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GOZ 9100
Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Arbeiten & Organisieren

GOZ 9100 Schnellcheck

Punktzahl:2694
Faktoren:1,0 : 151,52 €2,3 : 348,49 €3,5 : 530,31 €
  • Abrechenbar
    • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
    • für den Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation einschließlich:
      • Lagerbildung
      • Glättung des Alveolarfortsatzes
      • ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes
      • Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)
      • Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung,
      • Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren
    • bei Verwendung von Knochen und/oder Knochenersatzmaterialien.
    • neben GOZ 9150 (Fixation Stabilisierung Osteosynthese)
    • neben GOZ 9110 (Interner Sinuslift) in der gleichen Kieferhälfte oder im gleichen Frontzahnbereich nur mit der Hälfte der Gebühr berechenbar! Die Einschränkung gilt nicht bei getrennten OP-Gebieten.
    • neben GOZ 9120 (Externer Sinuslift) in der gleichen Kieferhälfte oder im gleichen Frontzahnbereich nur mit 1/3 der Gebühr berechenbar! Die Einschränkung gilt nicht bei getrennten OP-Gebieten.
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Lagerbildung
    • Glättung des Alveolarfortsatzes
    • ggf. Knochenentnahme innerhalb des Aufbaugebiets
    • Einbringung von autologem/alloplastischem Aufbaumaterial
    • Knochenaufbereitung, z. B. Knochenzerkleinerung, -mahlung
    • Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung
  • Nicht abrechenbar
    • für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des lmplantatbettes
    • neben GOZ 3100 (Plastische Deckung)
    • neben GOZ 4138 (Verwendung einer Membran)
    • neben GOZ 9090 (Knochengewinnung)
    • neben GOZ 9130 (Bone Splitting)
    • ortsgleich neben GOÄ 2442 (Implantation alloplastischen Materials)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
    • GOZ 0530 (OP-Zuschlag für Leistungen von 1200 und mehr Punkten)
    • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
    • GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien)
    • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
    • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden)
    • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
    • GOZ 3240 (Vestibulum- oder Mundbodenplastik, kleineren Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich)
    • GOZ 4130 (Schleimhauttransplantat, je Transplantation)
    • GOZ 4133 (Bindegewebstransplantat, je Zahnzwischenraum)
    • GOZ 5070 (Brücken, Prothesenspanne, Steg)
    • GOZ 5140/GOZ 5140 (Brücken-Provisorien)
    • GOZ 5150/GOZ 5160 (Adhäsivbrücken)
    • GOZ 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)
    • GOZ 5180/GOZ 5190 (Funktionelle Abformung)
    • GOZ 5200/GOZ 5210 (Partielle Prothese)
    • GOZ 5220/GOZ 5230 (Totale Prothese)
    • GOZ 5250 (Wiederherstellung der Funktion)
    • GOZ 5260 (Wiederherstellung der Funktion mit Abformung)
    • GOZ 5270 (Teilunterfütterung einer Prothese)
    • GOZ 5280/GOZ 5290/GOZ 5300 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese)
    • GOZ 7070 (Semipermanente Schienung)
    • GOZ 7080/GOZ 7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)
    • GOZ 7100 (Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums)
    • GOZ 9000 (Implantatbezogene Analyse)
    • GOZ 9003/GOZ 9005 (Orientierungs-/Navigationsschablone)
    • GOZ 9010 (Implantatinsertion)
    • GOZ 9020 (Temporäres Implantat)
    • GOZ 9040 (Implantatfreilegung)
    • GOZ 9110 (Interner Sinuslift)
    • GOZ 9120 (Externer Sinuslift)
    • GOZ 9140 (Intraorale Knochenentnahme, Knochenblock)
    • GOZ 9150 (Fixation Stabilisierung Osteosynthese)
    • GOÄ 2442 (Weichteilunterfütterung mit collagen patch)
    • GOÄ 2697 (Anlegen von Drahtligaturen o. Ä.)
    • GOÄ 2700 (Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
    • Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ 0110 möglich
    • Knochenersatzmaterialien
    • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
    • Materialien zur Fixierung von Membranen
    • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven)
    • Atraumatisches Nahtmaterial
check
Abrechenbar
  • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
  • für den Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation einschließlich:
    • Lagerbildung
    • Glättung des Alveolarfortsatzes
    • ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes
    • Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)
    • Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung,
    • Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren
  • bei Verwendung von Knochen und/oder Knochenersatzmaterialien.
  • neben GOZ 9150 (Fixation Stabilisierung Osteosynthese)
  • neben GOZ 9110 (Interner Sinuslift) in der gleichen Kieferhälfte oder im gleichen Frontzahnbereich nur mit der Hälfte der Gebühr berechenbar! Die Einschränkung gilt nicht bei getrennten OP-Gebieten.
  • neben GOZ 9120 (Externer Sinuslift) in der gleichen Kieferhälfte oder im gleichen Frontzahnbereich nur mit 1/3 der Gebühr berechenbar! Die Einschränkung gilt nicht bei getrennten OP-Gebieten.
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Lagerbildung
  • Glättung des Alveolarfortsatzes
  • ggf. Knochenentnahme innerhalb des Aufbaugebiets
  • Einbringung von autologem/alloplastischem Aufbaumaterial
  • Knochenaufbereitung, z. B. Knochenzerkleinerung, -mahlung
  • Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des lmplantatbettes
  • neben GOZ 3100 (Plastische Deckung)
  • neben GOZ 4138 (Verwendung einer Membran)
  • neben GOZ 9090 (Knochengewinnung)
  • neben GOZ 9130 (Bone Splitting)
  • ortsgleich neben GOÄ 2442 (Implantation alloplastischen Materials)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 0110 (Zuschlag für OP-Mikroskop)
  • GOZ 0530 (OP-Zuschlag für Leistungen von 1200 und mehr Punkten)
  • GOZ 2197 (Adhäsive Befestigung)
  • GOZ 2260/GOZ 2270 (Provisorien)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden)
  • GOZ 3090 (Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle)
  • GOZ 3240 (Vestibulum- oder Mundbodenplastik, kleineren Umfangs, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich)
  • GOZ 4130 (Schleimhauttransplantat, je Transplantation)
  • GOZ 4133 (Bindegewebstransplantat, je Zahnzwischenraum)
  • GOZ 5070 (Brücken, Prothesenspanne, Steg)
  • GOZ 5140/GOZ 5140 (Brücken-Provisorien)
  • GOZ 5150/GOZ 5160 (Adhäsivbrücken)
  • GOZ 5170 (Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel)
  • GOZ 5180/GOZ 5190 (Funktionelle Abformung)
  • GOZ 5200/GOZ 5210 (Partielle Prothese)
  • GOZ 5220/GOZ 5230 (Totale Prothese)
  • GOZ 5250 (Wiederherstellung der Funktion)
  • GOZ 5260 (Wiederherstellung der Funktion mit Abformung)
  • GOZ 5270 (Teilunterfütterung einer Prothese)
  • GOZ 5280/GOZ 5290/GOZ 5300 (Vollständige Unterfütterung einer Prothese)
  • GOZ 7070 (Semipermanente Schienung)
  • GOZ 7080/GOZ 7090 (Laborgefertigtes Langzeitprovisorium)
  • GOZ 7100 (Wiederherstellung eines Langzeitprovisoriums)
  • GOZ 9000 (Implantatbezogene Analyse)
  • GOZ 9003/GOZ 9005 (Orientierungs-/Navigationsschablone)
  • GOZ 9010 (Implantatinsertion)
  • GOZ 9020 (Temporäres Implantat)
  • GOZ 9040 (Implantatfreilegung)
  • GOZ 9110 (Interner Sinuslift)
  • GOZ 9120 (Externer Sinuslift)
  • GOZ 9140 (Intraorale Knochenentnahme, Knochenblock)
  • GOZ 9150 (Fixation Stabilisierung Osteosynthese)
  • GOÄ 2442 (Weichteilunterfütterung mit collagen patch)
  • GOÄ 2697 (Anlegen von Drahtligaturen o. Ä.)
  • GOÄ 2700 (Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • Zuschlag für OP-Mikroskop GOZ 0110 möglich
  • Knochenersatzmaterialien
  • Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen)
  • Materialien zur Fixierung von Membranen
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven)
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Abrechnungsbestimmung
    1. Die Leistung nach der Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantatbettes nicht berechnungsfähig.
    2. Neben der Leistung nach der Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer GOZ 9130 nicht berechnungsfähig.
    3. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer GOZ 9100 berechnungsfähig.
    4. Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer GOZ 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.
  • Dokumentation
    • angewandte Augmentationstechnik
    • verwendete Materialien
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Zusätzliche Osteosynthesemaßnahmen (z. B. Schrauben, Pins, Titannetze oder Platten) sind gesondert berechnungsfähig.

      Dagegen sind Maßnahmen zur Lagerbildung, das Entnehmen von Knochen an der Aufbaustelle, Einbringen von Knochen/Knochenersatzmaterialien, Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung sowie das Einbringen resorbierbarer und nicht resorbierbarer Barrieren in der ausführlichen Leistungsbeschreibung bereits enthalten.

      Bonesplitting-Maßnahmen sind neben der Leistung im selben Bereich nicht zusätzlich berechenbar, sondern ebenfalls mit der Leistung abgegolten.

      Zusätzlich sind aber nach Aussage der Bundeszahnärztekammer Maßnahmen zur Weichteilunterfütterung in derselben Kieferhälfte oder demselben Frontzahnbereich berechnungsfähig, wenn kein Knochenersatzmaterial sondern ggf. ein collagen patch eingebracht wird.

      OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

      Zuschlag für OP-Mikroskop möglich

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Nummer umfasst augmentative Maßnahmen am Alveolarfortsatz sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung, die eine Volumenvermehrung und Veränderung der Außenkontur des Alveolarfortsatzes bewirken. Die Nummer ist je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet einmal berechnungsfähig.

      Das Augmentationsgebiet kann sowohl den zahnlosen Kieferbereich als auch den Bereich von Zähnen und/oder Implantaten betreffen. Zusätzliche stabilisierende Maßnahmen, z. B. osteosynthetische Leistungen durch Pins, Schrauben oder Platten, sind gesondert berechnungsfähig. Lagerbildungsmaßnahmen, das Einbringen von Augmentationsmaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) im Augmentationsgebiet, der Wundverschluss einschließlich vollständiger Schleimhautabdeckung und/oder die Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren sind mit dieser Nummer abgegolten. Das Glätten des Knochens im Bereich des Implantatbettes erfüllt nicht den Leistungsinhalt. Diese Nummer ist nicht neben Bone-Splitting-Maßnahmen einschließlich des Auffüllens der Spalträume nach der Nummer 9130 berechnungsfähig. Da die 9100 den Aufbau des Alveolarfortsatzes mit Knochen/Knochenersatzmaterial ohne einschränkende Indikation beschreibt, ist die Gebührennummer 2442 GOÄ für eine Weichteilunterfütterung in der-selben Kieferhälfte/demselben Frontzahnbereich nur dann berechnungsfähig, wenn hierbei nicht Knochenersatzmaterial, sondern ein collagen patch verwendet wird. Werden Augmentationsmaßnahmen am Alveolarfortsatz im Rahmen einer internen Sinusbodenelevation nach der Nummer 9110 in derselben Kieferhälfte erbracht, so ist die Nummer 9100 gesondert, jedoch nur zur Hälfte berechnungsfähig.

      Werden Augmentationsmaßnahmen am Alvoelarfortsatz im Rahmen einer externen Sinusbodenelevation nach der Nummer 9120 in derselben Kieferhälfte erbracht, so ist ein Drittel der Nummer 9100 zusätzlich berechnungsfähig. Bei getrennten Operationsgebieten, auch in derselben Kieferhälfte, kann der Mehraufwand über § 5 bzw. § 2 Absatz 1 GOZ berücksichtigt werden. Das Gewinnen von autologem Augmentationsmaterial z. B. durch Bonekollektor, Knochenschaber oder Knochenkernbohrungen außerhalb des Aufbaugebietes ist gesondert berechnungsfähig. Die Entfernung von nicht resorbierbarem Barriere-/Osteosynthesematerial kann gesondert berechnet werden. Weichteilchirurgische Maßnahmen, die nicht der Schleimhautabdeckung des augmentierten Gebietes dienen, sondern aufgrund eigenständiger Indikation erbracht werden, sind gesondert berechnungsfähig. Z.B. sind weichteilplastische Maßnahmen, die der Vertiefung des Vestibulums oder Mundbodens dienen, daneben berechnungsfähig. Im Rahmen der Kieferbruchbehandlung werden für den augmentativen Aufbau des Alveolarfortsatzes entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) die Nummern 2253 ff. (GOÄ) verwendet. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 14:
      Neben der GOZ-Nr. 9100 GOZ ist die GOZ-Nr. 9090 GOZ nicht berechnungsfähig. Neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 GOZ ist die GOZ-Nr. 9090 GOZ dann berechnungsfähig, wenn die Knochentransplantation im Operationsgebiet nicht der Auffüllung des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraumes dient. Dies ist bei der Auffüllung von Knochendefiziten mit Eigenknochen im Bereich der Implantatschulter bei zeitgleicher Implantation oder beim Ausgleich von Knochendefiziten des Alveolarkamms mit Eigenknochen getrennt vom Bereich des Sinuslifts der Fall. Wird neben den GOZ-Nrn. 9110, 9120 die GOZ-Nr. 9100 in Ansatz gebracht, ist eine Berechnung der GOZ-Nr. 9090 in derselben Kieferhälfte nicht möglich.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Problematische Kreislaufverhältnisse
      • Operationsfeld in Gefäßnähe
      • Operation in Kieferhöhlennähe
      • Extrem harter und kompakter Knochen
      • Ungünstige Schleimhautverhältnisse zur Wunddeckung
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Konsiliarische Erörterung GOÄ 60
      • Schmerzausschaltung GOZ 0090, GOZ 0100
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung GOZ 3060
      • Plastischer Verschluss einer eröffneten Kieferhöhle GOZ 3090
      • Osteosynthese GOZ 9150
      • Implantologische Leistungen GOZ 9000 ff.
      • Knochenentnahme außerhalb des Aufbaugebietes GOZ 9140
      • Anlegen von Drahtligaturen o. Ä. GOÄ 2697
      • Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen GOÄ 2700
      • Anwendung OP-Mikroskop GOZ 0110
      • ggf. Zuschlag für ambulantes Operieren nach Abschnitt L
      • autologes Bindegewebstransplantat in Zahnzwischenräumen GOZ 4133
      • autologe Bindegewebstransplantate an andere Zielorte GOZ § 6 Abs. 1
      • Weichteilunterfütterung mittels collagen patch GOÄ 2442
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 9100:

      Die Leistung nach der Nummer 9100 ist als Komplexleistung ausgestaltet und beschreibt die Augmentation des Alveolarfortsatzes als vorbereitende oder begleitende Maßnahme für eine Implantateinbringung. In den Fällen, in denen mehr als eine Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte oder Frontzahnbereich in derselben Sitzung erbracht wird, kann der Mehraufwand bei der Festlegung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Im Rahmen der Beratungen in der AG GOZ ist darauf hingewiesen worden, dass operative Maßnahmen zum Erhalt der Alveole („Socketpreservation“) der Leistung nach der Nummer 4110 zuzuordnen wären.“

  • Textbausteine
    • „Aufbau des Alveolarfortsatzes (GOZ 9100) neben internem Sinuslift (GOZ 9110) nicht berechenbar"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist nicht korrekt.

      Die Leistung GOZ 9100 beschreibt den Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

      Abgegolten mit dieser Leistung sind Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren.

      In den Abrechnungsbestimmungen wird ein Abschlag festgeschrieben. Die Leistung darf bei einem internen (geschlossenen) Sinuslift zur Hälfte berechnet werden und zu einem Drittel, wenn ein externer (offener) Sinuslift parallel erfolgt.

      Die Leistung GOZ 9110 beschreibt die Sinusbodenelevation mit Schaffung der Zugangskavität durch Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, sowie Entnahme und Einbringen von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes.

      In Ihrem Fall war wegen hohem Knochenverlust im Seitenzahngebiet der Aufbau des Alveolarfortsatzes mittels Knochenersatzmaterial und entnommenen Knochen notwendig. Anschließend konnten in regio 25 und 26 zwei Implantate gesetzt werden. Die Berechnung der Augmentation (GOZ 9100) erfolgte mit der halben Gebühr neben dem internen Sinuslift (GOZ 9110).

      Im Frontzahngebiet 21 und 22 war vor der Implantation ebenfalls ein Aufbau des Alveolarfortsatzes notwendig. Hier wurde die Leistung GOZ 9100 als ganze Gebühr angesetzt. Entgegen der Behauptung Ihrer Krankenversicherung wurde in der Gebührenhöhe der Abschlag nur neben der Sinusbodenelevation einkalkuliert. Hier gibt es Vereinfachungen im Verfahren, da das Operationsgebiet nur einmal eröffnet werden muss. Dieser Zugang wird bereits mit der Leistung GOZ 9110 (interner Sinuslift) in der Gebührenhöhe berücksichtigt.

      Im Frontzahngebiet gibt es ein neues Operationsgebiet, dieses zählt für sich allein und kann nicht aus Spargründen zu einem zusammengezogen werden, damit 2 Aufbauten mit einer halben Gebühr erstattet werden können.

      Die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer lautet hierzu: "Bei getrennten Operationsgebieten, auch in derselben Kieferhälfte, kann der Mehraufwand über § 5 bzw. § 2 Absatz 1 GOZ berücksichtigt werden". Es kann aber durchaus je nach Aufwand zweimal Berechnung finden.

      Somit ist die Berechnung gebührenrechtlich korrekt und in der Anzahl richtig. Eine Erstattung sollte nach Tarif erfolgen.

      Bitte reichen Sie diese Informationen an Ihre Krankenversicherung weiter.

    • „Aufbau des Alveolarfortsatzes (GOZ 9100) neben internem Sinuslift (GOZ 9110) nicht berechenbar"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist nicht korrekt.

      Die Leistung GOZ 9100 beschreibt den Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.

      Abgegolten mit dieser Leistung sind Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren.

      In den Abrechnungsbestimmungen wird ein Abschlag festgeschrieben. Die Leistung darf bei einem internen (geschlossenen) Sinuslift zur Hälfte berechnet werden und zu einem Drittel, wenn ein externer (offener) Sinuslift parallel erfolgt.

      Die Leistung GOZ 9110 beschreibt die Sinusbodenelevation mit Schaffung der Zugangskavität durch Alveole oder das Implantatfach, Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran, sowie Entnahme und Einbringen von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes.

      In Ihrem Fall war wegen hohem Knochenverlust im Seitenzahngebiet der Aufbau des Alveolarfortsatzes mittels Knochenersatzmaterial und entnommenen Knochen notwendig. Anschließend konnten in regio 25 und 26 zwei Implantate gesetzt werden. Die Berechnung der Augmentation (GOZ 9100) erfolgte mit der halben Gebühr neben dem internen Sinuslift (GOZ 9110).

      Im Frontzahngebiet 21 und 22 war vor der Implantation ebenfalls ein Aufbau des Alveolarfortsatzes notwendig. Hier wurde die Leistung GOZ 9100 als ganze Gebühr angesetzt. Entgegen der Behauptung Ihrer Krankenversicherung wurde in der Gebührenhöhe der Abschlag nur neben der Sinusbodenelevation einkalkuliert. Hier gibt es Vereinfachungen im Verfahren, da das Operationsgebiet nur einmal eröffnet werden muss. Dieser Zugang wird bereits mit der Leistung GOZ 9110 (interner Sinuslift) in der Gebührenhöhe berücksichtigt.

      Im Frontzahngebiet gibt es ein neues Operationsgebiet, dieses zählt für sich allein und kann nicht aus Spargründen zu einem zusammengezogen werden, damit 2 Aufbauten mit einer halben Gebühr erstattet werden können.

      Die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer lautet hierzu: "Bei getrennten Operationsgebieten, auch in derselben Kieferhälfte, kann der Mehraufwand über § 5 bzw. § 2 Absatz 1 GOZ berücksichtigt werden". Es kann aber durchaus je nach Aufwand zweimal Berechnung finden.

      Somit ist die Berechnung gebührenrechtlich korrekt und in der Anzahl richtig. Eine Erstattung sollte nach Tarif erfolgen.

      Bitte reichen Sie diese Informationen an Ihre Krankenversicherung weiter.

    • „Vollnarkose neben Sinuslift medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Vollnarkose medizinisch nicht notwendig sei.

      Die Leistung GOZ 9110 beschreibt die geschlossene Sinusbodenelevation mit Schaffung der Zugangskavität durch Alveole oder das Implantatfach, die Anhebung des Kieferhöhenbodens und der Kieferhöhlenmembran sowie Entnahme und Einbringen von Knochenspänen/Aufbaumaterial innerhalb des Aufbaugebietes.

      Diese Leistungen wurden bei Ihnen aufgrund des hohen Knochenverlustes im Seitenzahngebiet beidseitig notwendig. Die Operation war sehr zeitaufwendig. Hinzu kam ein notwendiger Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen nach Nummer 9100.

      Das Amtsgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 10.03.2004 (Az. 23A C 466/01) nach Gutachten eines Sachverständigen bestätigt, dass bei einer Operation dieser Größenordnung die Vollnarkose medizinisch notwendig ist.

      Das Gericht führte hierzu aus: „Der Eingriff mit einer doppelseitigen Sinusbodenelevation dauert mindestens 3 Stunden, sodass dieser notwendigerweise nur unter Vollnarkose durchgeführt werden konnte. Andernfalls hätte man den Eingriff mindestens in zwei Schritten durchführen müssen. Der Kostenaufwand wäre bei einer Operation in zwei Schritten insgesamt höher gewesen.“

      Die Versicherung musste die Kosten für den Anästhesisten und die Vollnarkose übernehmen.

      In Ihrem Fall haben wir eine Operation von 4 Stunden durchgeführt. Hierzu war eine Vollnarkose unter Hinzuziehung eines Anästhesisten notwendig. Die Notwendigkeit der Behandlung haben wir bereits vor der Behandlung schriftlich bestätigt. Sollte Ihre Versicherung immer noch Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit haben, so erbitten Sie eine stichhaltige Begründung und die Beauftragung eines Sachverständigen.

    • „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.

      Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.

      In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.

      In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:

      "[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“

      Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):

      "- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.

      • Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.

      • Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.

      • Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.

      • Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."

      Außerdem stellte das Gericht fest:

      "Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

      Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."

      Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.

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