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GOZ 0100
Intraorale Leitungsanästhesie

Intraorale Leitungsanästhesie

Arbeiten & Organisieren

GOZ 0100 Schnellcheck

Punktzahl:70
Faktoren:1,0 : 3,94 €2,3 : 9,05 €3,5 : 13,78 €
check
Abrechenbar
  • je Leitungsanästhesie
  • in der Regel einmal je intraoraler Leitungsanästhesie (je Nerv), je Sitzung
  • auch mehrfach je Kieferhälfte mit Begründung (z. B. bei lang andauernden Eingriffen oder Anästhesieversagen)
  • neben GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie) mit Begründung
  • nach einer Oberflächenanästhesie
check
Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
  • intraorale Leitungsanästhesie
no-check
Nicht abrechenbar
  • mehrfach je Kieferhälfte ohne Begründung
  • neben GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie) ohne Begründung
  • für Materialkosten für verwendete Einmalartikel, z. B. Einmalspritzen oder -kanülen
  • für Injektionen zu Heilzwecken
check
Zusätzlich abrechenbar
  • GOZ-Nr. 0080 (Oberflächenanästhesie)
  • GOZ-Nr. 0090 (Infiltrationsanästhesie)
  • Materialkosten für verwendete Anästhetika
  • Abrechnungsbestimmung

    Bei den Leistungen nach den Nummern GOZ 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten Anästhetika gesondert berechnungsfähig.

  • Dokumentation
    • Datum
    • Aufklärung des Patienten über Anästhesie, mögliche Risiken und Komplikationen sowie Einwilligung in die Behandlung
    • Zahn, ggf. Region in zahnlosen Kieferabschnitten
    • Einstichstellen, Anzahl und regio
    • verwendetes Anästhetikum, ggf. Wirkstoff
    • Menge des verabreichten Anästhetikums/Anzahl der Karpulen
    • Begründung bei mehr als einmaliger Berechnung je Zahn
    • ggf. Behandlungsdauer
    • Verhaltensmaßnahmen, z. B. Verhalten im Straßenverkehr, Essen und Trinken
      • Besonderheiten gem. § 5 (2) Bemessen der Gebühren:
      • überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen ...
      • besondere Umstände wegen ...
      • überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen ...
  • Kommentare
    • Spitta Kommentar

      Gründe für weitere Infiltrationsanästhesie(n) und/oder Leistungsanästhesien am selben Zahn und/oder im selben Gebiet sind z. B.:

      • Erreichen der erforderlichen Anästhesietiefe,
      • lang andauernder Eingriff,
      • Ausschaltung von Anastomosen sowie
      • Anästhesie z. B. des N. buccalis, N. palatinus, N. mentalis.

      Nicht unter die GOZ 0010 fällt die Injektion oder Anästhesie zu Heilzwecken. Hierfür ist die GOÄ 267 anzusetzen.

    • BZÄK Kommentar

      Kommentar zur Leistungsbeschreibung

      Bei der Leitungsanästhesie wird das gesamte Versorgungsgebiet des jeweiligen Nervs betäubt. Im Unterkiefer sind dies z. B. der Nervus mandibularis oder der Nervus mentalis, im Oberkiefer z. B. die Tuberanästhesie, der Nervus palatinus majus, der Nervus infraorbitalis. Die Leitungsanästhesie ist entsprechend der Anzahl der zu anästhesierenden Nerven und/oder bei lang dauernden Eingriffen auch mehrfach berechnungsfähig. Eine Begründung für den mehrfachen Ansatz der Leistung nach Nummer 0100 oder für die Nebeneinanderberechnung der Nummern 0100 und 0090 ist empfehlenswert. Eine Leitungsanästhesie kann auch am Nervus mentalis erfolgen. Die intraorale Leitungsanästhesie kann in derselben Sitzung auch mit einer Infiltrationsanästhesie zusammen berechnet werden, z. B. zur Ausschaltung von Anastomosen der Gegenseite. Das Anästhesiemittel ist gesondert berechnungsfähig. Die zur Injektion verwendeten Einmalmaterialien (z. B. Kanüle) können nicht gesondert berechnet werden. Injektionen bzw. Anästhesien zu Heilzwecken können nach Nummer 267 (GOÄ) berechnet werden. Die extraorale Leitungsanästhesie ist in der GOZ nicht mehr enthalten. Sie kann analog berechnet werden.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 12:
      Die GOÄ-Nrn. 490, 491, 493, 494 dürfen von Zahnärzten ohne ärztliche Approbation nicht zum Zwecke der intraoralen Lokal- bzw. Leitungsanästhesie berechnet werden. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 494 ist auch für den MKG-Chirurgen zum alleinigen Zwecke der Schmerzausschaltung bei zahnärztlichchirurgischen Leistungen fachlich nicht indiziert und daher nicht berechnungsfähig.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 22:
      Die computergesteuerte Anästhesie (z. B. WAND/STA) erfüllt trotz modifizierter Handhabung die Leistungsinhalte der GOZ-Nrn. 0090 oder 0100 und ist je nach Lokalisation und Indikation originär nach den GOZ-Nrn. 0090 für die Infiltrationsanästhesie (dazu zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie) oder 0100 für die Leitungsanästhesie zu berechnen.

      Beschluss des Beratungsforums Nr. 52:
      Die Infiltrationsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0090 ist bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit zahn-/regionsgleich neben der Leitungsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0100 berechnungsfähig.

      Zusätzlicher Aufwand

      • Verzögerter Wirkungseintritt
      • Injektion in hyperämischem Gebiet
      • Kreislaufproblematik
      • u. v. m.

      Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen

      • Weitere Anästhesieleistungen GOZ 0080, GOZ 0900
    • BMG Kommentar

      Begründung des BMG zum Entwurf der GOZ 2012 (Auszug)

      „Zu den Leistungen nach den Nummern GOZ 0080 bis GOZ 0100: Die Leistung nach der Nummer 0090 ist im Regelfall nur einmal je Zahn und Sitzung berechnungsfähig. Eine routinemäßige Berechnung je Einstich ist nicht zulässig. Eine mehr als einmalige Berechnung je Zahn ist im Ausnahmefall möglich. Dies ist dann in der Rechnung zu begründen.

      Die Leitungsanästhesie nach der Nummer GOZ 0100 wird im Regelfall nur einmal je Sitzung und Kieferhälfte erforderlich sein. Bei lang andauernden Eingriffen oder Versagen der Leitungsanästhesie ist eine weitere Berechnung zulässig. Diese besonderen Umstände sollte der Zahnarzt zur Vermeidung von Nachfragen in der Rechnung angeben. Dies gilt auch für die im Einzelfall notwendige Erbringung und Berechnung einer Infiltrationsanästhesie und einer Leitungsanästhesie in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung.

      Die bei der Erbringung der Leistungen nach den Nummern GOZ 0080 bis GOZ 0100 verwendeten Einmalartikel sind mit den Gebühren abgegolten. Dies gilt bei der Leistung nach der Nummer 0080 auch für die verwendeten Arzneimittel. Bei den Leistungen nach den Nummern GOZ 0090 und GOZ 0100 ist das verwendete Anästhetikum gesondert berechnungsfähig. Bei der Ausgliederung der nunmehr gesondert berechnungsfähigen Anästhetika ist nach den Angaben der BZÄK davon auszugehen, dass derzeit je Anästhesieleistung nach den Nummern GOZ 0090 oder GOZ 0100 durchschnittlich 0,7 Karpullen mit Kosten von durchschnittlich rd. 0,5 Euro verwendet werden.”

  • Textbausteine
    • „Anästhesiegebiet und Häufigkeit bzw. Wiederholung“

      Anästhesien sind je notwendige Durchführung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ, also je selbständige Anästhesie gemäß § 4 Abs. 2 GOZ berechnungsfähig. Wird die Leitungsanästhesie mehr als einmal an einem Zahn berechnet, ist dies in der Rechnung zu begründen.

      Muss z. B. aufgrund einer langdauernder Behandlung nachinjiziert werden, kann die Leistung 0100 erneut berechnet werden mit der Begründung “langdauernder Eingriff”.

    • „GOZ 0090 nicht in Kombination mit GOZ 0100“

      Ob neben einer Leitungsanästhesie (GOZ-Nr. 0100) zusätzlich eine oder mehrere Infiltrationsanästhesien (GOZ-Nr. 0090) erfolgen müssen, hängt von der Größe des zu behandelnden Gebietes und von den anatomischen Besonderheiten des zu anästhesierenden Gebietes ab. Bei Eingriffen im Unterkiefer an den Prämolaren und Molaren muss wegen der Dichte des Unterkieferknochens eine Leitungsanästhesie vorgenommen werden; diese Terminalanästhesierung führt jedoch in der Regel nicht zu einer ausreichenden Schmerzausschaltung. Ausgeschaltet werden lediglich der Nervus alveolaris, der Nervus lingualis und der Nervus mentalis.

      Die Tatsache, dass sich die Versorgungsgebiete verschiedener Nerven in manchen Bereichen überlappen (Anastomosenbildung), zwingt häufig zu kombinierten Anästhesien. Im Unterkieferseitenzahnbereich macht die Überschneidung der Versorgungsgebiete verschiedener Nervenäste im Sublingualraum (Unterzungenraum), im Mental-(Kinn)Bereich und im bukkalen Bereich (Wangenbereich) oft eine kombinierte Anästhesie nötig.

      Beide Injektionstechniken, die für unterschiedliche Nervversorgungen durchgeführt werden, sind gebührenrechtlich berechenbar.

      Muss eine Injektion zur Anästhesie für dasselbe Gebiet in derselben Sitzung wiederholt werden, weil der volle Wirkungsgrad der Anästhesie nicht erreicht wurde, so kann diese zu einer erneuten Abrechnung der Leistung führen, sofern in der Rechnung diese Begründung für die Wiederholung angegeben wird.

    • „Berechnung der GOZ 0080 neben der GOZ 0090/GOZ 0100 sei nicht möglich"

      Die aufgeführten Leistungen sind alles selbstständige zahnärztliche Leistungen, die einzeln oder nacheinander erbracht werden können. Einen Ausschluss zur Nebeneinanderberechnung findet sich in keiner Leistungsbeschreibung oder Abrechnungsbestimmung.

      Die Behauptung, dass die Leistung GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie) Bestandteil der Leistung GOZ 0090 (Infiltrationsanästhesie) bzw. 0100 (Leitungsanästhesie) sei, ist schlicht falsch.

      Die GOZ 0080 (Oberflächenanästhesie) wird, wie in dem vorliegenden Fall, vor der Infiltrationsanästhesie (GOZ 0900) oder Leitungsanästhesie (GOZ 0100) erbracht, um den Einstichschmerz zu lindern. Hierzu wird entweder ein Gel oder ein Sprühmittel auf die betreffende Schleimhaut aufgetragen. Nach der vom Hersteller vorgegebenen Einwirkzeit kann im nächsten Behandlungsschritt die Infiltrationsanästhesie (GOZ 0090) oder Leitungsanästhesie (GOZ 0100) erfolgen. Jeder Behandlungsschritt wird als selbstständige Leistung erbracht und berechtigt den Behandler zur Abrechnung.

      Bereits vor Jahren bestätigte das AG Krefeld die Nebeneinanderberechenbarkeit der Leistungen "Oberflächenanästhesie" und "Infiltrations-" bzw. "Leitungsanästhesie". Da sich weder die zahnmedizinischen Inhalte noch die Leistungsbeschreibungen der strittigen Leistungen geändert haben, kann das Urteil auf die GOZ 2012 übertragen werden.

      In dem Urteil vom 30.11.1992 Az.: 7 C 449/92 bezieht sich das Gericht auf § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ. Der Zahnarzt kann für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, keine Gebühr berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.

      Demnach wäre die Oberflächenanästhesie dann nicht berechnungsfähig, wenn diese Bestandteil oder eine besondere Ausführung der Infiltrations- bzw. Leitungsanästhesie wäre. Das ist nicht der Fall. Die eine Maßnahme ist auch nicht etwa immer notwendiges Durchgangsstadium für die andere Maßnahme. Bereits der Umstand, dass eine eigene Leistungsnummer ausgewiesen ist, ist ein Anzeichen dafür, dass die Maßnahme als eigenständiger Behandlungsschritt zu bewerten ist.

    • „Begleitleistung beim GKV-Versicherten kann nicht privat berechnet werden"

      Ihre Zahnzusatzversicherung erstattet privat berechnete, medizinisch notwendige Leistungen nicht, mit der Begründung, dass es sich um Leistungen handelt, die unter das Zuzahlungsverbot fallen.

      Dieser Aussage müssen wir entschieden widersprechen. Es gibt zwar ein Zuzahlungsverbot für Leistungen, die im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, das bezieht sich aber nicht auf die vereinbarten Leistungen. In den von Ihrer Zahnzusatzversicherung erwähnten § 4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKV-Z geht es um Leistungen, die mit dem Patienten privat vereinbart werden können. Das sind Leistungen, die in der Gebührenliste der gesetzlichen Krankenversicherung entweder nicht enthalten sind oder im Sinne des § 12 Abs. SGB V über die ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftliche Versorgung hinausgehen. Für die Versorgung der gesetzlich versicherten Patienten gibt es Richtlinien, die die Berechenbarkeit der einzelnen Leistungen und Behandlungen regeln. Diese Richtlinien sind für uns bindend. Es ist ein Leichtes zu sagen, dass die Praxis alle Leistungen, die in der Liste enthalten sind, über die Chipkarte abrechnen muss. Hier wird gerne außer Acht gelassen, dass die Richtlinien dies nicht immer erlauben. Dadurch ergibt sich immer wieder die Situation, dass Leistungen zwar in dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, diese aber nicht über die GKV berechnet werden dürfen. Genau für diese Fälle kann eine Privatvereinbarung mit dem Patienten getroffen werden.

      Für die Erstattung dieser Leistungen wurde eine Zahnzusatzversicherung abgeschlossen. Es ist erstaunlich, dass die Zusatzversicherung von ihrem eigentlichen Versprechen “Im Fall der Fälle sind Sie Privatpatient” nichts mehr wissen wollen, sobald es um die Erstattung der Behandlungskosten geht. Denn die Erstattung steht Ihnen im vereinbarten tariflichen Umfang zu.