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GOZ 9050
Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen lmplantatsystem während der rekonstruktiven Phase

Arbeiten & Organisieren

GOZ 9050 Schnellcheck

Punktzahl:313
Faktoren:1,0 : 17,60 €2,3 : 40,49 €3,5 : 61,61 €
  • Abrechenbar
    • einmal je Sitzung und zweiphasigem Implantat auch bei mehrmaligem Auswechseln
    • für das Auswechseln eines Implantatteiles
    • maximal dreimal je rekonstruktiver Phase (z. B. einmal für Abformung, einmal für Anprobe, einmal beim Eingliedern der Supraversorgung)
    • Material- und Laborkosten zusätzlich berechenbar
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Entfernen oder Auswechseln und Wiederbefestigen eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantat
    • primärer Wundverschluss ohne Lappenbildung
  • Nicht abrechenbar
    • neben GOZ 9010 (Insertion Implantat)
    • neben GOZ 9020 (Insertion Implantat) zum temporären Verbleib
    • neben GOZ 9040 (Freilegen eines Implantates)
    • neben GOZ 9060 (Auswechseln von Aufbauelementen)
    • für mehr als dreimal je Implantat und rekonstruktiver Phase
    • für das Entfernen und Wiedereinsetzen oder den Austausch von Aufbauteilen nach der Freilegung z. B. zur Gingivagestaltung vor Beginn der rekonstruktiven Phase (Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
    • für mehr als einmal je Implantat und Sitzung, auch bei mehrmaligem Auswechseln
    • als Reparaturleistung für das Auswechseln von Aufbauteilen
  • Zusätzlich abrechenbar

    Prothetik

check
Abrechenbar
  • einmal je Sitzung und zweiphasigem Implantat auch bei mehrmaligem Auswechseln
  • für das Auswechseln eines Implantatteiles
  • maximal dreimal je rekonstruktiver Phase (z. B. einmal für Abformung, einmal für Anprobe, einmal beim Eingliedern der Supraversorgung)
  • Material- und Laborkosten zusätzlich berechenbar
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Entfernen oder Auswechseln und Wiederbefestigen eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantat
  • primärer Wundverschluss ohne Lappenbildung
no-check
Nicht abrechenbar
  • neben GOZ 9010 (Insertion Implantat)
  • neben GOZ 9020 (Insertion Implantat) zum temporären Verbleib
  • neben GOZ 9040 (Freilegen eines Implantates)
  • neben GOZ 9060 (Auswechseln von Aufbauelementen)
  • für mehr als dreimal je Implantat und rekonstruktiver Phase
  • für das Entfernen und Wiedereinsetzen oder den Austausch von Aufbauteilen nach der Freilegung z. B. zur Gingivagestaltung vor Beginn der rekonstruktiven Phase (Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
  • für mehr als einmal je Implantat und Sitzung, auch bei mehrmaligem Auswechseln
  • als Reparaturleistung für das Auswechseln von Aufbauteilen
check
Zusätzlich abrechenbar

Prothetik

  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Regio
    • Was wurde genau gemacht?
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Die Leistung nach GOZ 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den GOZ 9010, GOZ 9020, GOZ 9040 und GOZ 9060 berechnungsfähig.

      Mehrfaches Auswechseln je Sitzung bzw. mehr als dreimaliges Auswechseln während der gesamten rekonstruktiven Phase kann nur über den Steigerungssatz ggf. unter Anwendung einer Vereinbarung gemäß § 2 GOZ gebührenmäßig berücksichtigt werden.

      Die Berechnung der GOZ 9050 ist nur während der rekonstruktiven Phase möglich. Wird ein Gingivaformer in einer Folgesitzung nach der Freilegung des Implantats (GOZ 9040), z. B. zur Verbesserung des Emergenzprofils der Gingiva, ausgetauscht, erfolgt die Berechnung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. Die „rekonstruktive Phase“ beginnt nach Aussage der BZÄK „erst mit dem prothetischen Ersatz des verlorengegangenen Zahnes oder der Zähne und endet mit der endgültigen Eingliederung der Suprakonstruktion“. Auch ein Austausch nur zum Zwecke der Reinigung eines Implantates oder Implantataufbaus ist in der GOZ nicht beschrieben und wird ggf. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Während der Versorgungsphase des Implantats mit Krone, Brücke bzw. Prothese sind in der Regel Abformmaßnahmen und Einproben notwendig. Dabei ist das Auswechseln des Gingivaformers gegen Abformpfosten, Aufbauelemente (Abutments) o. Ä. erforderlich, bevor der Gingvaformer wieder zurückgesetzt wird. Unter dem Begriff „Aufbauelemente" sind neben dem zur definitiven Versorgung zählenden Abutment bzw. Abutmentteilen auch Gingivaformer und Abdruckpfosten zu verstehen. Dieser Wechselvorgang ist pro Sitzung je Implantat einmal berechnungsfähig. Bei der Versorgung einteiliger Implantate ist im Gegensatz zur Versorgung mehrteiliger Implantate die Geb.-Nr. 9050 GOZ nicht berechenbar. Innerhalb der rekonstrukiven Phase ist diese Leistung insgesamt je Implantat allerdings höchstens dreimal – unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Wechselvorgänge – berechenbar. Die „rekonstruktive Phase“ beginnt mit den Behandlungsschritten zur prothetischen Versorgung der verloren gegangenen Zähne und endet mit der definitiven Eingliederung des endgültigen Zahnersatzes. Die abschließende Eingliederung zählt dabei zur rekonstruktiven Phase. Das Entfernen und Wiedereinsetzen oder der Austausch von Aufbauteilen nach der Freilegung des Implantates z. B. zur Verbesserung des Emergenzprofils der Gingiva ist demzufolge nicht nach der Gebührennummer 9050, sondern analog zu berechnen. Die Leistung kann in derselben Sitzung weder mit der Nummer 9010 noch mit der Nummer 9040 zusammen berechnet werden. Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwerte klinische Erreichbarkeit
      • Besonderer Aufwand bei der Fixierung der Aufbauteile zur Abformung
      • Mehr als drei Wechselvorgänge über den Zeitraum der prothetischen Versorgung
      • Zusätzliche medikamentöse Applikation in den Implantathohlraum
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Abformung mit individuellem Löffel GOZ 5170
      • Funktionsabformung GOZ 5180 ff.
      • Instrumentelle Entfernung eines intraimplantär frakturierten Aufbauelementes nach § 6 Abs. 1 GOZ
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu der Leistung nach der Nummer 9050:

      Mit der Neufassung der Leistung nach der Nummer 9050 wird eine bisher gebührenrechtlich strittige Frage geklärt. Die Leistung beschreibt das Auswechseln (auch das Entfernen und Wiedereinbringen) eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem. Sie ist nur in der rekonstruktiven Phase berechnungsfähig. Darüber hinaus kann sie je Implantat insgesamt höchstens dreimal und je Sitzung höchstens einmal berechnet werden.“

  • Textbausteine
    • „Bei Implantation medizinisch nicht notwendig"

      Ihre Krankenversicherung erstattet Ihre Behandlungskosten nicht vollständig. Die Argumentation hierzu ist, dass die Anfertigung einer DVT-Aufnahme zu teuer und medizinisch nicht notwendig sei, da eine OPG-Aufnahme eine ausreichende Planung ermöglicht.

      Die digitale Volumentomographie ist eine Möglichkeit, von Ihren Zähnen und Kiefern eine dreidimensionale Aufnahme anzufertigen. Diese ermöglicht Ihrem Zahnarzt eine sehr genaue Befundung der Situation.

      In Ihrem Fall geht es um eine komplizierte Operation. Für die geplante Implantation muss die Kieferhöhle verkleinert werden. Ihr Knochenangebot – sichtbar anhand des bereits angefertigten OPGs – ist sehr gering, so dass größere Knochenaufbaumaßnahmen geplant werden müssen. Um die genaue Planung durchzuführen, war es unerlässlich, eine dreidimensionale Aufnahme des Kiefers anzufertigen.

      In einem Urteil des OLG Köln (Az.: 5 U 179/99 vom 25.02.2002) stellte der Sachverständige bereits 2002 fest:

      "[…] dass bereits angesichts der für eine Perforation (des Kieferhöhlenbodens durch ein Implantat) sprechenden Röntgenaufnahme eine spezielle Röntgenkontrolle hätte durchgeführt werden müssen, durch welche – zum Beispiel durch ein CT – man genau hätte feststellen können, ob es zu einer Perforation gekommen sei.“

      Eine Behandlung lege artis konnte in Ihrem Fall nur mit einer DVT-Aufnahme geplant werden. Die Berechnungsweise erfolgte nach den Feststellungen des Sachverständigen im Urteil des AG München vom 26.03.2010 (Az.:173 C 31251/08):

      "- Lege artis hat der behandelnde Arzt zunächst ein OPG herangezogen, aus dessen Ergebnissen er den Schluss ziehen musste, dass es einer dreidimensionalen, bildgebenden Maßnahme bedurfte.

      • Die Strahlenbelastung aus dem DVT – einer Fortentwicklung der CT-Technik – war auch nur geringfügig und nicht um ein Vielfaches höher als eine OPG-Maßnahme.

      • Mit den Rohdaten aus dem DVT alleine hätte der behandelnde Arzt nicht adäquat über bestehende Risiken aufklären können. Die Rohdaten wären zumindest für den medizinischen Laien nicht wesentlich aufschlussreicher gewesen als das OPG.

      • Erst durch die Visualisierung mit der SIM-Plant-Software konnte der Patientin die Komplikation vor Augen geführt werden, so dass diese die Risiken besser beurteilen und in die Lage versetzt werden konnte, eigenverantwortlich über die Vornahme des Eingriffs zu entscheiden.

      • Dementsprechend bedurfte es auch unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit der Transformation der Daten in die SIM-Plant."

      Außerdem stellte das Gericht fest:

      "Der Beweis der fehlenden medizinischen Notwendigkeit wurde von der Klägerin indes nicht erbracht. Die Klägerin konnte nicht belegen, dass es sich bei den o. g. Leistungen nicht um Behandlungsmaßnahmen handelte, bei denen es nach objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung nicht vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.

      Vielmehr hat der gerichtlich bestellte Sachverständige XXX, der dem Gericht als erfahren und zuverlässig bekannt ist, überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erläutert, dass die Maßnahmen nicht nur vertretbar waren, sondern sogar zwingend zu erfolgen hatten."

      Die DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig und sollte nach Tarif erstattet werden.