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GOZ 4150
Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen

Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn, Implantat oder Parodontium

Arbeiten & Organisieren

GOZ 4150 Schnellcheck

Punktzahl:7
Faktoren:1,0 : 0,39 €2,3 : 0,91 €3,5 : 1,38 €
  • Abrechenbar
    • je Zahn, Parodontium oder Implantat
    • für die Wundkontrollen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen
    • für die Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Kontrolle
    • Applikation von desinfizierenden oder wundheilungsfördernde Spülungen, Medikamente
    • Wundreinigung
    • Nahtentfernung
  • Nicht abrechenbar
    • für die Wundkontrollen und/oder Nachbehandlungen nach sonstigen chirurgischen Maßnahmen
    • für die Nachbehandlung nach nichtchirurgischer subgingivaler Belagsentfernung (Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
    • ortsgleich in derselben Sitzung wie die parodontalchirurgische Maßnahme
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
    • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
    • GOZ 4060 (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
    • GOÄ 200 (Verbandwechsel)
    • GOÄ 2702 (Wiederherstellung, Entfernung Schienung, Stützapparate)
check
Abrechenbar
  • je Zahn, Parodontium oder Implantat
  • für die Wundkontrollen nach parodontalchirurgischen Maßnahmen
  • für die Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Kontrolle
  • Applikation von desinfizierenden oder wundheilungsfördernde Spülungen, Medikamente
  • Wundreinigung
  • Nahtentfernung
no-check
Nicht abrechenbar
  • für die Wundkontrollen und/oder Nachbehandlungen nach sonstigen chirurgischen Maßnahmen
  • für die Nachbehandlung nach nichtchirurgischer subgingivaler Belagsentfernung (Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ)
  • ortsgleich in derselben Sitzung wie die parodontalchirurgische Maßnahme
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 2010 (Behandlung überempfindlicher Zahnflächen)
  • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • GOZ 4060 (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • GOÄ 200 (Verbandwechsel)
  • GOÄ 2702 (Wiederherstellung, Entfernung Schienung, Stützapparate)
  • Abrechnungsbestimmung

    keine

  • Dokumentation
    • Zahn
    • Was wurde gemacht (z. B. Naht entfernt, Wunde gereinigt etc.)
    • Kontrollergebnisse
    • Medikamente (auch Menge)
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Der Verbandwechsel nach parodontalchirurgischen Maßnahmen ist in getrennter Sitzung als selbständige Leistung nach der GOÄ 200 zusätzlich neben der GOZ 4150 für die Kontrolle berechenbar.

      Werden in einer Sitzung Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen und anderen chirurgischen Leistungen erbracht, sind die Leistungen auch sitzungsgleich berechenbar, wenn es sich nicht um dasselbe OP-Gebiet handelt.

      Ortsgetrennt sind parodontalchirurgische Leistungen in derselben Sitzung be rechenbar.

      Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.

      Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen, oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die Leistung betrifft Maßnahmen des Abschnitts E der GOZ. Die Maßnahmen beinhalten in der Regel die Wundkontrolle und ggf. –reinigung und das Entfernen von Fäden, sofern auch parodontalchirurgische Maßnahmen erfolgt sind. Nachbehandlungsmaßnahmen nach sonstigen chirurgischen Leistungen nach den Abschnitten D und K der GOZ werden nicht nach dieser Nummer, sondern nach den Nummern 3290 ff. berechnet und können ggf. mit dieser Leistung zusammen berechnet werden.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Notwendigkeit für mehrere Maßnahmen
      • Erschwernis bei Wundinfektion
      • Maßnahmenumfang aufgrund des Operationsumfangs
      • Erschwerter Zugang zum Operationsgebiet
      • Zusätzliche Nahtentfernung
      • Entfernung eines Parodontalverbands
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Lokalbehandlg. v. Mundschleimhauterkrankungen GOZ 4020
      • Semipermanente Schienung GOZ 7070
      • Entfernung harter und weicher Zahnbeläge GOZ 4050
      • Behandlung überempfindlicher Zahnflächen GOZ 2010
      • subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn GOZ 4025
      • u. v. m.
    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 4150 GOZ ist mit Versicherten der GKV für die Nachbehandlung vereinbarungsfähig, wenn für einen Zahn eine parodontalchirurgische Leistung nach GOZ erbracht wurde.

      Erläuterungen/Hinweise

      Die Leistung ist auch an Implantaten abrechenbar.

      Eine Berechnung der Nr. 4150 GOZ neben der Nr. 111 BEMA (Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien, je Sitzung) für Leistungen am selben Zahn ist nicht möglich.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „Nicht neben 4070, 4075 berechenbar“

      In diesem Fall wird von der kostenerstattenden Stelle behauptet, dass Leistungen nicht nebeneinander berechnet werden dürfen, die in ihren Leistungsbeschreibungen 2 verschiedene Behandlungen beschreiben.

      Die Leistungen 4050, 4055 "Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen (4050) Zahn oder Implantat, auch Brückenglied oder an einem mehrwurzeligen Zahn (4055)" beziehen sich auf die klinisch sichtbaren Beläge oberhalb des Zahnfleischsaumes.

      Die Leistungen 4070 und 4075 "Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen (4070) oder an einem mehrwurzeligen Zahn (4075) beziehen sich, wie aus der Leistungsbeschreibung zu ersehen, auf Beläge, die unterhalb des Zahnfleisches (subgingival) und auf der Wurzeloberfläche zu finden sind.

      Bei einer geschlossenen Parodontitis-Therapie ist es notwendig, sowohl die supra- (oberhalb des Zahnfleisches) als auch die subgingivalen (unterhalb des Zahnfleisches) Beläge zu entfernen.

      Nach erfolgter Reinigung werden in folgenden Sitzungen Kontrollen durchgeführt. Es liegt in der Natur der Therapie, dass sowohl supra- als auch subgingival kontrolliert wird. In diesem Sinne fällt die Leistung GOZ 4060 je Zahn, Implantat oder Brückenglied und die Leistung GOZ 4150 je Zahn oder Implantat an.

      Einen Ausschluss zur Nichtnebeneinanderberechnung der Leistungen 4050, 4055 und 4070, 4075 enthält die Gebührenordnung für Zahnärzte nicht. Es scheint sich hier eher um eine Verwechslung mit der Leistung 1040 (Professionelle Zahnreinigung) zu handeln. Diese Leistung darf sowohl neben 4050, 4055, 4070, 4075 als auch neben 4060, 4150 nicht berechnet werden.

    • „Nicht neben 4005 berechenbar“

      In diesem Fall wird von der kostenerstattenden Stelle behauptet, dass Leistungen nicht nebeneinander berechnet werden dürfen, die in ihren Leistungsbeschreibungen zwei verschiedene Behandlungen beschreiben.

      Die Leistung 4000 beschreibt das „Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus“. Die Leistung nach der Nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. Die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer besagt dazu: „Die parodontale Befundaufnahme dokumentiert den aktuellen Parodontalbefund des Patienten in geeigneter Form. Der Umfang der zu erhebenden parodontalen Befunde richtet sich nach den Erfordernissen des individuellen Krankheitsbildes. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben.“

      Die Leistung 4005 beschreibt die „Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI)”. Die Leistung nach der Nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.

      Die Bundeszahnärztekammer führt hierzu aus: „Gingival- oder Parodontal-Indizes können als Instrument eines Screenings auf parodontale Läsionen oder als Verlaufskontrolle bei bestehender bzw. nach behandelter Parodontopathie angewendet werden. Sie sind ggf. auch zusammen mit dem Parodontalstatus nach Nummer 4000 indiziert. Die gemeinsame Berechnung der Nummern 4000 und 4005 ist nicht ausgeschlossen. Diese Nummern können daher im Verlaufe einer Behandlung nacheinander, aber ggf. auch nebeneinander indiziert sein.“

      Im Unterschied zur Nummer 4000 beinhaltet die Nummer 0010 in der Regel lediglich eine visuelle Beurteilung des Parodontiums, die Nummer 1000 dient der Information über den Mundhygienezustand und die Nummer 4005 liefert eine graduelle Einstufung des parodontalen Zustands nach Art eines Screenings. Aufgrund unterschiedlicher Leistungsinhalte und im Sinne einer abgestuften Diagnostik sind vorstehende Gebührennummern nebeneinander und/oder neben der Nummer 4000 berechnungsfähig.“

      Einen Ausschluss der Nebeneinanderberechenbarkeit hat der Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Hätte der Verordnungsgeber dies gewollt, so hätte er diesen Ausschluss mit in die Gebührenordnung aufgenommen. Es ist lediglich eine zeitliche Begrenzung zu finden: Die Leistungen 4000 und 4005 dürfen innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnet werden.

      Die Behauptung, dass die Faktorerhöhung mit der Begründung „6-Punkt-Messung“ nicht ausreichend sei, ist fachlich und gebührenrechtlich falsch. Es ist sehr wohl ein zusätzlicher diagnostischer und zeitlicher Aufwand, wenn bei einer Messung 6 Punkte je Parodontium vorgenommen werden, sowie Furkationsbefall und Lockerungsgrad. In Anbetracht der Tatsache, dass die gesetzliche Krankenversicherung ein deutlich höheres Honorar als das hier berechnete für dieselbe Leistung bezahlt, ist die Begründung mit 6-Punkte-Messung mehr als ausreichend. Die gesetzliche Krankenversicherung verlangt 2 Punkte je Parodontium. Hier wird dem privat Versicherten nicht einmal in Höhe einer Kassenleistung Erstattung gewährt.

    • „Nicht erneut innerhalb eines Monats“

      Es ist erstaunlich, mit welcher Begründung Ihre Versicherung die Erstattung einer medizinisch notwendigen Leistung ablehnt: Sie behauptet, dass die Entfernung subgingivaler Konkremente innerhalb von 30 Tagen ein zweites Mal nicht möglich sei. Eine pauschale Ablehnung wie „unserer Meinung nach medizinisch nicht indiziert“ ist in diesem Fall nicht hinnehmbar. Wenn der Versicherer Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit äußert, so muss er diese von einer neutralen Stelle klären lassen. So eine neutrale Stelle ist ein Sachverständiger oder Gutachter.

      Zu den monierten Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ):

      Die Leistung 4070 bzw. 4075 beschreibt eine parodontalchirurgische Therapie (insbesondere die Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem ein- (4070) bzw. mehrwurzeligen (4075) Zahn, bei sogenanntem geschlossenen Vorgehen. Konkrementenentfernung an Implantaten werden nach 4070 berechnet.

      Es findet sich in der Gebührenordnung keinerlei Begrenzung der Abrechnungshäufigkeit dieser Leistung. Hier wird, so scheint es, von der Versicherung die Abrechnungsbestimmung einer anderen Leistung herangezogen – nämlich der Leistung 4050/4055: Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen (4050) Zahn oder Implantat, auch Brückenglied oder an einem mehrwurzeligen Zahn (4055). Bei dieser Leistung sieht die Gebührenordnung eine Frist von 30 Tagen vor. Innerhalb dieser Zeit darf die Leistung nicht erneut berechnet werden.

      Es kommt nicht allzu häufig vor, dass diese Leistung der parodontalchirurgischen Therapie innerhalb kurzer Zeit mehrmals erbracht wird. In diesem Fall war es jedoch medizinisch notwendig. Nach erfolgter Reinigung wurden in nachfolgenden Sitzungen Kontrollen durchgeführt und mit der Leistung 4150 „Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen“ berechnet.

    • „GOZ 4150 und GOZ 4060 nebeneinander nicht berechenbar“

      In diesem Fall wird von der kostenerstattenden Stelle behauptet, dass Leistungen nicht nebeneinander berechnet werden dürfen, die in ihren Leistungsbeschreibungen zwei verschiedene Behandlungen beschreiben.

      Die Leistung GOZ 4060 beschreibt die Kontrolle nach einer Professionellen Zahnreinigung (GOZ 1040), mit Nachreinigung einschließlich Polieren, oder nach Belagsentfernung (GOZ 4050 bzw. 4055). Die Leistung GOZ 4150 beschreibt die Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen (nur nach Leistungen des Abschnitts E der Gebührenordnung für Zahnärzte).

      In der vorherigen Sitzung wurden die Leistungen GOZ 4050, 4055 (Belagsentfernung), 4070, 4075 (parodontalchirurgische Therapie) und 4080 (Gingivektomie, Gingivoplastik) im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung durchgeführt. Die Nachkontrolle erfolgte sowohl nach den Nummern 4050/4055 als auch nach GOZ 4070/4075 und 4080.

      Nach erfolgter Reinigung werden in anschließenden Sitzungen Kontrollen durchgeführt. Es liegt in der Natur der Therapie, dass sowohl supra- als auch subgingival kontrolliert wird. In diesem Sinne fällt die Leistung 4060 je Zahn, Implantat oder Brückenglied und die Leistung 4150 je Zahn oder Implantat oder Parodontium an.

      Hierzu ein Urteil des AG Burgwedel (Urteil vom 21.02.2002 Az.: 73 C 17/01):

      Das Gericht hatte vorwiegend über die Frage zu entscheiden, ob die GOZ-Position 406 neben der GOZ-Position 415 abrechenbar ist. (Die Nummern 406 und 415 der 2002 noch gültigen Gebührenordnung entsprechen den heutigen Nummern 4060 und 4150, das Urteil ist daher übertragbar.) Das Gericht hat sich bei der Entscheidung dieser Frage den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen. „a) GOZ-Position 406 neben GOZ-Position 415 – die genannten Leistungspositionen weisen unterschiedliche Leistungsinhalte auf und dürfen deshalb nebeneinander berechnet werden. Eine Einschränkung enthält die GOZ diesbezüglich nicht.

      Auch wenn dieses Urteil noch zur GOZ 1988 gefällt wurde, gilt es immer noch, da die Leistungsbeschreibung der beiden Leistungen in der neuen Gebührenordnung von 2012 nicht geändert worden ist.

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