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GOZ 4000
Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus

Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus

Arbeiten & Organisieren

GOZ 4000 Schnellcheck

Punktzahl:160
Faktoren:1,0 : 9,00 €2,3 : 20,70 €3,5 : 31,50 €
  • Abrechenbar
    • je Parodontalstatus, maximal zweimal innerhalb eines Jahres
    • für die Erstellung und Dokumentation eines Parodontalstatus
    • auch ohne nachfolgende Behandlung der Mundschleimhaut und des Parodontiums
    • zur Diagnostik einer Parodontalerkrankung
    • zur Dokumentation eines Parodontalbefundes
    • zur Planung einer Parodontaltherapie
    • zur Verlaufskontrolle einer Parodontalerkrankung
    • ggf. neben GOZ 4005 (Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex; PSI)
  • Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
    • Erstellen und Dokumentieren des Parodontalstatus
  • Nicht abrechenbar
    • häufiger als zweimal innerhalb eines Jahres (= Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
    • ohne Dokumentation
    • neben GOZ 1000 (Mundhygienestatus) ohne Begründung in der Rechnung, dass die Leistung anderen Zwecken diente
    • neben GOZ 1010 (Kontrolle des Übungserfolgs) ohne Begründung in der Rechnung, dass die Leistung anderen Zwecken diente
    • Parodontaldiagnostik einschließlich Staging und Grading (gemäß Leitlinie S3), einschließlich Dokumentation (z. B. von ParoStatus®) (= Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ, empfohlene Analogleistung Beratungsform BZÄK, Beihilfe, PKV GOZ-Nr. 8000a)
  • Zusätzlich abrechenbar
    • GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
    • GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
    • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
    • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
    • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
    • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
    • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
    • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
    • GOZ 1000 (Mundhygienestatus) Mit Begründung in der Rechnung, dass die Leistung anderen Zwecken dient.
    • GOZ 1010 (Kontrolle des Übungserfolgs) Mit der Begründung in der Rechnung, dass die Leistung anderen Zwecken dient.
    • GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung)
    • GOZ 4005 (Erhebung Gingival-/Parodontalindex)
    • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
    • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
    • GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
    • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
    • GOZ 4060 (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
    • GOZ 7000 ff. (Aufbissbehelfe und Schienen)
    • GOZ 8000 ff. (Funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen)
    • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
    • GOÄ 1, GOÄ 5, GOÄ 6 (Beratung, Untersuchung)
    • Ä70 (Befundbericht)
    • Ä75 (ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht)
    • Speicheltests, Bakterientests nach GOÄ
check
Abrechenbar
  • je Parodontalstatus, maximal zweimal innerhalb eines Jahres
  • für die Erstellung und Dokumentation eines Parodontalstatus
  • auch ohne nachfolgende Behandlung der Mundschleimhaut und des Parodontiums
  • zur Diagnostik einer Parodontalerkrankung
  • zur Dokumentation eines Parodontalbefundes
  • zur Planung einer Parodontaltherapie
  • zur Verlaufskontrolle einer Parodontalerkrankung
  • ggf. neben GOZ 4005 (Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex; PSI)
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • Erstellen und Dokumentieren des Parodontalstatus
no-check
Nicht abrechenbar
  • häufiger als zweimal innerhalb eines Jahres (= Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ)
  • ohne Dokumentation
  • neben GOZ 1000 (Mundhygienestatus) ohne Begründung in der Rechnung, dass die Leistung anderen Zwecken diente
  • neben GOZ 1010 (Kontrolle des Übungserfolgs) ohne Begründung in der Rechnung, dass die Leistung anderen Zwecken diente
  • Parodontaldiagnostik einschließlich Staging und Grading (gemäß Leitlinie S3), einschließlich Dokumentation (z. B. von ParoStatus®) (= Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ, empfohlene Analogleistung Beratungsform BZÄK, Beihilfe, PKV GOZ-Nr. 8000a)
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung)
  • GOZ 0030 (Heil- und Kostenplan)
  • GOZ 0050 (Abformung oder Teilabformung eines Kiefers)
  • GOZ 0060 (Abformung beider Kiefer)
  • GOZ 0070 (Vitalitätsprüfung)
  • GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • GOZ 0100 (Leitungsanästhesie)
  • GOZ 1000 (Mundhygienestatus) Mit Begründung in der Rechnung, dass die Leistung anderen Zwecken dient.
  • GOZ 1010 (Kontrolle des Übungserfolgs) Mit der Begründung in der Rechnung, dass die Leistung anderen Zwecken dient.
  • GOZ 1040 (Professionelle Zahnreinigung)
  • GOZ 4005 (Erhebung Gingival-/Parodontalindex)
  • GOZ 4020 (Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
  • GOZ 4030 (Beseitigung von scharfen Zahnkanten)
  • GOZ 4040 (Beseitigung grober Vorkontakte)
  • GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • GOZ 4060 (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
  • GOZ 7000 ff. (Aufbissbehelfe und Schienen)
  • GOZ 8000 ff. (Funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen)
  • GOÄ 5000 ff. (Röntgen)
  • GOÄ 1, GOÄ 5, GOÄ 6 (Beratung, Untersuchung)
  • Ä70 (Befundbericht)
  • Ä75 (ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht)
  • Speicheltests, Bakterientests nach GOÄ
  • Abrechnungsbestimmung

    Die Leistung nach der Nummer GOZ 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Befundaufnahme und PAR-Status erstellt
    • Karteikarte/Praxissoftware aufgenommen
    • mit Patient Befunde und Therapie besprochen
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Es ist kein bestimmtes Formblatt vorgeschrieben.

      Welche Parodontalbefunde aufgenommen und dokumentiert werden, entscheidet der Behandler je nach Krankheitsbild. Weder die Anzahl noch die Art der aufgenommenen Befunde ist vorgeschrieben.

      Bestandteile der Befundaufnahme sind z. B.

      • Messung der Taschentiefen
      • Messung des Lockerungsgrades
      • ggf. Messung freiliegender Furkationen
      • ggf. Messung freiliegender Rezessionen

      Die Aufnahme zahlreicher Befunde ist nur durch Gestaltung des Steigerungssatzes darstellbar. Wie häufig in der GOZ ist der 3,5-fache Faktor auch für das Erstellen eines Parodontalstatus oft nicht ausreichend und nicht angemessen. Die Berechnung des 3,5-fachen Faktors für diese Leistung liegt unterhalb der Honorierung der Bema-Nr. 4 (Befundaufnahme und Erstellen eines Heil- und Kostenplanes bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums) in der GKV. Daher ist die vorherige Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ für eine angemessene Honorierung in vielen Fällen unumgänglich.

      Die Leistung ist in ihrer Abrechnungsfrequenz auf zweimal pro Jahr begrenzt. Ist aus medizinischen Gründen eine häufigere Erbringung dieser Leistung notwendig, ist eine Berechnung nach GOZ 4000 nicht möglich. Die Leistung ist dann nach Aussage der BZÄK als in der GOZ nicht beschriebene Leistung gemäß § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.

      Nach Meinung des BMG ist die Begrenzung der Berechnungsfähigkeit auf zweimal pro Jahr „fachlich vertretbar“.

      Die Erhebung des Parodontalbefundes ist Bestandteil der GOZ 0010 (Eingehende Untersuchung). Keinesfalls gefordert ist dadurch aber z. B. das Messen und Dokumentieren der Taschentiefen, es genügt die Feststellung „Gingivitis/Parodontitis vorhanden“ oder „nicht vorhanden“. Auch die Erhebung von Indizes, z. B. Plaque- oder Parodontalindex, geht über den Leistungsinhalt der GOZ 0010 hinaus.

      Die Berechnung der GOZ 4000 neben der GOZ 4005 ist nicht ausgeschlossen. Beide Leistungen können im Verlauf einer Behandlung mehrfach nebeneinander bzw. nacheinander anfallen.

      Die Durchführung einer Behandlung von Parodontopathien ist nicht an die vorherige Erhebung und Dokumentation eines Parodontalstatus gebunden, d. h. die Berechnung der GOZ 4000 ist nicht Voraussetzung für die Berechenbarkeit z. B. der GOZ 4070 ff.

      Abrechnungsbestimmung zu den GOZ 1000 und GOZ 1010:

      „Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern GOZ 1000 und GOZ 1010 sind Leistungen nach den Nummern GOZ 0010, GOZ 4000 und GOZ 8000 sowie Beratungen und Untersuchungen nach der Gebührenordnung für Ärzte nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.“

      Werden also in einer Sitzung eine Leistung nach GOZ 1000 oder GOZ 1010 und eine Leistung nach GOZ 4500 berechnet, muss in der Rechnung angegeben werden, dass die Leistungen unterschiedlichen Zwecken dienten, z. B.: „die Erhebung (des PAR-Status) erfolgte nicht als vorbeugende Maßnahme“.

      Die Bundeszahnärztekammer hat die Berechenbarkeit innerhalb des Abrechnungszeitraumes präzisiert: „Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig, Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer GOZ 4000 erneut zweimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer GOZ 4000 erneut höchstens zweimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Wird die Leistung erstmalig an einem 29. Februar erbracht, so beginnt im Folgejahr der Jahreszeitraum am 1. März.“

      Befunderhebung und zur Erstellung eines Parodontalstatus gemäß der S3-Leitlinie
      Die GOZ-Nr. 4000 umfasst nur das Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus. Ein bestimmtes Formblatt für die Dokumentation ist nicht vorgeschrieben. Eine Befunderhebung und Erstellung eines Parodontalstatus gemäß der S3-Leitlinie hingegen umfasst die Dokumentation der Befund/Ergebnisse auf einem wissenschaftlich anerkannten Formblatt (z. B. ParoStatus®) sowie die Dokumentation der allgemeinen und parodontalspezifischen Anamnese, der Diagnose, des Stadiums der Pardontitserkrankung (röntgenologischer Knochenabbau, Zahnverlust usw.), des Ausmaßes und der Verteilung der Erkrankung (Stadium), des Grads der Erkrankung (Progression), der Hinweise zu Diabetes und Tabakkonsum, der Taschentiefe, der Blutung, des Lockerungsgrades, des Pusaustritts, der Behandlungsplanung usw. Erfolgt die Dokumentation gemäß der S3-Leitlinie, wird die Leistung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

      Das Beratungsforum BZÄK, PKV und Beihilfe hat mit den Beschlüssen "Die leitliniengerechte PAR Behandlungsstrecke in der GOZ" vereinbart, dass eine Parodontaldiagnostik einschließlich Staging und Grading (gemäß Leitlinie S3), einschließlich Dokumentation nicht mit der GOZ-Nr. 4000 abgegolten ist, sondern analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig ist. Das Beratungsforum schlägt als Analogposition die GOZ-Nr. 8000a mit der Leistungsbeschreibung „PAR Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation“ vor.

      Auf Verlangen des Patienten/Zahlungspfichtigen ist ihm dieses Formblatt auszuändigen. Die Berechnung auch dafür erfolgt analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, das Beratungsforum BZÄK, PKV und Beihilfe empfehlen die GOZ-Nr. 4030a“ mit der Beschreibung „Ausfertigung PAR-Formblatt“ als Analoggebühr.

      Abgrenzung der GOZ-Nrn. 0010, 1000, 4000, 4005 und PAR-Diagnostik gem. Leitlinie S3

      • Die GOZ-Nr. 0010 beschreibt eine eingehende Untersuchung mit einer visuellen Bewertung des Parodontiums berechenbar.
      • Mit der GOZ-Nr. 1000 ist die Erstellung eines Mundhygienestatus zur Feststellung der Mundhygienesituation abgegolten.
      • Die Erstellung eines Parodontalstatus zur Ermittlung und Dokumentation des aktuellen Parodontalbefunds wird über die GOZ-Nr. 4000 berechnet.
      • Und mit der GOZ-Nr. 4005 kann die Grad-Einteilung aufgrund eines Screenings zur Einschät-zung des Schwergrads und des Behandlungsbedarfs einer möglichen Parodontalerkrankung berechnet werden.
      • PAR Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation“ Analogberechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ (vorgeschlagene Analognr. 8000a)

      Hinweis:
      Keine dieser Leistungen kann ohne die entsprechende Dokumentation berechnet werden.

    • Mögliche Abrechnungskombinationen

      Untersuchungen/Beratungen

      Anstelle der GOZ 0010 kann auch die GOÄ 6 zum Ansatz kommen, wenn der Leistungsinhalt erfüllt ist.

      Der Mehraufwand im Rahmen einer Erstuntersuchung kann nur durch Gestaltung des Steigerungsfaktors abgebildet werden.

      Die eingehende Untersuchung dient der Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen, allerdings nur als grundsätzlich orientierend diagnostische Maßnahme.

      Die geforderte Aufzeichnung des Befundes ist nicht näher beschrieben und damit bleibt es dem Behandler überlassen, für welche Art der Dokumentation er sich entscheidet.

      Die Erhebung des Parodontalbefundes ist Bestandteil der Leistung. Keinesfalls gefordert ist dadurch aber z. B. das Messen und Dokumentieren der Taschentiefen, es genügt die Feststellung Gingivitis/Parodontitis vorhanden oder nicht vorhanden. Auch die Erhebung von Indizes, z. B. Plaque- oder Parodontalindex, geht über den Leistungsinhalt der GOZ 1010 hinaus. Die Berechnung erfolgt separat.

      Im Gegensatz zur Berechnung der "eingehenden Untersuchung" in der GKV gibt es in der GOZ keinen zeitlichen Mindestabstand zwischen zwei Untersuchungen. Wir der Leistungsinhalt erfüllt, ist die Leistung erneut berechenbar. Dies kann z. B. die Befundung vor und nach einer zahnärztlichen Behandlung sein. Eine reine Verlaufskontrolle im Zuge von therapeutischen Maßnahmen erfüllt allerdings meist nicht den geforderten Leistungsinhalt.

      Die Beratung ist nicht Bestandteil der Leistung und wird zusätzlich berechnet. Auch die GOÄ 3, deren Berechnung neben anderen Leistungen stark eingeschränkt wurde, kann neben der eingehenden Untersuchung erbracht und auch abgerechnet werden.

      Eingeschränkt ist die Berechnung von prophylaktischen Leistungen im Zusammenhang mit der GOZ 1010. Leistungen nach GOZ 1000 und GOZ 1010 sind im Zusammenhang mit der eingehenden Untersuchung nur dann berechnungsfähig, wenn diese Leistungen anderen Zwecken dienen und dies in der Rechnung begründet wird.

      Detaillierte Angaben siehe: Checkliste "Abgrenzung von Untersuchungsleistungen"

      Elektromechanische Verfahren zur Diagnostik (z. B. Periotest)
      Elektromechanische Verfahren sind nicht Bestandteil der GOZ-Nr. 4000 und können zusätzlich analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.

      Mikrobiologische Untersuchungen
      Mikrobiologische Untersuchungen stellen keinen Leistungsbestandteil der GOZ-Nr. 4000 dar. Die Abstrichnahme kann nach der GOÄ-Nr. 298 berechnet werden. Die mikrobiologische Untersuchung wird in der Regel durch das untersuchende Labor in Rechnung gestellt.

      Mögliche Analogleistungen gemäß § 6 Abs. 1 GOZ (Liste ggf. nicht abschließend)

      • FMD (Full Mouth Disinfection)
      • Reinigung der intraoralen Schleimhaut
      • Parodontalstatus, mehr als zweimal jährlich
      • elektromechanische Verfahren (z. B. Perio-Test)
      • Halitosismessung mittels technischer Verfahren
      • mikrobiologische/immunologische Testverfahren (z. B. aMMP-8 Schnelltest, Speicheltest)
      • Parodontitis-Risikotest (PRT)

      Vom Beratungsforum BZÄK – PKV – Beihilfe empfohlene Analogleistungen

      (0)AnalogleistungEmpfohlene
      Analoggegühr des
      Beratungsforums mit
      verpflichtendem Text der
      Analoggebühr
      GOZ-Honorar
      €-Betrag - 2.3-
      facher Faktor1
      Vergleich
      BEMA-Honorar2
      Hinweis
      Die Erhebung eines Gingivalindex
      und/oder eines Parodontalindex
      (z.B. des Parodontalen Screening-
      Index PSI) im Rahmen einer
      Unterstützenden
      Parodonditistherapie (UPT),
      (siehe Beschluss-Nr. 53)
      GOZ-Nr. 4005a10,35 €14,40 €Die Analogleistung ist für die 3. und 4. Erhebung innerhalb eines Jahres berechnungsfähig.
      Parodontaldiagnostik einschließlich
      Staging und Grading (gemäß Leitlinie
      S3, einschließlich Dokumentation
      (z. B. von ParoStatus)
      (siehe Beschluss-Nr. 56
      GOZ-Nr. 8000a
      PAR-Diagnostik,
      Staging/Grading.
      Dokumentation
      64,68 €52,80 €- Die Analogleistung ist einmal je
      PAR-Behandlungsstrecke berechnungsfähig.
      - Die GOZ-Nr. 4000 ist daneben nicht zusätzlich berechnungsfähig.
      Aushändigung des Status (gemäß
      Analog-Nr. 8000a) auf Wunsch des
      Patienten – Ausfertigung PAR-
      Formblatt
      (siehe Beschluss-Nr. 56)
      GOZ-Nr. 4030a
      Ausfertigung PAR-
      Formblatt
      4,53 €-- Ausdruck des PAR-Status gemäß Analog-Nr. 8000a auf Wunsch des Patienten.
      Parodontologisches Aufklärungs-
      und Therapiegespräch (ATG)
      (siehe Beschluss-Nr. 57)
      GOZ-Nr. 2110a
      "Parodontologisches
      Aufklärungs- und
      Therapiegespräch (ATG)
      41,25 €33,60 €- Die Analogleistung ist einmal je
      PAR-Behandlungsstrecke berechnungsfähig.
      - Andere Gesprächs- und Beratungsleisutngen
      (z. B. GOÄ-Nr. 1) sind nicht zusätzl. berechnungsfähig.
      Antiinfektiöse Therapie,
      einwurzeliger Zahn
      (siehe Beschluss-Nr. 54)
      GOZ-Nr. 3010a
      Subgingivale
      Instrumentierung – PAR
      (AIT)
      14,23 €16,80 €- Nicht neben GOZ-Nr. 4070 und
      4075 berechnungsfähig.
      - Die Entfernung harter/weicher Belege
      nach GOZ-Nr. 4050/4055 zusätzl. berechnet werden.
      Antiifektiöse Therapie,
      mehrwurzeliger Zahn
      (siehe Beschluss-Nr. 54)
      GOZ-Nr. 4138a
      Subgingviale
      Instrumentierung – PAR
      (AIT)
      28,46 €31,20 €- Nicht neben GOZ-Nr. 4070 und
      4075 berechnungsfähig.
      - Die Entfernung harter/weicher Belege
      nach GOZ-Nr. 4050/4055 zusätzl. berechnet werden.
      Befundevaluation
      (siehe Beschluss-Nr. 58)
      5070a
      Befundevaluation – PAR
      51,74 €38,40 €- Je nach Schweregrad bis zu dreimal
      innerhalb eines Jahres berechnungsfähig.
      - Abgegolten ist die erneute Dokumentation
      des klinischen Befundes und die Aufklärung
      des Patienten über die weiteren UPT-Maßnahmen.
      Nichtchirurgische, subgingivale
      Belagsentfernung, einwurzeliger
      Zahn
      (siehe Beschluss-Nr. 55)
      0090a
      Subgingivale
      Instrumentierung – UPT
      9,60 €6,00 €- Nicht neben GOZ-Nrn. 4070 und 4075 berechnungsfähig.
      - Die Entfernung harter/weicher Beläge kann zusätzl. nach GOZ-Nrn. 4050/4055 oder für die PZR GOZ-Nr. 1040 zusätzl. berechnet werden.
      Nichtchirurgische, subgingivale
      Belagsentfernung, mehrwurzeliger
      Zahn
      (siehe Beschluss-Nr. 55)
      2197a
      Subgigivale
      Instrumentalisierung – UPT
      16,82 €14,40 €- Nicht neben GOZ-Nrn. 4070 und 4075 berechnungsfähig.
      - Die Entfernung harter/weicher Beläge kann zusätzl. nach GOZ-Nrn. 4050/4055 oder für die PZR GOZ-Nr. 1040 zusätzl. berechnet werden.


    • Checkliste "Abgrenzung von Untersuchungsleistungen"

      In der GOZ/GOÄ gibt es verschiedene diagnostische Leistungen. Um die richtige Leistung abrechnen zu können, ist neben dem Wissen des genauen Leistungsumfangs eine exakte Dokumentation der erbrachten Leistung notwendig. Im Folgenden werden wir Ihnen insbesondere die Unterschiede bezüglich des Leistungsinhalts als auch der Abrechenbarkeit der GOZ-Nrn. 0010, 1000, 4005, 4000 sowie der GOÄ-Nrn. Ä4, Ä5 und Ä6 erläutern.

      Abgrenzung der GOZ-Nr. 4005 zu den GOZ-Nrn. 0010, 1000, 4000:

      (0)GOZ-Nr.InhaltAbrechnungsintervall
      0010eingehende Untersuchung mit visueller Bewertung des Parodontiumskeine Einschränkungen
      1000Erstellung eines Mundhygienestatus zur Feststellung der Mundhygienesituationeinmal jährlich
      4000Erstellung eine Parodontalstatus zur Ermittlung und Dokumentation des aktuellen Parodontalbefundszweimal jährlich
      4005Grad_Einteilung auf Grund eines Screenings zur Einschätzung des Schwergrads und den Behandlungsbedarf einer möglichen Parodontalerkrankung. (z. B. PSI)zweimal jährlich


      Abgrenzung der GOZ-Nr. 0010 zu den GOÄ-Nrn. 4, 5 und 6

      (0)GOZ/GOÄ-Nr.kurze inhaltliche BeschreibungBerechnungsfähigkeit
      0010Die GOZ-Nr. beinhaltet: „eingehende Untersuchung von Zahn-, Mund-, Kiefererkrankungen einschl. Erhebung des Parodontalbefunds…“, das bedeutet, die eingehende Untersuchung bezieht sich in erster Linie auf die in der Leistungsbeschreibung benannten Bereiche, jedoch nicht auf das gesamte stomatonathe System.GOZ-Nr. 6190 nicht neben GOZ-Nr. 0010 berechnugsfähig
      GOÄ 4Die GOÄ-Nr. 4 beschreibt zwei unterschiedliche Maßnahmen – die Erhebung der Fremdanamnese über eines Kranken und/oder die Unterweisung und Führung der Bezugsperson (z. B. Bezugspersonen werden über Anamnese befragt, bei Verständigungsschwierigkeiten, Einschränkung aufgrund körperlicher/geistiger Fähigkeiten). Nur eine der beiden Maßnahmen muss erfüllt sein. Eine Bezugsperson muss jedoch neben den Kranken betroffen sein.Neben GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 1, 5 und 6 berechnungsfähig.
      GOÄ 5Bei der GOÄ-Nr. 5 handelt es sich lediglich um eine symptombezogene Untersuchung, nicht jedoch um eine eingehende (GOZ-Nr. 0010) bzw. vollständige Untersuchung (GOÄ-Nr. 6), bei welchem möglichst ein umfassender Gesamtbefund erhoben wird. Nicht neben oder anstelle von Visiten (GOÄ-Nrn. 45, 46) oder Besuchen (GOÄ-Nrn. 50, 51) berechnungsfähigeinmal je Behandlungsfall
      GOÄ 6Die GOÄ-Nr. 6 bezieht sich hauptsächlich auf die Untersuchung eines Organssystems (z. b. stomatognathe System), das heißt insbesondere wird die Funktion der einzelnen Teile zueinander untersucht – eher ein orientierender funktionsanalytischer Befund – erhoben. Hinweis: Der Leistungsumfang der klinischen Funktionsanalyse gem. GOZ-Nr. 8000 ist mit einem orientierenden funktionsanalytischen Befund nicht vollständig erbracht. Wird dies zur Untersuchung zusätzlich erbracht, so kann die GOZ-Nr. 8000 zusätzlich berechnet werden.GOZ-Nr. 6190 ist neben GOÄ-Nr. 6 berechnungsfähig


      Erklärung - Behandlungsfall
      Zeitliche Vorgabe - als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Zahnarztes. Es handelt sich um die vorgegebene Dauer eines Abrechnungszeitraums.

      Krankheitsfall
      Ohne zeitliche Vorgabe in der GOZ/GOÄ, da es sich um die Dauer einer bestimmten Erkrankung handelt.

      GOZ-Nr. 0010 bzw. GOÄ-Nrn. 6, 5 neben GOÄ-Nrn. 1, 3
      Beratungen sind nicht Inhalt der Untersuchungsleistungen GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 5/6, die GOÄ-Nr. 1 ist deshalb zusätzlich berechnungsfähig, unter Beachtung der weiteren Abrechnungsbestimmungen Die GOÄ-Nr. 3 ist zusätzlich berechnungsfähig, sofern keine weitere Leistung außer der GOZ-Nr. 0010 oder entweder die GOÄ-Nr. 5 bzw. 6 erfolgt.

      GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 5, 6 neben Individualprophylaxe
      Untersuchungsleistungen gem. GOZ-Nr. 0010, GOÄ-Nrn. 5, 6 sind nur dann neben den GOZ-Nrn. 1000/1010 berechnungsfähig, sofern die Untersuchung aus anderen Zwecken als die Leistungsbeschreibung der Individualprophylaxeleistungen umfasst.

      Untersuchungen in Verbindung mit weiteren diagnostischen Leistungen:
      Untersuchungsleistungen gem. GOZ-Nrn. 0010, GOÄ-Nrn. 5, 6 sind z. B. neben

      • Erstellung von Heil- und Kostenplänen (= GOZ-Nrn. 0030 und 0040),
      • Planungs- und/oder Situationsmodelle (= GOZ-Nr. 0050, 0060),
      • der Vitalitätsprüfung eines Zahns oder mehrerer Zähne (= GOZ-Nr. 0070),
      • der Erhebung eines Parodontalstatus (= GOZ-Nr. 4000),
      • der Erhebung eines Parodontal-Screening-Index gem. (= GOZ-Nr. 4005),
      • die klinische Funktionsanalyse (= GOZ-Nr. 8000)
      • sowie die implantatbezogene Analyse (= GOZ-Nr. 9000) berechnungsfähig.

      GOZ-Nr. 4005 neben GOZ-Nr. 1000
      Wird neben der Erhebung eines PSI-Status (graduelle Einstufung der Parodontalsituation) zusätzlich ein Mundhygienestatus (z. B. API) zur Feststellung der Mundhygienesituation erhoben, so kann die GOZ-Nr. 4005 neben der GOZ-Nr. 1000 berechnet werden. Werden jedoch ein PSI zusätzliche zu einem Gingivalindex (z. B. SBI) erhoben, so können die GOZ-Nrn. 4005 und 1000 nicht nebeneinander berechnet werden, da die GOZ-Nr. 4005 die Erhebung eines Gingivalindex und/oder Parodonotalindex beinhaltet.

      Zuschläge
      GOÄ A = Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
      GOÄ B =Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
      GOÄ C = Zuschläge für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
      GOÄ D = Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

      Zuschlag D kann mit Zuschlag B oder C kombiniert werden.
      Zuschläge GOÄ A–D sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig und sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

      K1 Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr.

      Zuschläge GOÄ A–D und K1 sind nicht neben der GOZ-Nr. 0010 berechnungsfähig
      In den Leistungsbeschreibungen heißt es „…nach den Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8“
      Von GOZ-Nr. 0010 usw. ist nicht die Rede, wird nicht mindestens einer der aufgezählten GOÄ-Nrn. abgerechnet ist die Berechnung eines Zuschlags nicht möglich.

      (4)Mögliche Abrechnungskombinationen1
      GOÄ 1 + GOZ 0010GOÄ 1 einmal je Behandlungsfall
      GOÄ 1 + GOÄ 5GOÄ 1 und 5 einmal je Behandlungsfall
      GOÄ 1 + GOÄ 6GOÄ 1 einmal je Behandlungsfall
      GOÄ 1 + GOÄ 6 + GOZ 6190GOZ-Nr. 6190 nicht in Verbindung mit GOZ-Nr. 0010
      GOÄ 3 + GOÄ 6Keine weitere Leistung mehr möglich, ansonsten nur GOÄ 1 anstelle GOÄ 3 berechnungsfähig.
      GOÄ 6 + GOÄ 1 + GOÄ 4 + K1K1 nur zusätzlich zu den Nrn. GOÄ-Nr. 5,, 6 berechnungsfähig. Wird keine dieser GOÄ-Nrn. berechnet, kann der Zuschlag K1 nicht berechnet werden. K1 nur bei Kindern bis zum 4. Lebensjahr (4. Lebensjahr = Kind ist 3 Jahre alt)
      GOÄ1 + GOÄ6 + 0060 + 0070 + 4005 + 4000 + 8000 + 9000 + Ä5000ffDie Leistungen sind nebeneinander berechnungsfähig, keine dieser Leistungen beinhaltet Maßnahmen der weiteren GOZ/GOÄ-Nrn.


      1 Liste nicht abschließend

      Dokumentation
      Um beurteilen zu können, welche Abrechnungsposition ansetzbar ist, ist es unumgänglich die Leistungen vollständig und exakt zu dokumentieren.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Die parodontale Befundaufnahme dokumentiert den aktuellen Parodontalbefund des Patienten in geeigneter Form. Der Umfang der zu erhebenden parodontalen Befunde richtet sich nach den Erfordernissen des individuellen Krankheitsbildes. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben. Die Erbringung von Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums ist nicht an eine Befundaufnahme nach der Nummer 4000 gebunden. Der individuell benötigte Zeitaufwand muss zur Honorarbemessung herangezogen werden. Auch die Schwierigkeit bei der Erhebung der Befunde muss sich in der Bemessung des Gebührenfaktors niederschlagen. Die Erbringung dieser Leistung kann sowohl der Therapiegrundlage als auch der Nachsorge bzw. der parodontalen Verlaufskontrolle dienen. Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig, Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 4000 erneut zweimal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 4000 erneut höchstens zweimal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird. Ggf. weitere indizierte parodontale Befundaufnahmen können nach § 6 Abs. 1 analog berechnet werden. Im Unterschied zur Nummer 4000 beinhaltet die Nummer 0010 in der Regel lediglich eine visuelle Beurteilung des Parodontiums, die Nummer 1000 dient der Information über den Mundhygienezustand und die Nummer 4005 liefert eine graduelle Einstufung des parodontalen Zustands nach Art eines Screenings. Aufgrund unterschiedlicher Leistungsinhalte und im Sinne einer abgestuften Diagnostik sind vorstehende Gebührennummern nebeneinander und/oder neben der Nummer 4000 berechnungsfähig. Die gemeinsame Berechnung der Nummern 4000 und 4005 ist nicht ausgeschlossen. Diese Nummern können daher im Verlaufe einer Behandlung nacheinander, aber ggf. auch nebeneinander indiziert sein.

      Beschluss des Beratungsforum Nr. 57:
      Die parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Ergebnisse sind auf einem wissenschaftlich anerkannten Formblatt vollständig zu dokumentieren. Dieses Formblatt ist dem Zahlungspflichtigen auf dessen Verlangen zu überreichen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen für die parodontale Diagnostik einschließlich Staging und Grading und Dokumentation als Analoggebühr die GOZ-Nr. 8000. Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „8000a“ mit der Beschreibung „PAR-Diagnostik, Staging/Grading, Dokumentation“. Die GOZ-Nr. 4000 ist daneben nicht berechnungsfähig. Die Ausfertigung des Formblattes für den Zahlungspflichtigen kann nach Auffassung der BZÄK, des PKV-Verbandes und der Beihilfeträger mit der GOZ-Nr. 4030 analog berechnet werden. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „4030a“ mit der Beschreibung „Ausfertigung PAR-Formblatt“.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 59:
      Die parodontologische Reevaluation ist nach medizinischer Notwendigkeit je nach Schwergrad bis zu dreimal innerhalb eines Jahres berechnungsfähig. Sie umfasst die erneute Dokumentation des klinischen Befunds, einschließlich der Bestimmung der Sondierungstiefen und Sondierungsblutung, der Zahnlockerung, des Furkationsbefalls, des röntgenologischen Knochenabbaus sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die individuelle Reaktion auf die 2. bzw. 3. Therapiestufe und die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT) wird bestimmt, indem die erhobenen Befunddaten mit den Daten der Eingangsdiagnostik bzw. der vorangegangenen Befundevaluation (BEV) verglichen werden. Die Leistung enthält auch die Aufklärung des Patienten über die Maßnahmen der UPT und über die weiteren geplanten Interventionen. Die BZÄK, der PKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5070. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „5070a“ mit der Beschreibung „Befundevaluation – PAR“. Die GOZ-Nrn. 4000, 4005(a) und weitere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Umfangreiche diagnostische Aufzeichnungen (z. B. Vielpunktmessungen, Furkationsbefall usw.)
      • Zahnfleischblutungen
      • Stellungsanomalie
      • Festsitzender Zahnersatz
      • Auslösende oder ursächliche Allgemeinerkrankung
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Eingehende Untersuchung GOZ 0010
      • Mundhygienestatus GOZ 1000
      • Gingival-/Parodontalindex GOZ 4005
      • Planungsmodelle GOZ 0050, GOZ 0060
      • Vitalitätsprüfung GOZ 0070
      • PAR-Therapie- und Kostenplan GOZ 0030
      • Röntgendiagnostik GOÄ 5000 ff.
      • Beratung GOÄ 1
      • PAR-Vorbehandlungsmaßnahmen GOZ 1040, GOZ 4020–GOZ 4060
      • Mikrobiologische Untersuchungen nach Abschnitt M aus GOÄ, soweit geöffnet GOZ § 6 Abs. 2
      • CMD-Screening zur Überprüfung des Vorhandenseins spezifischer Symptome craniomandibulärer Dysfunktionen GOZ § 6 Abs. 1
      • u. v. m.

      siehe auch:
      Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen:
      Bundeszahnärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK) (bzaek.de)

      https://www.bzaek.de/goz/beratungsforum-fuer-gebuehrenordnungsfragen.html

    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern 4000 und 4005:

      Die Beschreibung der Leistung nach der Nummer 4000 wird allgemeiner gefasst. Die Leistung nach der Nummer 4005 beschreibt die Erhebung und Dokumentation eines oder mehrerer Gingivalindices oder Parodontalindices (z.B. des Parodontalen Screening-Index PSI). Werden aufgrund einer besonderen Schwierigkeit des einzelnen Krankheitsfalles mehrere Indices erhoben und dokumentiert, kann dies bei der Bemessung des Honorars innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigt werden. Die Begrenzung der Berechnungsfähigkeit dieser Leistung auf zweimal pro Jahr ist fachlich vertretbar.“

    • KZBV Schnittstellenkommentar

      Vereinbarung mit GKV-Versicherten

      Eine Leistung nach der Nr. 4000 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, sofern keine systematische Behandlung von Parodontopathien im Sinne der Behandlungsrichtlinie geplant ist.

      Erläuterungen/Hinweise

      Für die Erbringung der Leistung nach Nr. 4000 GOZ ist die Verwendung eines Formblattes nicht erforderlich. Der Umfang des zu erstellenden Parodontalstatus richtet sich nach den Erfordernissen des individuellen Krankheitsbildes.

      Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV

  • Textbausteine
    • „Nicht neben 4005 berechenbar“

      In diesem Fall wird von der kostenerstattenden Stelle behauptet, dass Leistungen nicht nebeneinander berechnet werden dürfen, die in ihren Leistungsbeschreibungen zwei verschiedene Behandlungen beschreiben.

      Die Leistung 4000 beschreibt das „Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus“. Die Leistung nach der Nummer 4000 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig. Die Kommentierung der Bundeszahnärztekammer besagt dazu: „Die parodontale Befundaufnahme dokumentiert den aktuellen Parodontalbefund des Patienten in geeigneter Form. Der Umfang der zu erhebenden parodontalen Befunde richtet sich nach den Erfordernissen des individuellen Krankheitsbildes. Die Verwendung eines Formblatts ist nicht vorgeschrieben.“

      Die Leistung 4005 beschreibt die „Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI)”. Die Leistung nach der Nummer 4005 ist innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnungsfähig.

      Die Bundeszahnärztekammer führt hierzu aus: „Gingival- oder Parodontal-Indizes können als Instrument eines Screenings auf parodontale Läsionen oder als Verlaufskontrolle bei bestehender bzw. nach behandelter Parodontopathie angewendet werden. Sie sind ggf. auch zusammen mit dem Parodontalstatus nach Nummer 4000 indiziert. Die gemeinsame Berechnung der Nummern 4000 und 4005 ist nicht ausgeschlossen. Diese Nummern können daher im Verlaufe einer Behandlung nacheinander, aber ggf. auch nebeneinander indiziert sein.“

      Im Unterschied zur Nummer 4000 beinhaltet die Nummer 0010 in der Regel lediglich eine visuelle Beurteilung des Parodontiums, die Nummer 1000 dient der Information über den Mundhygienezustand und die Nummer 4005 liefert eine graduelle Einstufung des parodontalen Zustands nach Art eines Screenings. Aufgrund unterschiedlicher Leistungsinhalte und im Sinne einer abgestuften Diagnostik sind vorstehende Gebührennummern nebeneinander und/oder neben der Nummer 4000 berechnungsfähig.“

      Einen Ausschluss der Nebeneinanderberechenbarkeit hat der Verordnungsgeber nicht vorgesehen. Hätte der Verordnungsgeber dies gewollt, so hätte er diesen Ausschluss mit in die Gebührenordnung aufgenommen. Es ist lediglich eine zeitliche Begrenzung zu finden: Die Leistungen 4000 und 4005 dürfen innerhalb eines Jahres höchstens zweimal berechnet werden.

      Die Behauptung, dass die Faktorerhöhung mit der Begründung „6-Punkt-Messung“ nicht ausreichend sei, ist fachlich und gebührenrechtlich falsch. Es ist sehr wohl ein zusätzlicher diagnostischer und zeitlicher Aufwand, wenn bei einer Messung 6 Punkte je Parodontium vorgenommen werden, sowie Furkationsbefall und Lockerungsgrad. In Anbetracht der Tatsache, dass die gesetzliche Krankenversicherung ein deutlich höheres Honorar als das hier berechnete für dieselbe Leistung bezahlt, ist die Begründung mit 6-Punkte-Messung mehr als ausreichend. Die gesetzliche Krankenversicherung verlangt 2 Punkte je Parodontium. Hier wird dem privat Versicherten nicht einmal in Höhe einer Kassenleistung Erstattung gewährt.