mindestens in zwei Schritten durchführen müssen. Der Kostenaufwand wäre bei einer Operation in zwei Schritten insgesamt höher gewesen.“

      Die Versicherung musste die Kosten für den Anästhesisten und die Vollnarkose übernehmen.

      In Ihrem Fall haben wir eine Operation von 4 Stunden durchgeführt. Hierzu war eine Vollnarkose unter Hinzuziehung eines Anästhesisten notwendig. Die Notwendigkeit der Behandlung haben wir bereits vor der Behandlung schriftlich bestätigt. Sollte Ihre Versicherung immer noch Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit haben, so erbitten Sie eine stichhaltige Begründung und die Beauftragung eines Sachverständigen.

    • „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.

      Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.

      In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.

      In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:

      "[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“

      Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):

      "- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.

      • Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.

      • Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.

      • Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.

      • Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."

      Außerdem stellte das Gericht fest:

      "Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

      Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."

      Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.


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§Urteile zu  GOZ 9120
Gericht: AG Hamburg
Aktenzeichen: Az. 23A C 466/01
Datum: 10.03.2004
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