Suchergebnisse werden geladen...
Keine Filter aktiv
0 Ergebnisse

Jetzt weiter abrechnen mit einem exklusiven Zugang!
Edition Zahnarztpraxis
Mit der Edition Zahnarztpraxis bist Du für alle Abrechnungsfragen gewappnet. Du erhältst alle Infos rund um die private und gesetzliche Abrechnung und profitierst von echtem Expertenwissen. Mit dem einzigartigen Begründungsgenerator sind Begründungen für Dich ab sofort spielend leicht erstellt.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Dentallabor
Die Edition Dentallabor ist Dein perfekter Ratgeber und Begleiter in der zahntechnischen Abrechnung. Freue Dich auf knifflige Abrechnungsbeispiele, Profiwissen zur Privat- und Kassenabrechnung und Deine individuelle Abrechnungsberatung.
€ 24,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
Profitiere vom kompletten Abrechnungswissen für die Zahnarztpraxis und das Dentallabor und erstelle zukünftig immer vollständige und korrekte Rechnungen.
€ 39,90 monatlich, zzgl.MwSt.
€ 0,00 in den ersten 30Tagen
Du bist bereits registriert? Jetzt einloggen

GOZ 9040
Freilegen eines Implantats

Freilegen eines Implantats, und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z.B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen lmplantatsystem

Arbeiten & Organisieren

GOZ 9040 Schnellcheck

Punktzahl:626
Faktoren:1,0 : 35,21 €2,3 : 80,98 €3,5 : 123,23 €
  • Abrechenbar
    • je Implantat (zweiphasiges Implantatsystem)
    • für das Freilegen eines Implantats nach geschlossener Einheilung
    • für das Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. Gingivaformer)
    • zusätzliche Material- und Laborkosten
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Freilegen eines zweiphasigem Implantats
    • Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente, auch beim Einfügen mehrerer Aufbauelementen nur einmal
    • primärer Wundverschluss ohne Lappenbildung
  • Nicht abrechenbar
    • neben GOZ 9010 (Implantatinsertion)
    • neben GOZ 9020 (Temporäres Implantat)
    • neben GOZ 9050 (Auswechseln Implantatteil)
    • OP-Zuschlag
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
    • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
    • GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes, oder durch Knochenbolzung)
    • GOZ 4138 (Verwendung einer Membran)
    • GOZ 9090 (Knochengewinnung, -implantation)
    • GOÄ 2442 (Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung)
    • GOÄ 2700 (Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, z. B. Verbandplatte)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)

    Mukogingivalchirurgie, Lappenplastiken

    • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
    • GOZ 3240 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik)
    • GOZ 4130 (Schleimhauttransplantat)
    • GOZ 4133 (Transplantation von Bindegewebe)
    • GOÄ 2381 ff. (Hautlappenplastik)
    • GOÄ 2675 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik, größeren Umfangs)

    Prothetik, Interimsversorgung

    Material- und Laborkosten

    • Implantatteile
    • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven)
    • Atraumatisches Nahtmaterial
check
Abrechenbar
  • je Implantat (zweiphasiges Implantatsystem)
  • für das Freilegen eines Implantats nach geschlossener Einheilung
  • für das Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. Gingivaformer)
  • zusätzliche Material- und Laborkosten
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Freilegen eines zweiphasigem Implantats
  • Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente, auch beim Einfügen mehrerer Aufbauelementen nur einmal
  • primärer Wundverschluss ohne Lappenbildung
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben GOZ 9010 (Implantatinsertion)
  • neben GOZ 9020 (Temporäres Implantat)
  • neben GOZ 9050 (Auswechseln Implantatteil)
  • OP-Zuschlag
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 3050 (Stillung einer übermäßigen Blutung)
  • GOZ 3060 (Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes, oder durch Knochenbolzung)
  • GOZ 4138 (Verwendung einer Membran)
  • GOZ 9090 (Knochengewinnung, -implantation)
  • GOÄ 2442 (Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung)
  • GOÄ 2700 (Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen, z. B. Verbandplatte)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)

Mukogingivalchirurgie, Lappenplastiken

  • GOZ 3100 (Plastische Deckung)
  • GOZ 3240 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik)
  • GOZ 4130 (Schleimhauttransplantat)
  • GOZ 4133 (Transplantation von Bindegewebe)
  • GOÄ 2381 ff. (Hautlappenplastik)
  • GOÄ 2675 (Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik, größeren Umfangs)

Prothetik, Interimsversorgung

Material- und Laborkosten

  • Implantatteile
  • Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven)
  • Atraumatisches Nahtmaterial
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Regio
    • Welche operativen Techniken zur Freilegung wurden angewandt?
    • verwendete Materialien
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Das Einfügen z. B. eines Gingivaformers nach der Freilegung ist in der Leistung enthalten und kann nicht zusätzlich berechnet werden. Werden Gingivaformer in einer Folgesitzung ausgetauscht, z. B. zur Verbesserung des Emergenzprofils der Gingiva, erfolgt die Berechnung nach Aussage der Bundeszahnärztekammer analog.

      OP-Zuschlag möglich! Bei Durchführung mehrerer nicht stationärer zahnärztlich-chirurgischer Leistungen an einem Behandlungstag ist der OP-Zuschlag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag wird der am höchsten bewerteten chirurgischen Leistung zugeordnet.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Implantate werden nach ihrer knöchernen subgingivalen Einheilung in der zweiten Behandlungsphase für die prothetische Versorgung freigelegt. Dabei wird die Gingiva oberhalb des Implantatskopfes chirurgisch entfernt. Die Implantat-Verschlussschraube wird nach der Exzision der darüberliegenden Schleimhaut entfernt und in der Regel durch einen Gingivaformer o. Ä. ersetzt. Durch diese Maßnahme bildet sich um den Hals des freigelegten Implantats oder eines zusätzlichen Aufbauelements (Abutment) eine natürliche Gingivamanschette. Art und Anzahl dieser Aufbauelemente variieren zwischen den unterschiedlichen Implantatsystemen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Schwierige Lokalisation des eingeheilten Implantats
      • Zusätzlicher Einsatz der Navigationsschablone
      • Besonders dicke Schleimhaut
      • Erschwerter klinischer Zugang
      • Besonderes Equipment zur Freilegung (z. B. Schleimhautstanze)
      • Erhöhter Zeitaufwand zur Blutstillung
      • Zusätzliche medikamentöse Applikation in den Implantathohlraum
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Röntgenologische Leistungen GOÄ 5000 ff.
      • Anästhesieleistungen GOZ 0080 ff.
      • Plastische Deckung GOZ 3100
      • Vestibulumplastik/Gingivaextensionplastik GOZ 3240
      • Lappenplastik GOÄ 2381, 2382
      • Stillung einer übermäßigen Blutung, die das typische Maß des Eingriffs übersteigt oder eine Unterbrechung des Eingriffs erfordert GOZ 3050
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 9040:

      Die Leistung nach der Nummer 9040 beinhaltet neben dem Freilegen des Implantats auch das Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z.B. Gingivaformer) bei einem zweiphasigen Implantatsystem.“

  • Textbausteine
    • „Vestibulumplastik, Hautlappenplastik ist Bestandteil der Leistung"

      Die Leistung 9040 beschreibt lediglich die Freilegung eines Implantats: "Freilegen eines Implantats, und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem".

      Auch in den allgemeinen Bestimmung zur Teil K. – Implantologische Leistungen – findet sich kein Hinweis auf eine Nichtberechenbarkeit. Vielmehr steht dort: "Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, …) ist Bestandteil der Leistungen…“

      In dem vorliegenden Fall wurde bei der Wiedereröffnung des Implantats in Rolllappentechnik eine schwierige Hautlappenplastik durchgeführt. Anschließend wurde die Gingiva an die Nachbarzähne soweit angepasst, dass nach Einbringen des Aufbauelements eine Papillennachmodellation entstand. Diese Art der minimalinvasiven Schleimhautplastik ist sehr zeitaufwendig und wurde als große Hautlappenplastik nach GOÄ 2382 berechnet, mit dem dazugehörigen Operationszuschlag Ä443 aus der GOÄ.

      Der Argumentation der privaten Krankenversicherung, demnach hier das Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 GOZ greifen würde, kann nicht gefolgt werden. Auch die Kommentierung des BMG lässt hier keine Fehlinterpretation zu. Dort heißt es nämlich, dass die Leistung GOZ 9040 die Freilegung und das Einbringen eines oder mehreren Aufbauelemente beinhaltet. Chirurgische Maßnahmen werden nicht erwähnt.

      Auch die Bundeszahnärztekammer schließt sich dieser Auffassung in ihrem aktuellen Kommentar an. Dort heißt es unter dem Punkt „zusätzlich berechnungsfähige Leistungen“: "Plastische Deckung; GOZ 3100, Hautlappenplastiken; GOÄ 2381, Ä2382, Schleimhauttransplantate; GOZ 4130, Bindegewebstransplantate; GOZ 4133 usw." können bei einer medizinischen Notwendigkeit gesondert berechnet werden.

      Die erbrachte Leistung wurde gebührenrechtlich korrekt liquidiert und sollte nach Tarif erstattet werden.

    • „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.

      Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.

      In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.

      In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:

      "[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“

      Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):

      "- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.

      • Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.

      • Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.

      • Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.

      • Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."

      Außerdem stellte das Gericht fest:

      "Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

      Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."

      Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.