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GOZ 4070
Parodontalchirurgische Therapie an einwurzeligem Zahn

Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen

Arbeiten & Organisieren

GOZ 4070 Schnellcheck

Punktzahl:100
Faktoren:1,0 : 5,62 €2,3 : 12,94 €3,5 : 19,68 €
  • Abrechenbar
    • je einwurzeligen Zahn/Implantat
    • für das Entfernen subgingivaler Konkremente
    • für die Glättung der Wurzeloberfläche mit Handinstrumenten
    • für die maschinelle oder mechanische Glättung der Wurzeloberfläche
    • für geschlossene parodontalchirurgische Therapie
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • je einwurzeligen Zahn
    • geschlossene parodontalchirurgische Maßnahme
    • Entfernung subgingivaler Konkremente
    • Wurzelglättung
    • Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
  • Nicht abrechenbar
    • für eine geschlossene parodontalchirurgische Therapie an mehrwurzeligen Zähnen
    • für eine offene parodontalchirurgische Therapie
    • neben GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung) sitzungs- und zahngleich
    • neben GOZ 4090 (Offene parodontalchirurgische Therapie) am selben Zahn in derselben Sitzung
    • für eine Gingivektomie (= GOZ 4080)
    • für Exzision kleineren Umfangs (= GOZ 3070)
    • für Exzision größeren Umfangs (= GOZ 3080)
    • für eine Probeexzision (= GOÄ 2401, GOÄ 2402)
    • für eine Antiinfektiöse Therapie (AIT) an einem einwurzeligen Zahn gem. Leitlinie S3 (= Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ, empfohlene Analoggebühr Beratungsforum BZÄK – Beihilfe – PKV: GOZ-Nr. 3010a)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0080 ff. (Anästhesien)
    • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
    • GOZ 1030 (Medikamententräger)
    • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
    • GOZ 2130 (Politur einer Füllung)
    • GOZ 2320 (Wiederherstellung einer Krone)
    • GOZ 3240/GOZ 3250 (Vestibulum-/Tuberplastik)
    • GOZ 4000 (Parodontalstatus)
    • GOZ 4005 (Gingival-/Parodontalindex)
    • GOZ 4020 (Lokale Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
    • GOZ 4025 (Antibakterielle Lokalapplikation)
    • GOZ 4030 (Beseitigung scharfer Zahnkanten)
    • GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
    • GOZ 4050 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn)
    • GOZ 4080 (Gingivektomie)
    • GOZ 4110GOZ 4138 (Operative Leistungen PAR)
    • GOZ 9050/GOZ 9060 (Auswechseln von Sekundärteilen)
    • Taschensterilisation durch Laser etc. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
    • Antimikrobielle photodynamische Therapie analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
    • Full-Mouth-Disinfektion analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
    • Materialkosten
    • Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) gemäß Leitlinie S3 (= Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ, empfohlene Analoggebühr des Beratungsforums BZÄK – Beihilfe – PKV: GOZ-Nr. 2110a)
    • Mundhygieneunterweisung im Rahmen der UPT (unterstützenden Parodontitistherapie) gemäß Leitlinie S3 analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
    • Mundhygienekontrolle im Rahmen der UPT (unterstützenden Parodontitistherapie) gemäß Leitlinie S3 analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
    • Parodontits Risikotestanalog analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
    • Injektion zur Aufhebung der Anästhesiewirkung (z. B. mit Ora Verse) analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
    • Wundflächenentkeimung mittels Laser analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
    • subgingivale, medikamentöse, antibakterielle Lokalapplikation am Implantat § analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
    • Parodontitis-Risiko-Test (PRT) analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
    • aMMP-8 PerioMarker® Schnelltest zur Parodontitis-Früherkennung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • Vergleich GOZ  BEMA 
check
Abrechenbar
  • je einwurzeligen Zahn/Implantat
  • für das Entfernen subgingivaler Konkremente
  • für die Glättung der Wurzeloberfläche mit Handinstrumenten
  • für die maschinelle oder mechanische Glättung der Wurzeloberfläche
  • für geschlossene parodontalchirurgische Therapie
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • je einwurzeligen Zahn
  • geschlossene parodontalchirurgische Maßnahme
  • Entfernung subgingivaler Konkremente
  • Wurzelglättung
  • Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
no-check
Nicht abrechenbar
  • für eine geschlossene parodontalchirurgische Therapie an mehrwurzeligen Zähnen
  • für eine offene parodontalchirurgische Therapie
  • neben GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung) sitzungs- und zahngleich
  • neben GOZ 4090 (Offene parodontalchirurgische Therapie) am selben Zahn in derselben Sitzung
  • für eine Gingivektomie (= GOZ 4080)
  • für Exzision kleineren Umfangs (= GOZ 3070)
  • für Exzision größeren Umfangs (= GOZ 3080)
  • für eine Probeexzision (= GOÄ 2401, GOÄ 2402)
  • für eine Antiinfektiöse Therapie (AIT) an einem einwurzeligen Zahn gem. Leitlinie S3 (= Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ, empfohlene Analoggebühr Beratungsforum BZÄK – Beihilfe – PKV: GOZ-Nr. 3010a)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 ff. (Anästhesien)
  • GOZ 1020 (Lokale Fluoridierung)
  • GOZ 1030 (Medikamententräger)
  • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
  • GOZ 2130 (Politur einer Füllung)
  • GOZ 2320 (Wiederherstellung einer Krone)
  • GOZ 3240/GOZ 3250 (Vestibulum-/Tuberplastik)
  • GOZ 4000 (Parodontalstatus)
  • GOZ 4005 (Gingival-/Parodontalindex)
  • GOZ 4020 (Lokale Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • GOZ 4025 (Antibakterielle Lokalapplikation)
  • GOZ 4030 (Beseitigung scharfer Zahnkanten)
  • GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
  • GOZ 4050 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn)
  • GOZ 4080 (Gingivektomie)
  • GOZ 4110GOZ 4138 (Operative Leistungen PAR)
  • GOZ 9050/GOZ 9060 (Auswechseln von Sekundärteilen)
  • Taschensterilisation durch Laser etc. analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • Antimikrobielle photodynamische Therapie analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • Full-Mouth-Disinfektion analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • Materialkosten
  • Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) gemäß Leitlinie S3 (= Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ, empfohlene Analoggebühr des Beratungsforums BZÄK – Beihilfe – PKV: GOZ-Nr. 2110a)
  • Mundhygieneunterweisung im Rahmen der UPT (unterstützenden Parodontitistherapie) gemäß Leitlinie S3 analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • Mundhygienekontrolle im Rahmen der UPT (unterstützenden Parodontitistherapie) gemäß Leitlinie S3 analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • Parodontits Risikotestanalog analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • Injektion zur Aufhebung der Anästhesiewirkung (z. B. mit Ora Verse) analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • Wundflächenentkeimung mittels Laser analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • subgingivale, medikamentöse, antibakterielle Lokalapplikation am Implantat § analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • Parodontitis-Risiko-Test (PRT) analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • aMMP-8 PerioMarker® Schnelltest zur Parodontitis-Früherkennung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ
  • Abrechnungsbestimmung

    Neben den Leistungen nach den GOZ 4090 und GOZ 4100 sind Leistungen nach den GOZ 4050 bis GOZ 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Zähne
    • systematische Behandlung von Parodontopathien,
    • subgingivale Entfernung von Konkrementen, Zahnstein, Biofilm und Wurzelglättung
    • Spülung
    • Wundversorgung
    • Verhaltensmaßnahmen nach Eingriff erläutert
    • Material/Medikamente/Instrumentarium
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Das Entfernen von Granulationsgewebe ist ggf. in der Leistung enthalten und nicht separat berechenbar.

      Neben einer professionellen Zahnreinigung in derselben Sitzung ist die Leistung nicht berechenbar, wird die Behandlung an verschiedenen Zähnen durchgeführt, sind die Leistungen zahngetrennt berechenbar.

      (0)SitzungGebietLeistungszifferLeistungAnzahlErläuterung
      14.0515-25, 27, 35-451040Professionelle Zahnreinigung21

      17, 16, 26, 36, 37, 46, 474055Entfernung harter und weicher Beläge7

      17, 16, 26, 36, 37, 46, 474075Parodontalchirurgische Therapie7Auch ohne Anästhesie möglich!

      Eine vorhergehende Anästhesie ist keinesfalls Voraussetzung für die Berechenbarkeit der GOZ 4070/GOZ 4075.

      Unterschiede/Abgrenzung GOZ GOZ 1040, GOZ 4050, GOZ 4055, GOZ 4070, GOZ 4075

      Die GOZ 1040 ist berechenbar für:

      • Entfernung supragingivaler/gingivaler Beläge
      • Entfernung von Verfärbungen aus nichtkosmetischen Gründen
      • Reinigung der Zahnzwischenräume
      • Entfernung des Biofilms supragingival
      • Oberflächenpolitur
      • Fluoridierungsmaßnahmen

      Die GOZ 4050/GOZ 4055 sind berechenbar für:

      • Entfernung von weichen Belägen
      • Entfernung von harten supragingivalen Belägen (Zahnstein)
      • ggf. anschließendes Polieren

      Die GOZ 4070/GOZ 4075 sind berechenbar für:

      • Entfernung von harten Belägen/Konkrementen subgingival
      • Gingivakürettage
      • Root Planing
      • Deep Scaling
      • Entfernung des Biofilms subgingival

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen, oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.

      Antiinfektiöse Therapie gemäß der S3-Leitlinie

      Bei der subgingivalen Instrumentierung als Initialtherapie im Rahmen der antiinfektiösen Therapie (AIT) handelt es sich – anders als bei den GOZ-Nrn. 4070/4075 - um eine nichtchirurgische subingivale Belagsentfernung. Das Beratungsforum BZÄK, PKV und Beihilfe hat mit den Beschlüssen „Die leitliniengerechte PAR Behandlungsstrecke in der GOZ“ vereinbart, dass eine subgingivale Instrumentierung im Rahmen der Antiinfektiösen Therapie analog gemäß § 6 Abs. GOZ berechnungsfähig ist. Das Beratungsforum schlägt als Analogpositionen

      • für einen einwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 3010a
      • für einen mehrwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 4138a mit der Leistungsbeschreibung „Subgingivale Instrumentierung -PAR“ vor. Auch für die subgingivale Instrumentierung im Rahmen der Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) hat das Beratungsforum BZÄK, PKV und Beihilfe die Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ beschlossen. Das Beratungsforum schlägt als Analogposition
      • für einen einwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 0090a
      • für einen mehrwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 2197a mit der Leistungsbeschreibung „Subgingivale Instrumentierung – UPT“ vor.

      Hinweis:
      Die GOZ-Nrn. 1040, 4050/4055, 4060 sind zusätzlich zu der subgingivalen Instrumentierung im Rahmen der AIT oder UPT berechnungsfähig.

      Die GOZ-Nrn. 4070/4075 sind nicht neben der subgingivalen Instrumentierung im Rahmen der AIT oder UPT berechnungsfähig.

      Die GOZ-Nrn. 1040, 4050/4055, 4060 sind nicht zeit- und zahngleich neben den GOZ-Nrn. 4070/4075 berechnungsfähig.

      Wundverband
      Ein Wundverband ist mit der parodontalchirurgischen Leistung als primäre Wundversorgung abgegolten und kann nicht in der gleichen Sitzung am selben Zahn neben der GOZ-Nr. 4070 berechnet werden. Ein Verbandswechsel in der Folge¬sitzung kann jedoch zusätzlich über die GOÄ-Nr. 200 berechnet werden.

      Nachbehandlung in einer Folgesitzung
      Nachbehandlungen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen werden gemäß der GOZ-Nr. 4150 berechnet. Erfolgt zu¬sätzlich ein Verbandswechsel, kann hierfür neben der GOZ-Nr. 4150 die GOÄ-Nr. 200 berechnet werden. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 200 ist jedoch nicht in der gleichen Sitzung neben den GOZ-Nrn. 4070 und 4075 möglich.

      Abgrenzung der GOZ-Nrn. 4150 zur Befundevaluation gemäß der S3 Leitlinie
      Die GOZ-Nr. 4150 beschreibt lediglich eine Kontrolle bzw. eine Nachbehandlung. Die BEVa hingegen umfasst beispiels¬weise die erneute Dokumentation des klinischen Befunds (Sondierungstiefen, Sondierungsblutung, Zahnlockerung, Fur¬kationsbefall, röntgenologischer Knochenabbau und die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter) und den Vergleich der Befunddaten mit den Befunddaten des Parodontalstatus. Außerdem wird dem Patienten der Nutzen der UPT-Maßnahmen (Unterstützende Parodontitistherapie) erläutert. Eine Befundevaluation in der Folgesitzung an die GOZ-Nr. 4070 geht, ähnlich wie der Leistungsinhalt der BEMA-Nr. BEVa, weit über den Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 4150 hinaus und wird analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet. Diese Auf¬fassung vertritt auch die BZÄK.

      Vom Beratungsforum BZÄK – PKV – Beihilfe empfohlene Analogleistungen

      (0)AnalogleistungEmpfohlene
      Analoggegühr des
      Beratungsforums mit
      verpflichtendem Text der
      Analoggebühr
      GOZ-Honorar
      €-Betrag - 2.3-
      facher Faktor1
      Vergleich
      BEMA-Honorar2
      Hinweis
      Die Erhebung eines Gingivalindex
      und/oder eines Parodontalindex
      (z.B. des Parodontalen Screening-
      Index PSI) im Rahmen einer
      Unterstützenden
      Parodonditistherapie (UPT),
      (siehe Beschluss-Nr. 54)
      GOZ-Nr. 4005a10,35 €14,40 €Die Analogleistung ist für die 3. und 4. Erhebung innerhalb eines Jahres berechnungsfähig.
      Parodontaldiagnostik einschließlich
      Staging und Grading (gemäß Leitlinie
      S3, einschließlich Dokumentation
      (z. B. von ParoStatus)
      (siehe Beschluss-Nr. 57)
      GOZ-Nr. 8000a
      PAR-Diagnostik,
      Staging/Grading.
      Dokumentation
      64,68 €52,80 €- Die Analogleistung ist einmal je
      PAR-Behandlungsstrecke berechnungsfähig.
      - Die GOZ-Nr. 4000 ist daneben nicht zusätzlich berechnungsfähig.
      Aushändigung des Status (gemäß
      Analog-Nr. 8000a) auf Wunsch des
      Patienten – Ausfertigung PAR-
      Formblatt
      (siehe Beschluss-Nr. 57)
      GOZ-Nr. 4030a
      Ausfertigung PAR-
      Formblatt
      4,53 €-- Ausdruck des PAR-Status gemäß Analog-Nr. 8000a auf Wunsch des Patienten.
      Parodontologisches Aufklärungs-
      und Therapiegespräch (ATG)
      (siehe Beschluss-Nr. 58)
      GOZ-Nr. 2110a
      "Parodontologisches
      Aufklärungs- und
      Therapiegespräch (ATG)
      41,25 €33,60 €- Die Analogleistung ist einmal je
      PAR-Behandlungsstrecke berechnungsfähig.
      - Andere Gesprächs- und Beratungsleistungen
      (z. B. GOÄ-Nr. 1) sind nicht zusätzl. berechnungsfähig.
      Antiinfektiöse Therapie,
      einwurzeliger Zahn
      (siehe Beschluss-Nr. 55)
      GOZ-Nr. 3010a
      Subgingivale
      Instrumentierung – PAR
      (AIT)
      14,23 €16,80 €- Nicht neben GOZ-Nr. 4070 und
      4075 berechnungsfähig.
      - Die Entfernung harter/weicher Belege
      nach GOZ-Nr. 4050/4055 zusätzl. berechnet werden.
      Antiifektiöse Therapie,
      mehrwurzeliger Zahn
      (siehe Beschluss-Nr. 55)
      GOZ-Nr. 4138a
      Subgingviale
      Instrumentierung – PAR
      (AIT)
      28,46 €31,20 €- Nicht neben GOZ-Nr. 4070 und
      4075 berechnungsfähig.
      - Die Entfernung harter/weicher Belege
      nach GOZ-Nr. 4050/4055 zusätzl. berechnet werden.
      Befundevaluation
      (siehe Beschluss-Nr. 59)
      5070a
      Befundevaluation – PAR
      51,74 €38,40 €- Je nach Schweregrad bis zu dreimal
      innerhalb eines Jahres berechnungsfähig.
      - Abgegolten ist die erneute Dokumentation
      des klinischen Befundes und die Aufklärung
      des Patienten über die weiteren UPT-Maßnahmen.
      Nichtchirurgische, subgingivale
      Belagsentfernung, einwurzeliger
      Zahn
      (siehe Beschluss-Nr. 56)
      0090a
      Subgingivale
      Instrumentierung – UPT
      9,60 €6,00 €- Nicht neben GOZ-Nrn. 4070 und 4075 berechnungsfähig.
      - Die Entfernung harter/weicher Beläge kann zusätzl. nach GOZ-Nrn. 4050/4055 oder für die PZR GOZ-Nr. 1040 zusätzl. berechnet werden.
      Nichtchirurgische, subgingivale
      Belagsentfernung, mehrwurzeliger
      Zahn
      (siehe Beschluss-Nr. 56)
      2197a
      Subgigivale
      Instrumentalisierung – UPT
      16,82 €14,40 €- Nicht neben GOZ-Nrn. 4070 und 4075 berechnungsfähig.
      - Die Entfernung harter/weicher Beläge kann zusätzl. nach GOZ-Nrn. 4050/4055 oder für die PZR GOZ-Nr. 1040 zusätzl. berechnet werden.


      Alle anderen nicht aufgeführten Leistungen sind nach den Bestimmungen der GOZ und GOÄ berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Diese Leistung ist die parodontalchirurgische Therapie im subgingivalen Bereich in einem „geschlossenen“ Verfahren. Sie folgt in der Regel einer Initialtherapie, z. B. der supragingivalen Zahnstein- und Belagentfernung und/oder der professionellen Zahnreinigung. Das „geschlossene Vorgehen“ bezeichnet die chirurgische Parodontaltherapie ohne Mobilisierung oder Aufklappung des Zahnfleisches bei Erhaltung der Gingivamanschette. Sie beinhaltet vor allem die Entfernung der Konkremente sowie die Reinigung und Glättung der Wurzeloberfläche. Eine ggf. notwendige Gingivakürettage zur Entfernung von Granulationsgewebe gehört ebenfalls zum Leistungsinhalt. Eine interne Gingivektomie fällt nicht unter diese Gebührennummer. Die Wurzeloberflächenbearbeitung kann mittels Handinstrumenten oder maschinell/mechanisch erfolgen.

      Diese Gebührennummer bezieht sich auf Maßnahmen an einwurzeligen Zähnen und an Implantaten. Die Leistung ist nicht in derselben Sitzung mit einer professionellen Zahnreinigung berechnungsfähig.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 55:
      Die subgingivale Instrumentierung in der 2. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist aufgrund der darin nicht enthaltenen Weichgewebskürettage nicht in der GOZ beschrieben. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühren für die subgingivale Instrumentierung am einwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 3010a und am mehrwurzeligen Zahn die GOZ-Nr. 4138a. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: „GOZ-Nr. 3010a“ bzw. „4138a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – PAR (AIT)“. Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 56:
      Die subgingivale Instrumentierung bei Resttaschen im Rahmen einer Unterstützenden Parodontitistherapie (UPT) gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und DGZMK ist eine selbstständige, nicht in der GOZ beschriebene Leistung. Die Leistung ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 0090a für den einwurzeligen Zahn und die GOZ-Nr. 2197a für den mehrwurzeligen Zahn. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „0090a“ bzw. „2197a“ mit der Beschreibung „Subgingivale Instrumentierung – UPT“. Die GOZ-Nrn. 4070 bzw. 4075 sind daneben nicht berechnungsfähig. Die Entfernung der gingivalen/supragingivalen weichen und harten Beläge ist originär nach der GOZ zu berechnen.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Besonderer Umfang der Konkremente
      • Besonders fest haftende Konkremente
      • Starke Schmerzempfindlichkeit
      • Starke Blutungsbereitschaft der Gingiva
      • Infiziertes Behandlungsgebiet
      • Mundspülungen zur Absenkung der Keimbelastung
      • Schwer erreichbare Konkremente bei Fehlstellung
      • Schwer entfernbare Konkremente auf Implantatoberflächen
      • Schwer entfernbare Konkremente an Oberflächeneinziehungen
      • Erschwernis bei Zahnlockerung
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Parodontalstatus GOZ 4000
      • Gingival-Index/Parodontal-Index GOZ 4005
      • Anästhesien GOZ 0080 ff.
      • Supragingivale Belagentfernung GOZ 4050
      • Kontrolle nach Belagentfernung GOZ 4060
      • Beseitigen scharfer Zahnkanten GOZ 4030
      • Politur von Füllungen GOZ 2130
      • Konturieren von Rekonstruktionsrändern GOZ 2320
      • Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen GOZ 4020
      • Behandlung überempfindlicher Zahnflächen GOZ 2010
      • Lokale Fluoridierung GOZ 1020
      • Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation GOZ 4025
      • Mundhygienestatus GOZ 1000
      • Kontrolle Übungserfolg GOZ 1010
      • Versiegelung von Fissuren, Glattflächen GOZ 2000
      • Zusätzliche Reinigung der Zunge und der Wangenschleimhaut im Sinne einer Full-MouthDesinfektion GOZ § 6 Abs. 1
      • Interne Gingivektomie, externe Gingivektomie, Gingivoplastik GOZ 4080
      • Taschensterilisation (z. B. mittels Ozon, Laser o. Ä.) GOZ § 6 Abs. 1
      • u. v. m.

      Weitere Informationen erhalten Sie unter:
      Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen: Bundeszahnärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK) (bzaek.de)

      https://www.bzaek.de/goz/beratungsforum-fuer-gebuehrenordnungsfragen.html

    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 4070 und 4075:

      Die Leistungen nach den Nummern 4070 und 4075 beschreiben im Wesentlichen die bisher der GOZalt Nummer 407 zugeordneten parodontal-chirurgischen Leistungen. Es erfolgt aufgrund des unterschiedlichen Aufwandes eine Differenzierung nach ein- und mehrwurzeligen Zähnen.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 4070 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn die Behandlungsrichtlinie eine Berechnung der Nrn. P 200 und P 201 BEMA (Systematische Behandlung von Parodontopathien [supra- und subgingivales Debridement], geschlossenes Vorgehen) ausschließt. Dies gilt insbesondere für die Behandlung an Implantaten.

      Erläuterungen/Hinweise

      Im Rahmen der Parodontitistherapie ist beim Versicherten der GKV der Einsatz eines Lasers zur Deepithelisierung, Entkeimung o. Ä. als selbstständige Zusatzleistung möglich, ohne dass der Versicherte seinen Anspruch auf die Sachleistung (Nrn. P 200 ff. BEMA) verliert. Gleiches gilt für die photodynamische Therapie. Die Berechnung erfolgt jeweils gem. § 6 Abs. 1 GOZ und nicht nach der Nr. 0120 GOZ.

      Die Nrn. 4070 und 4075 GOZ sind neben den Nrn. P 200 und P 201 BEMA für denselben Zahn in derselben Sitzung nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme.

      Eine Parodontitistherapie allein mittels Laser ist keine vertragszahnärztliche Leistung und muss privat vereinbart werden.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „Nicht neben 4070, 4075 berechenbar“

      In diesem Fall wird von der kostenerstattenden Stelle behauptet, dass Leistungen nicht nebeneinander berechnet werden dürfen, die in ihren Leistungsbeschreibungen 2 verschiedene Behandlungen beschreiben.

      Die Leistungen 4050, 4055 "Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen (4050) Zahn oder Implantat, auch Brückenglied oder an einem mehrwurzeligen Zahn (4055)" beziehen sich auf die klinisch sichtbaren Beläge oberhalb des Zahnfleischsaumes.

      Die Leistungen 4070 und 4075 "Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen (4070) oder an einem mehrwurzeligen Zahn (4075) beziehen sich, wie aus der Leistungsbeschreibung zu ersehen, auf Beläge, die unterhalb des Zahnfleisches (subgingival) und auf der Wurzeloberfläche zu finden sind.

      Bei einer geschlossenen Parodontitis-Therapie ist es notwendig, sowohl die supra- (oberhalb des Zahnfleisches) als auch die subgingivalen (unterhalb des Zahnfleisches) Beläge zu entfernen.

      Nach erfolgter Reinigung werden in folgenden Sitzungen Kontrollen durchgeführt. Es liegt in der Natur der Therapie, dass sowohl supra- als auch subgingival kontrolliert wird. In diesem Sinne fällt die Leistung GOZ 4060 je Zahn, Implantat oder Brückenglied und die Leistung GOZ 4150 je Zahn oder Implantat an.

      Einen Ausschluss zur Nichtnebeneinanderberechnung der Leistungen 4050, 4055 und 4070, 4075 enthält die Gebührenordnung für Zahnärzte nicht. Es scheint sich hier eher um eine Verwechslung mit der Leistung 1040 (Professionelle Zahnreinigung) zu handeln. Diese Leistung darf sowohl neben 4050, 4055, 4070, 4075 als auch neben 4060, 4150 nicht berechnet werden.

    • „Taschensterilisation“

      Eine Leistung, die medizinisch notwendig ist und in der Gebührenordnung nicht beschrieben ist, darf nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Für die Leistungsbeschreibung und Kennzeichnung werden in § 10 Abs. 3 GOZ sehr genaue Vorgaben gemacht.

      Die Taschensterilisation ist in der GOZ 2012 nicht beschrieben worden. Diese wird nach Vorgabe des § 6 Abs. 1 nach einer Art-, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet. In der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer zur neuen Gebührenordnung heißt es hierzu: "Taschensterilisation ist in dem Leistungskatalog nicht beschrieben und sollte analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.“ Genau das haben wir mit der Leistung 4100 "Taschensterilisation mittels Laser entsprechend GOZ 4100 Lappenoperation an einem Seitenzahn" getan.

      Wir sind von der GOZ 1988 gewohnt, dass bei Analogberechnungen die Abrechnungsbestimmungen der "Originalleistung" als zwingend gegeben bei den "Analogleistungen" herangezogen werden. Aus diesem Grund wurde die Leistung 4070 bzw. 4075 am selben Zahn als nicht berechenbar neben GOZ 4100 von der kostenerstattenden Stelle abgelehnt. Hier kam es zu einer Fehlinterpretation. Dieser muss nun entschieden widersprochen werden. Es handelt sich hier um zwei selbständige Leistungen, die als solche berechnet werden dürfen.

      Der Behauptung, dass eine Versicherung "auf freiwillige Basis" eine Erstattung vornimmt, für eine Leistung, die angeblich nicht berechenbar sei, kann nicht gefolgt werden. Warum pro Sitzung 68,00 Euro erstattet werden sollen, ist nicht ersichtlich. Es liegt die Vermutung nahe, dass hier die Laserzuschlagsposition GOZ 0120 mit dem höchstmöglichen Wert pro Tag herangezogen wird. Die GOZ enthält allerdings keine Leistung, die einen Laserzuschlag in dieser Höhe ausweisen würde.

    • „Nicht neben 4005 berechenbar“

      In diesem Fall wird von der kostenerstattenden Stelle behauptet, dass Leistungen nicht nebeneinander berechnet werden dürfen, die in ihren Leistungsbeschreibungen zwei verschiedene Behandlungen beschreiben.

      Die Leistung 4000 beschreibt das „Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus“. Die Leistung nach der Nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. Die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer besagt dazu: „Die parodontale Befundaufnahme dokumentiert den aktuellen Parodontalbefund des Patienten in geeigneter Form. Der Umfang der zu erhebenden parodontalen Befunde richtet sich nach den Erfordernissen des individuellen Krankheitsbildes. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben.“

      Die Leistung 4005 beschreibt die „Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI)”. Die Leistung nach der Nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.

      Die Bundeszahnärztekammer führt hierzu aus: „Gingival- oder Parodontal-Indizes können als Instrument eines Screenings auf parodontale Läsionen oder als Verlaufskontrolle bei bestehender bzw. nach behandelter Parodontopathie angewendet werden. Sie sind ggf. auch zusammen mit dem Parodontalstatus nach Nummer 4000 indiziert. Die gemeinsame Berechnung der Nummern 4000 und 4005 ist nicht ausgeschlossen. Diese Nummern können daher im Verlaufe einer Behandlung nacheinander, aber ggf. auch nebeneinander indiziert sein.“

      Im Unterschied zur Nummer 4000 beinhaltet die Nummer 0010 in der Regel lediglich eine visuelle Beurteilung des Parodontiums, die Nummer 1000 dient der Information über den Mundhygienezustand und die Nummer 4005 liefert eine graduelle Einstufung des parodontalen Zustands nach Art eines Screenings. Aufgrund unterschiedlicher Leistungsinhalte und im Sinne einer abgestuften Diagnostik sind vorstehende Gebührennummern nebeneinander und/oder neben der Nummer 4000 berechnungsfähig.“

      Einen Ausschluss der Nebeneinanderberechenbarkeit hat der Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Hätte der Verordnungsgeber dies gewollt, so hätte er diesen Ausschluss mit in die Gebührenordnung aufgenommen. Es ist lediglich eine zeitliche Begrenzung zu finden: Die Leistungen 4000 und 4005 dürfen innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnet werden.

      Die Behauptung, dass die Faktorerhöhung mit der Begründung „6-Punkt-Messung“ nicht ausreichend sei, ist fachlich und gebührenrechtlich falsch. Es ist sehr wohl ein zusätzlicher diagnostischer und zeitlicher Aufwand, wenn bei einer Messung 6 Punkte je Parodontium vorgenommen werden, sowie Furkationsbefall und Lockerungsgrad. In Anbetracht der Tatsache, dass die gesetzliche Krankenversicherung ein deutlich höheres Honorar als das hier berechnete für dieselbe Leistung bezahlt, ist die Begründung mit 6-Punkte-Messung mehr als ausreichend. Die gesetzliche Krankenversicherung verlangt 2 Punkte je Parodontium. Hier wird dem privat Versicherten nicht einmal in Höhe einer Kassenleistung Erstattung gewährt.

    • „Nicht erneut innerhalb eines Monats“

      Es ist erstaunlich, mit welcher Begründung Ihre Versicherung die Erstattung einer medizinisch notwendigen Leistung ablehnt: Sie behauptet, dass die Entfernung subgingivaler Konkremente innerhalb von 30 Tagen ein zweites Mal nicht möglich sei. Eine pauschale Ablehnung wie „unserer Meinung nach medizinisch nicht indiziert“ ist in diesem Fall nicht hinnehmbar. Wenn der Versicherer Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit äußert, so muss er diese von einer neutralen Stelle klären lassen. So eine neutrale Stelle ist ein Sachverständiger oder Gutachter.

      Zu den monierten Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ):

      Die Leistung 4070 bzw. 4075 beschreibt eine parodontalchirurgische Therapie (insbesondere die Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem ein- (4070) bzw. mehrwurzeligen (4075) Zahn, bei sogenanntem geschlossenen Vorgehen. Konkrementenentfernung an Implantaten werden nach 4070 berechnet.

      Es findet sich in der Gebührenordnung keinerlei Begrenzung der Abrechnungshäufigkeit dieser Leistung. Hier wird, so scheint es, von der Versicherung die Abrechnungsbestimmung einer anderen Leistung herangezogen – nämlich der Leistung 4050/4055: Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen (4050) Zahn oder Implantat, auch Brückenglied oder an einem mehrwurzeligen Zahn (4055). Bei dieser Leistung sieht die Gebührenordnung eine Frist von 30 Tagen vor. Innerhalb dieser Zeit darf die Leistung nicht erneut berechnet werden.

      Es kommt nicht allzu häufig vor, dass diese Leistung der parodontalchirurgischen Therapie innerhalb kurzer Zeit mehrmals erbracht wird. In diesem Fall war es jedoch medizinisch notwendig. Nach erfolgter Reinigung wurden in nachfolgenden Sitzungen Kontrollen durchgeführt und mit der Leistung 4150 „Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen“ berechnet.

    • „GOZ 4150 und GOZ 4060 nebeneinander nicht berechenbar“

      In diesem Fall wird von der kostenerstattenden Stelle behauptet, dass Leistungen nicht nebeneinander berechnet werden dürfen, die in ihren Leistungsbeschreibungen zwei verschiedene Behandlungen beschreiben.

      Die Leistung GOZ 4060 beschreibt die Kontrolle nach einer Professionellen Zahnreinigung (GOZ 1040), mit Nachreinigung einschließlich Polieren, oder nach Belagsentfernung (GOZ 4050 bzw. 4055). Die Leistung GOZ 4150 beschreibt die Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen (nur nach Leistungen des Abschnitts E der Gebührenordnung für Zahnärzte).

      In der vorherigen Sitzung wurden die Leistungen GOZ 4050, 4055 (Belagsentfernung), 4070, 4075 (parodontalchirurgische Therapie) und 4080 (Gingivektomie, Gingivoplastik) im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung durchgeführt. Die Nachkontrolle erfolgte sowohl nach den Nummern 4050/4055 als auch nach GOZ 4070/4075 und 4080.

      Nach erfolgter Reinigung werden in anschließenden Sitzungen Kontrollen durchgeführt. Es liegt in der Natur der Therapie, dass sowohl supra- als auch subgingival kontrolliert wird. In diesem Sinne fällt die Leistung 4060 je Zahn, Implantat oder Brückenglied und die Leistung 4150 je Zahn oder Implantat oder Parodontium an.

      Hierzu ein Urteil des AG Burgwedel (Urteil vom 21.02.2002 Az.: 73 C 17/01):

      Das Gericht hatte vorwiegend über die Frage zu entscheiden, ob die GOZ-Position 406 neben der GOZ-Position 415 abrechenbar ist. (Die Nummern 406 und 415 der 2002 noch gültigen Gebührenordnung entsprechen den heutigen Nummern 4060 und 4150, das Urteil ist daher übertragbar.) Das Gericht hat sich bei der Entscheidung dieser Frage den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen. „a) GOZ-Position 406 neben GOZ-Position 415 – die genannten Leistungspositionen weisen unterschiedliche Leistungsinhalte auf und dürfen deshalb nebeneinander berechnet werden. Eine Einschränkung enthält die GOZ diesbezüglich nicht.

      Auch wenn dieses Urteil noch zur GOZ 1988 gefällt wurde, gilt es immer noch, da die Leistungsbeschreibung der beiden Leistungen in der neuen Gebührenordnung von 2012 nicht geändert worden ist.


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Gericht: VG Düsseldorf
Aktenzeichen: Az. 13 K 5973/12
Datum: 17.01.2013