Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 5260
Wiederherstellung der Funktion einer Prothese (mit Abformung)
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (mit Abformung) einschließlich Halte- und Stützvorrichtungen
Arbeiten & Organisieren
GOZ 5260 Schnellcheck
- Abrechenbar
- für die Erweiterung einer herausnehmbaren Prothese mit Abformung
- an provisorischen und endgültig eingegliederten Prothesen
- auch wiederholt in Folgesitzung, keine zeitliche Einschränkung
- auch mehrfach nebeneinander oder neben Leistungen nach GOZ 5250/GOZ 5260 (Wiederherstellung der Funktion), wenn nicht in einem Arbeitsgang durchführbar
- jeweils einmal für Erweiterung und einmal für Wiederherstellungsmaßnahmen, wenn es sich um zeitlich und/oder örtlich getrennte Verrichtungen handelt
- für Maßnahmen mit Abformung zur Wiederherstellung der Funktion einer herausnehmbaren Prothese (z. B. Bruchreparatur)
- für die Erweiterung von Halte- und Stützvorrichtungen einer herausnehmbaren Prothese
- für die Neuaufstellung der Prothesenzähne unter Erhaltung der Prothesenbasis
- für die Erweiterung einer herausnehmbaren Prothese mit Prothesenzähnen
- für Reparaturen an Metallteilen einer herausnehmbaren Prothese
- auch mehrfach nebeneinander, wenn nicht in einem Arbeitsgang möglich
- im Zusammenhang mit Leistungen nach den GOZ 5270/GOZ 5310 (Unterfütterung), wenn es sich um zeitlich getrennte Verrichtungen handelt
- Material- und Laborkosten gemäß § 9 GOZ
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- Abformung, ggf. auch Gegenkieferabformung
- Bissnahme
- Maßnahmen zur Weichteilstützung
- Einpassen/ Eingliederung
- Nachkontrolle/Korrekturen
- Nicht abrechenbar
- für Wiederherstellungsmaßnahmen ohne Abformung
- für das Aktivieren von Klammern
- für Unterfütterungen
- mehrfach bei gleichen Maßnahmen, die in einem Arbeitsgang durchgeführt werden
- zusätzlich Maßnahmen zur Weichteilstützung
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
- GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers )
- GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
- GOZ 2310 (Wiedereingliedern einer Krone)
- GOZ 2320 (Wiederherstellung einer Krone)
- GOZ 3000 ff. (Chirurgische Maßnahmen)
- GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
- GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
- GOZ 5070 (Prothesenspannen, Brückenglieder, Stege)
- GOZ 5080 (Verbindungselement)
- GOZ 5090 (Wiederherstellung eines Verbindungselementes)
- GOZ 5100 (Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone)
- GOZ 5250 (Wiederherstellung oder Erweiterung einer Prothese)
- GOZ 5260 (Wiederherstellung mit Abformung)
- Material- und Laborkosten
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
- Dokumentation
- Zahn/Regio
- Welche Form der Reparatur war notwendig?
- Chairside-Leistungen
Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen
(0)beb-97-Nr. Leistungsbeschreibung 0732 Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion) 0732 Desinfektion der wiederhergestellten Prothese (Eingangsdesinfektion) - Abformungen werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
- Nach Wiederherstellung der Prothese und vor Einprobe und Eingliederung erfolgt eine Eingangsdesinfektion. Die zahntechnische Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen
beb-97-Nr. 8123 Prothese säubern und polieren
Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Säuberung, Überarbeitung und Politur von getragenen Prothesen. Zu diesen Maßnahmen können folgende Tätigkeiten gehören: Säuberung im Ultraschall- oder Nadelbad, Entfernung von Belägen und Verkalkungen sowie (Hochglanz-) Politur mit Polierkelchen und Polierbürsten. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je gesäuberter und polierter Prothese berechnet. Sie löst nicht automatisch zusätzlich eine GOZ-Leistung aus.Hinweis:** Der Kommentar der Bundeszahnärztekammer beschreibt in seinen Ausführungen zu den GOZ-Nrn. 5250 und 5260, dass für die professionelle Reinigung und Desinfektion einer Prothese bzw. eines abnehmbaren Zahnersatzes auch die Möglichkeit besteht, die Leistung im Wege der Analogie als zahnärztliche Leistungen nach § 6 (1) GOZ zu berechnen, schließt aber gleichzeitig eine Berechnung nach § 9 GOZ nicht aus. Es bleibt also diesbezüglich der Praxis überlassen, welcher Abrechnungsweg gewählt wird.
beb-97-Nr. 10091 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individualisierten Löffel
Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet.Hinweis:
Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:- Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170 oder
- Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZNr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.
1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Laut Aussage der BZÄK können die professionelle Reinigung und Desinfektion einer Prothese bzw. von abnehmbarem Zahnersatz ggf. gemäß § 6 Abs. 1 analog berechnet werden.
Davon unberührt bleibt eine Berechnung gemäß § 9 GOZ.
Keine Einschränkung für die Berechnung von Kontroll- und Nachbehandlungsmaßnahmen (z. B. Druckstellenbehandlung)
Die GOZ 5070 (Prothesenspanne) kann dann zusätzlich zur GOZ 5260 berechnet werden, wenn ein neuer Prothesensattel geplant und an die bestehende Prothese angefügt wurde. Wird hingegen lediglich ein bestehender Sattel erweitert, kann hierfür die GOZ 5070 nicht zusätzlich berechnet werden.
Folgende Reparaturleistungen können beispielsweise die Berechnung einer Wiederherstellungsmaßnahme/Erweiterung nach GOZ 5260 auslösen:
- Brüche im Kunststoffbereich
- Brüche im Metallbereich
- Erneuerung von Verblendungen
- Erneuerung von Teleskopkronen bzw. Sekundärteilen
- Erneuerung von Verbindungselementen
- Erneuerung eines Zahnes
- Erweiterung im Metallbereich
- Erweiterungen um Halte- oder Stützelemente
- Erweiterungen um zusätzliche Prothesenzähne im Kunststoffbereich
- Neuaufstellung unter Erhaltung der Prothesenbasis
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Nach dieser Nummer werden Wiederherstellungsmaßnahmen an abnehmbarem Zahnersatz berechnet, die eine Abformung erfordern. Zu derartigen Maßnahmen zählen Reparaturen von Brüchen an Prothesenbasen, -sätteln bzw. -rändern oder Brüchen an Metallanteilen einer Prothese/Teilprothese o. Ä. Ebenso werden Erweiterungen um zusätzliche Prothesenzähne bzw. Halte- oder Stützelemente unter dieser Nummer berechnet. Auch die Neuaufstellung von Prothesenzähnen unter Erhaltung der Prothesenbasis wird unter dieser Nummer berechnet. Die Berechnung der Nummer 5260 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5270-5310 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird. Diese Leistung kann als zusätzliche Maßnahme u. a. bei der Erneuerung von Verbindungselementen, Teleskopkonstruktionen oder Verblendungen erforderlich werden. Mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an derselben Prothese in einem Arbeitsgang berechtigen nicht zum mehrfachen Ansatz der Gebührennummer. Wird im Rahmen einer Prothesenerweiterung ein neuer Prothesensattel hergestellt, wird diese Maßnahme nach der Nummer 5070 berechnet. Wird im Rahmen derselben Reparaturmaßnahme der Zahnersatz mit einer Spanne oder einem Freiendsattel versehen, so ist die Nummer 5070 GOZ zusätzlich berechnungsfähig. Die professionelle Reinigung und Desinfektion einer Prothese bzw. abnehmbarem Zahnersatz sind nicht in der Gebührenordnung beschrieben und werden daher nach § 6 Absatz 1 analog berechnet. Eine Berechnung nach § 9 bleibt unberührt. Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig.
Zusätzlicher Aufwand
- Mehrere Defekte an derselben Prothese/Teilprothese
- Erhöhter Aufwand bei intraoraler Fixierung von Bruchstücken
- Erschwertes Vorgehen bei starker Atrophie des Kieferkamms, flachem Gaumen, hoch ansetzendem Mundboden, Würgereiz, eingeschränkter Mundöffnung usw.
- Erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit, Sklerodermie usw.
- Erschwertes Vorgehen bei gleichzeitiger chirurgischer Maßnahme
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Abformungen mit individuellem Löffel GOZ 5170 ff.
- Erneuerung einer Teleskopkrone GOZ 5040
- Erneuerung des Sekundärteils einer Teleskopkrone GOZ 5100
- Versorgung eines Lückengebisses GOZ 5070
- Erneuerung eines Verbindungselements GOZ 5080
- Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements GOZ 5090
- Unterfütterungsmaßnahmen (zeitlich getrennt) GOZ 5270 ff.
- Wiedereingliederung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz GOZ 2310
- Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen GOZ 8000 ff.
- Beseitigung von scharfen Zahnkanten GOZ 4030
- Beseitigung grober Vorkontakte GOZ 4040
- u. v. m.
- Spitta Kommentar