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GOZ 5010
Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung

Arbeiten & Organisieren

GOZ 5010 Schnellcheck

Punktzahl:1483
Faktoren:1,0 : 83,41 €2,3 : 191,84 €3,5 : 291,92 €
check
Abrechenbar
  • je Pfeilerzahn
  • für Brückenankerkronen in Hohlkehl- und Stufenpräparation
  • für Prothesenankerkronen mit Verbindungselement in Hohlkehl- und Stufenpräparation
  • für die Versorgung eines Brückenankers mit einem Inlay (Inlaybrücke)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Präparieren (Hohlkehl-, Stufenpräparation, Einlagefüllung)
  • einfache Relationsbestimmung (Bissnahme)
  • Abformungen
  • Einproben
  • provisorisches und definitives Eingliedern (in konventionellen Verfahren)
  • Nachkontrollen oder Korrekturen
no-check
Nicht abrechenbar
  • für verblockte Kronen, wenn sie an der Brücken- oder Prothesenspanne nicht unmittelbar angrenzen
  • mehrfach je Zahn
  • für Einzelkronen
  • für Ankerkronen auf Implantat
check
Zusätzlich abrechenbar
  • Abrechnungsbestimmung

    Durch die Leistungen nach den Nummern GOZ 5000 bis GOZ 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implantates, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o.a., Nachkontrolle und Korrekturen.Zu den Kronen nach den Nummern GOZ 5000 bis GOZ 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen, sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.Zu den Leistungen nach den Nummern GOZ 5000 bis GOZ 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung.Die Leistungen nach den Nummern GOZ 5000 und GOZ 5030 umfassen auch die Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial.Die Leistungen nach den Nummern GOZ 5010 und GOZ 5020 sind im Zusammenhang mit Implantaten nicht berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Zahn
    • Abdrucknahme
    • provisorische/definitive Versorgung
    • Befestigungsart
    • ggf. Zahnfarbe (z. B. bei Vollkeramik)
    • verwendete Materialien
    • usw.
  • Chairside-Leistungen

    Direkt zuordenbare zahntechnische Chairside-Leistungen

    (0)beb-97-Nr.Leistungsbeschreibung
    0723Zahnfarbenbestimmung I
    0724Zahnfarbenbestimmung II
    0725*Zahnfarbenbestimmung digital
    0732Desinfektion der Abformungen (Ausgangsdesinfektion)
    0732Desinfektion der zahntechnischen Werkstücke
    (Eingangsdesinfektion)

    *Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden. Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden.

    • Bei verblendeten oder keramischen Vollkronen als Brücken- oder Prothesenanker auf natürlichen Zähnen im Zusammenhang mit der Versorgung eines Lückengebisses durch Brücke/n oder durch eine Teilprothese ist die Zahnfarbenbestimmung für den Herstellungsprozess obligat. Die Leistung ist 1 x je Zahnfarbenbestimmung abrechenbar.
    • Abformungen werden vor dem Versand an das zahntechnische Labor desinfiziert. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.
    • Nach Anlieferung des/der einzugliedernden zahntechnischen Werkstücke/s und vor Einprobe und Eingliederung erfolgt eine Eingangsdesinfektion. Die Leistung ist 1 x je Vorgang abrechenbar.

    Weitere, in Beziehung stehende zahntechnische Chairside-Leistungen

    beb-97-Nr. 10091 Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels zum individuellen Löffel
    Die zahntechnische Leistung beschreibt das Individualisieren und/oder Umarbeiten eines konfektionierten Abformlöffels. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je individualisiertem/umgearbeitetem Löffel berechnet.

    Hinweis:
    Die Position ist abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:

    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer, nach der GOZ-Nr. 5170
    • Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer (ohne die in der GOZ-Nr. 5170 genannten Indikationen). Die Abrechnung erfolgt analog nach § 6 (1) GOZ.

    beb-97-Nr. 14071 Form- und/oder Oberflächenveränderungen des Provisoriums
    Die zahntechnische Leistung beschreibt den Mehraufwand (im Verhältnis zur einfachen Ausarbeitung) für form- und oberflächenverändernde Maßnahmen an einem Provisorium aus funktionellen, prothetischen, gnathologischen oder kosmetischen Gründen. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Provisorium (für Einlagefüllung, Teilkrone, Krone, Brückenanker, Brückenglied) berechnet.

    beb-97-Nr. 14081 Wiederherstellung der Funktion eines defekten Provisoriums aus Kunststoff
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion eines defekten Provisoriums aus Kunststoff durch Reparatur. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je wiederhergestelltem Provisorium (für Einlagefüllung, Teilkrone, Krone, Brückenanker, Brückenspanne) berechnet.

    beb-97-Nr. 14091 Vorbereitung eines Provisoriums zur Wiederbefestigung
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Vorbereitung eines Provisoriums aus Kunststoff zur Wiederbefestigung. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je vorbereitetem Provisorium (für Einlagefüllung, Teilkrone, Krone, Brückenanker, ggf. auch Brückenspanne) berechnet.

    1Diese zahntechnische Leistung ist in der beb 97 nicht enthalten und muss praxisindividuell angelegt und kalkuliert werden.

    Die Gebührennummer ist als Vorschlag zu verstehen und muss nicht zwingend übernommen werden. Hinweis:
    Die Positionen sind abrechenbar im Zusammenhang mit den GOZ-Gebührennummern:

    • Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung, nach der GOZ-Nr. 2270 (wenn statt mit provisorischen Brücken mit provisorischen Einzelkronen versorgt wird oder bei der provisorischen Versorgung eines Prothesenankers)
    • Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung, nach der GOZ-Nr. 5120 in Verbindung mit Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung, nach der GOZ-Nr. 5140 – als provisorische Brücke bei Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke

    beb-97-Nr. 5401 Keramik/gegossenes Glas ätzen
    Die zahntechnische Leistung beschreibt die extraorale Vorbereitung des Keramikgerüstes eines zahntechnischen Werkstückes durch Ätzen. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit abgerechnet.

    beb-97-Nr. 5306 Keramik/gegossenes Glas konditionieren
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Konditionierung von Keramik/gegossenem Glas, um einen besseren Verbund des Kompositklebers mit dem natürlichen Zahn bei der Klebetechnik zu erreichen (Verbundstelle zum natürlichen Zahn). Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit an einem keramischen Werkstück abgerechnet.

    beb-97-Nr. 5307 Metallfläche konditionieren
    Die zahntechnische Leistung beschreibt Maßnahmen zur Konditionierung von Metallflächen/Metallgerüsten, um einen Verbund der aufzubringenden Kompositmaterialien mit den Metallflächen zu ermöglichen. Die zahntechnische Leistung kann ebenfalls abgerechnet werden, wenn die Metallflächen eines zahntechnischen Werkstückes vor der adhäsiven Befestigung konditioniert/ silanisiert werden. Die zahntechnische Leistung wird 1 x je Zahneinheit abgerechnet.

    Hinweis:
    Die Positionen sind abrechenbar im Zusammenhang mit der GOZ-Gebührennummer:

    • Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) nach der GOZ-Nr. 2197
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Folgende Leistungen sind ggf. eingeschlossen:

      • Präparieren des Zahnes oder Implantats
      • Relationsbestimmung
      • Abformungen
      • Einproben
      • provisorisches Eingliedern
      • festes Einfügen der Krone
      • Nachkontrolle und Korrekturen
      • Verschraubung und Abdeckung mit Füllungsmaterial

      Kronen mit Verbindungsvorrichtungen nach GOZ 5080 (Geschiebe, Anker, etc.) oder Teleskopkronen werden nach den Nummern GOZ 5000 bis GOZ 5040 berechnet. Kronen, die gegossene oder gebogene Halte- und Stützvorrichtungen tragen, sind nach den Nummern GOZ 2200 bis GOZ 2220 zu berechnen.

      Stegtragende Ankerkronen werden nach den Nummern GOZ 5000 bis GOZ 5040 berechnet, der Steg nach GOZ 5070, Stegverbindungsvorrichtungen nach GOZ 5080.

      Bei Brückenankerkronen werden die unmittelbar an die Brückenspanne angrenzenden Kronen mit den Nummern GOZ 5000 bis GOZ 5020 berechnet, die Provisorien nach GOZ 5120. Weitere, auch verblockte Kronen im Brückenverbund nach GOZ 2200 bis GOZ 2220, die provisorischen Kronen nach den Nummern GOZ 2260/GOZ 2270.

      Provisorien auf Prothesenankerkronen werden unter den Nummern GOZ 2260/GOZ 2270 berechnet, es sei denn sie werden provisorisch mit Brücken versorgt.

      Die konventionelle Abformung, auch des Gegenkiefers ist Bestandteil der Leistung. Dies gilt nicht für die optisch-elektronische Abformung, die immer zusätzlich je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar ist. Auch eine Abformung mit individuellem bzw. individualisiertem Löffel ist immer zusätzlich berechenbar.

      Die Abrechnung einer Ankerkrone nach GOZ 5000 ff. erfolgt immer in der Eingliederungssitzung. Grundsätzlich wird zwischen einer provisorischen, einer semipermanenten und einer endgültigen Eingliederung unterschieden. Wird die prothetische Versorgung temporär eingesetzt, ohne dass weitere Maßnahmen oder Veränderungen geplant sind, handelt es sich um eine sogenannte semipermanente Eingliederung. Die Kronen können dann in dieser Sitzung wie bei einer definitiven Eingliederung berechnet werden.

      Die Leistung nach der GOZ 5010 ist im Zusammenhang mit einem Implantat am selben Zahn nicht berechnungsfähig.

      Die Art der Präparation spielt im Zusammenhang mit der Supraversorgung eines Implantates keine Rolle. Kronen auf Implantaten, die nicht als Prothesen- oder Brückenankerkronen (GOZ 5000, GOZ 5030, GOZ 5040) dienen, sind nach der GOZ 2200 zu berechnen.

      Zu den Kronen nach den Nummern GOZ 5000 bis GOZ 5040 gehören Brücken- oder Prothesenankerkronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung, z. B. Keramikkronen, Verblendkronen, gefräste Kronen, Glaskeramikkronen, galvanische Kronen, Metallkronen und andere mit Verbindungselementen jeder Ausführung.

      Die Versorgung eines Zahnes mit einer Stiftkrone, bei der Wurzelstift und Krone aus einem Stück gefertigt werden, ist in der GOZ nicht enthalten und wird ggf. analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

      Unter Prothesenankerkronen versteht man Kronen, die eine Verbindungsvorrichtung nach GOZ 5080 tragen. Sie sind nach GOZ 5000 ff. zu berechnen.

      Während die Nebeneinanderberechnung der Nummer GOZ 2050 ff. und GOZ 2200 ff. in der Beschreibung der GOZ 2200 bis GOZ 2220 (Kronen) ausdrücklich ausgeschlossen wird, ist dies in der Beschreibung der Nummern GOZ 5000 bis GOZ 5040 (Ankerkronen) nicht der Fall. Die Berechnung der GOZ 2050 ff. neben den GOZ 5000 ff. (Ankerkronen) ist daher nach unserer Meinung uneingeschränkt möglich. Für die Berechenbarkeit der GOZ 2050/GOZ 2060 ff. kommt es nicht darauf an, wie lange eine Füllung (unverändert) im Munde bleibt, sondern ausschließlich darauf, ob der Leistungsinhalt der GOZ 2050/GOZ 2060 ff. erfüllt ist.

      Die Berechnung der GOZ 2180 (ggf. zuzüglich GOZ 2197, adhäsive Befestigung) neben der Versorgung mit Ankerkronen nach GOZ 5000 ff. ist häufig nicht angemessen, da selbst der Höchstsatz der GOZ (3,5-fach) nicht ausreicht, um ein Honorar wie im Bema (F2/ZE–13b, 39 Punkte) zu liquidieren. Zudem sind Aufbaufüllungen in der GKV ggf. auch mehrfach je Zahn berechenbar. Um sicher zu gehen, empfiehlt sich ggf. eine vorherige Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Versorgung eines Zahnes, der mit einer präparierten Stufe versehen ist, mit einer Vollkrone (verblendet oder unverblendet) im Zusammenhang mit der Versorgung eines teil- oder restbezahnten Kiefers durch Brücke(n) oder Teilprothese. Als Brückenanker gelten nur Kronen, die unmittelbar den Lücken benachbart und mit dem/den Brückenglied(-ern) verbunden sind. Weitere Kronen im Brückenverband sind nach den Nummern 2200 bis 2220 zu berechnen. Gleiches gilt für Freiend- und Extensionsbrücken. Als Prothesenanker gelten Kronen, die ein Verbindungselement nach Nummer 5080 aufweisen. Kronen, die nicht als Brücken- oder Prothesenanker dienen, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden nach den Nummern 2200 bis 2220 berechnet. Nachkontrollen und ggf. Korrekturen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung sind Bestandteil der Leistung.Einlagefüllungen, die als Brückenanker dienen, sind nicht nach den Nummern 2160, 2170, sondern nach 5010 zu berechnen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Erschwerte Retention durch kurze klinische Krone
      • Erschwerte Abformung (z. B. Stellungsanomalie, inserierende Bänder, Würgereiz)
      • Divergenz oder Konvergenz der Ankerzähne
      • Ungünstige Pfeilerverteilung
      • Erschwertes Vorgehen bei parodontal ungünstigen Verhältnissen
      • Erhöhter Präparationsaufwand für Verblendung
      • Maßnahmen zur Farbbestimmung
      • Individueller Mehraufwand bei zusätzlichen Einproben
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Entfernen einer Einlagefüllung/Krone/eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes o. Ä. GOZ 2290
      • Entfernen eines Wurzelstiftes GOZ 2300
      • Besondere Maßnahmen beim Präparieren GOZ 2030
      • Anlegen von Spanngummi GOZ 2040
      • Plastischer Aufbau GOZ 2180
      • Gegossener Aufbau mit Stiftverankerung GOZ 2190
      • Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. GOZ 2195
      • Adhäsive Befestigung GOZ 2197
      • Verwendung eines Verbindungselements GOZ 5080
      • Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Zahn GOZ 5120
      • Provisorische Brücke im direkten Verfahren, je Brückenspanne oder Freiendsattel GOZ 5140
      • Funktionsanalytische Leistungen GOZ 8000 ff.
      • u. v. m.
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040:

      Die bisher durchschnittlich bei den Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 (Nummern 500 bis 504 GOZ alt) berechneten Gebührensätze liegen deutlich über dem 2,3fachen Gebührensatz. Auf Vorschlag der BZÄK wurden die Punktzahlen dieser Leistungen erhöht. Die BZÄK geht im Gegenzug davon aus, dass nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Mittel der 2,3fache Gebührensatz berechnet wird. Diese Annahme wurde den Berechnungen zu den finanziellen Auswirkungen des neuen Gebührenverzeichnisses zugrunde gelegt.

      Die bisher gebührenrechtlich umstrittene aber nach Angaben der Kostenträger weithin übliche Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 5080 und 5040 wird ausgeschlossen. Im Gegenzug wird die Punktzahl der Leistung nach der Nr. 5040 erhöht. Die Beschreibung des Leistungsumfangs der Leistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 wird präzisiert. Im Zusammenhang mit der implantatgestützten prothetischen Versorgung stehen nur die Leistungen nach den Nummern 5000, 5030 oder 5040 zur Verfügung. Die Leistung nach der Nummer 5040 ist im Zusammenhang mit der Versorgung auf einem Implantat nur dann berechnungsfähig, wenn auf dem Implantataufbau ein individueller Innenkonus (bzw. individuelle Mesostruktur oder Innenteleskop) plus Außenkonus (bzw. Außenteleskop) hergestellt wird. Der Innenkonus ist mit dem Innenteleskop/Primärteil und der Außenkonus mit dem Außenteleskop/Sekundärteil eines Teleskops vergleichbar.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 5010 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- und andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.

      Erläuterungen/Hinweise

      Eine adhäsive Befestigung nach der Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung nach der Nr. 2197 GOZ führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „nicht vor Kronen nach 5000-5040 GOZ"

      Provisorische Kronen, berechnet als Einzelkronen nach 2270 GOZ, sind auch im Lückengebiss unter Umständen. die zahnmedizinisch und damit gebührenrechtlich indizierte Versorgung. Solche Gegebenheiten werden z.B. durch Interimsprothesen, alte Prothesen als Provisorien oder therapeutische Schienen begründet. Ein provisorisches Brückenglied nach 5140 GOZ ist in solchen Fällen zahnmedizinisch und faktisch unmöglich einzugliedern oder sogar kontraindiziert.

      In anderen Fällen ist eine provisorische Brücke nach 5140 GOZ aus belastungstechnischen Gründen nicht haltbar (z.B. bei sehr großen Spannen) oder zahnmedizinisch entbehrlich.

      Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ dürfen nur provisorische Brückenglieder „nach den Regeln der Kunst“ berechnet werden. Zahnmedizinisch nicht erforderliche provisorische Brückenglieder nach 5140 GOZ (in Verbindung mit 5120) können gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ nicht berechnet werden. Ihr Hinweis, statt zweimal 2270 GOZ seien zweimal die 5120 (Pfeilerkronen) und einmal die 5140 GOZ (Brückenspanne) anzusetzen, weil die endgültige Versorgung auch eine Brücke sei, geht aus den zahnmedizinischen Darlegungen erkennbar fehl. Die verordnungskonforme Berechnung der provisorischen Kronen nach 2270 GOZ bleibt aus diesem Grund bestehen.

      Tarifliche Erstattung gibt es für medizinisch notwendige Leistungen. In diesem Fall ist die Versorgung mit zwei Einzelprovisorien die medizinisch notwendige und vertretbare Versorgung. Eine Erstattung sollte nach Tarif erfolgen.

    • „Relationsbestimmung/Abformungen mit der Leistung abgegolten“
      1. Die einfache „Relationsbestimmung“, also die Fixierung des gewohnheitsmäßigen und vorgegebenen Zusammenbisses der Zähne, ist mit der Gebühr für Inlays und Kronen abgegolten. Nicht abgegolten sind instrumentelle Registrierungen völlig anderer Kieferpositionen (gelenkbezügliche Zentrikposition, laterale Grenzpositionen, protrusive Positionen etc.) nach 8010–8065 GOZ wegen einer abweichenden Indikationsstellung, also nicht „wegen Inlays, Kronen oder Brücken.“

      2. Lediglich Abformungen von Präparationen sind abgegolten. Nicht abgegolten sind Abformungen anderer anatomischer Bezirke (Kieferkämme, Weichteile) nach 5170 - 5190 GOZ. Nicht abgegolten sind auch Remontageabformungen nach 5170 GOZ, welche später – auf Präparationsabformungen eigenständig in eigener Sitzung folgend – erforderlich werden. Auch selbstständige Abformungen zur Diagnostik oder Planung nach 0050, 0060 GOZ sind mit der "Hauptleistung" nicht abgegolten und werden getrennt berechnet.

      Alle weitergehenden Leistungen, die notwendig werden, um eine exakte Relationsbestimmung des Kausystems wiederherzustellen, sind nicht mit der Leistung abgegolten, sondern werden als eigenständige Leistungen erbracht und auch berechnet. Auch neben einer Einzelkrone oder einem Inlay können die Kieferverhältnisse die Relationsbestimmung, z. B. mittels Gesichtsbogen und Bissnahme, notwendig machen. Eine generelle Ablehnung der Kostenerstattung mit dem Hinweis, dass diese Leistungen Bestandteil der "Hauptleistung" seien, entbehrt jede Grundlage. Sollte der Kostenerstatter einen begründeten Zweifel an der erbrachten und berechneten Leistung erheben, so muss dieser einen Sachverständigen zur Klärung der Leistungspflicht einschalten.

    • „8010-8100 nicht mit 2200-2220, 5000-5040 und 5200-5230 GOZ abgegolten"

      Ein ständig von kostenerstattenden Stellen wiederholtes Argument lautet, die funktionsanalytisch und funktionstherapeutisch indizierten Leistungen in einem Behandlungsfall seien mit gleichzeitigen restaurativen oder prothetischen Maßnahmen abgegolten. Diese Stellen kennen offensichtlich eine simple medizinische Tatsache nicht: Innerhalb eines „Behandlungsfalles“ können ggf. mehrere eigenständige und voneinander unabhängige „Krankheitsbilder“ zahnmedizinisch behandelt werden. Es ist schon eine recht eigenartige und schmalspurige Sichtweise der modernen Zahnmedizin, sie quasi als Behandlung des erkrankten Gebisses zu pauschalieren. Folgendes Beispiel mit den beiden Krankheitsbildern „fehlender Zahn“ und „traumatische Okklusion/Artikulation“ soll diese Aussagen verdeutlichen:

      Ein Zahn sei wegen chronischer Fehlbelastung völlig frakturiert und muss extrahiert werden. Es soll eine Brückenversorgung erfolgen mit Kronen auf den Nachbarzähnen und einem Brückenglied für den fehlenden Zahn. Es muss zur Absicherung der Diagnostik und zur störungsfreien Inkorporation der Brücke eine funktionsanalytische Untersuchung des Gebisses erfolgen und je nach Ergebnis auch eine Funktionstherapie. Nicht nur die „Kieferrelation“ als Bestimmung des normalen Zubisses im Zahnreihenschluss (Okklusion) ist in diesem Fall zahnmedizinisch erforderlich, sondern über die rein statischen Kieferbeziehung hinaus die Bestimmung der speziellen Mahlbewegungen. Diese setzen sich zusammen aus Vorschubbewegungen, Seitwärtsbewegungen und ggf. auch Rückwärtsbewegungen (zahnmedizinisch richtig: Gleitbewegungen aus der Zentrik). Diese Bewegungen der Kiefer zueinander werden fachlich mit „Artikulation“ bezeichnet.

      Die Bestimmung der „Kieferrelation“ ist verordnungsgemäß mit den Gebühren für die Brückenversorgung abgegolten. Nicht abgegolten ist die Bestimmung der Kieferbewegungen (Artikulation) und die Bestimmung der Zentrik (Gelenkbeziehung).

      Wenn notwendige funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen mit den Gebühren für die Brückenversorgung tatsächlich abgegolten wären, so würde die Brückenversorgung faktisch ohne Honorar bleiben!

    • „Nachkontrolle und Korrekturen abgegolten“

      Bei den Maßnahmen nach 4030, 4040, 8100 GOZ wurden nicht die eingegliederten Restaurationen oder Prothesen bearbeitet. Diese wurden weder geglättet noch eingeschliffen.

      1. Es wurde die natürliche Zahnsubstanz behandelt, unabhängig von Inlays, Kronen oder Brücken: Dies ist bereits aus der Rechnung klar erkennbar. Das Eingliederungsdatum der Restauration bzw. Prothese liegt zeitlich später als das Datum der Erbringung von 4030, 4040, 8100 GOZ. Eine „Korrektur“ oder „Nachkontrolle“ eingegliederter Restaurationen / Brücken oder Prothesen gemäß dem Zeitablauf kommt nicht in Frage.

      2. Die Behandlung nach 4030, 4040, 8100 GOZ fand an anderen als den konservierend / prothetisch versorgten Zähnen statt, nämlich an den natürlichen Zähnen oder der bereits vorhandenen alten Zahnersatz. Es handelt sich dabei um die natürlichen oder bereits ersetzten Zähne ____ (Zahnbezeichnungen).

      In diesem Fall ist eher davon auszugehen, dass eine Nichterstattung ohne begründeten Zweifel erfolgt. Die Erstattung für medizinisch notwendige Leistungen beinhaltet jeder Versicherungsvertrag. Gelingt es dem Kostenerstatter, die erbrachte Leistung als Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung zu deklarieren, so ist eine Erstattung nicht nötig. Hier muss mit Nachdruck auf die Liquidation verwiesen werden: Eine chronologische Aufführung der erbrachten Leistungen ist nach § 10 GOZ unumgänglich. Eine Erstattung sollte nach Tarif gewährt werden.