Edition Zahnarztpraxis
Edition Dentallabor
Edition Zahnarztpraxis mit Dentallabor
GOZ 4080
Gingivektomie
Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium
Arbeiten & Organisieren
GOZ 4080 Schnellcheck
- Abrechenbar
- einmal je Zahn (Parodontium)
- für eine Gingivektomie
- für eine Gingivaplastik
- auch für eine interne Gingivektomie
- für einen Gingivaplastik im Zusammenhang mit Kronenverlängerung
- für gingivaplastische Korrekturmaßnahmen
- auch neben GOZ 4070 (geschlossene Parodontaltherapie, einwurzeliger Zahn)
- auch neben GOZ 4075 (geschlossene Parodontaltherapie, mehrwurzeliger Zahn)
- Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen
- interne/externe Gingivektomie
- Gingivaplastik
- Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig.
- Nicht abrechenbar
- Zusätzlich abrechenbar
- GOZ 0080 ff. (Anästhesien)
- GOZ 0120 (Zuschlag für Laser)
- GOZ 1030 (Medikamententrägerschiene)
- GOZ 2130 (Politur einer Füllung)
- GOZ 3240 (Vestibulum- oder Mundbodenplastik)
- GOZ 4000 (Parodontalstatus)
- GOZ 4005 (Gingival-/Parodontalindex)
- GOZ 4020 (Lokale Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen)
- GOZ 4025 (Antibakterielle Lokalapplikation)
- GOZ 4030/GOZ 4040 (Einschleifen)
- GOZ 4050/GOZ 4055 (Entfernung harter und weicher Zahnbeläge)
- GOZ 4060 (Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder PZR)
- GOZ 4070/GOZ 4075 (Geschlossene Parodontaltherapie)
- GOZ 4110 (Auffüllen Knochendefekt)
- GOZ 4136 (Osteoplastik als selbstständige Leistung)
- Zuschlag für Laser-Einsatz GOZ 0120 möglich
- Atraumatisches Nahtmaterial
- Vergleich GOZ BEMA
- Abrechnungsbestimmung
keine
- Dokumentation
- Zahn
- Gingivektomie auf Grund medikamentenbedingter Gingivahyperplasie beseitigt
- Spülung
- Wundverschluss mit atraumatischer Naht
- Material/Medikamente/Instrumentarium
- Kommentare
- Spitta Kommentar
Eine Laseranwendung ist zusätzlich berechenbar.
Eine gingivoplastische Kronenverlängerung ist unter dieser Gebührennummer berechenbar.
Die Leistung ist uneingeschränkt berechenbar im Zusammenhang mit Kronenpräparation und/oder Kroneneingliederung.
Im Gegensatz zur gleichbewerteten GOZ 3070 (Exzision) fehlt der Zusatz „als selbstständige Leistung“.
Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechnungsfähig.
An einem Implantat ist die Leistung nicht berechenbar, da kein parodontaler Defekt vorliegt. Die Berechnung erfolgt laut BZÄK nach GOZ 3070 oder GOZ 3080 je nach Umfang.
- BZÄK Kommentar
Kommentar zur Leistungsbeschreibung
Die Gingivektomie ist das Abtragen von Zahnfleisch und kann zur Entfernung von überschüssiger Gingiva indiziert sein. Dies erfolgt z. B. zur Eliminierung von Pseudotaschen oder bei Medikamenten-induzierter Gingivahyperplasie. Auch eine interne Gingivektomie erfüllt den Leistungsinhalt.
Die Gingivoplastik ist eine subtraktive zahnfleischkorrigierende Maßnahme. Sie kann der Korrektur des Gingivalsaumes oder der Verlängerung der klinischen Krone dienen. Auch die gingivoplastische Korrektur im Rahmen einer Versorgung des Zahnes mit einer Krone gehört zu dieser Gebührennummer. Maßnahmen nach Art der Nummer 4080 sind an einem Implantat nicht berechnungsfähig, da kein Parodontium vorliegt. In Abhängigkeit vom Umfang der erbrachten Leistung ist in diesem Fall die Nummer 3070 oder 3080 zu berechnen.
Die Nummer 4080 kann unabhängig vom Umfang der Maßnahme je Zahn nur einmal berechnet werden. Sie ist allerdings nicht im Zusammenhang mit einer Lappenoperation (offene PAR-Therapie) nach den Nummern 4090 oder 4100 berechnungsfähig. Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet.
Zusätzlicher Aufwand
- Konkave Wurzeloberflächen
- Besonders großer Umfang der Maßnahme
- Erschwernis bei entzündetem Gewebe
- Starke Blutungsbereitschaft
- Zusätzlicher Einsatz von Elektrochirurgie
- Zusätzlicher Einsatz eines Lasers
- Erschwernis bei der Wundversorgung
- u. v. m.
Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen
- Mundhygienestatus GOZ 1000
- Kontrolle Übungserfolg GOZ 1010
- Parodontalstatus GOZ 4000
- Gingival-Index/Parodontal-Index GOZ 4005
- Anästhesien GOZ 0080 ff.
- Supragingivale Belagentfernung GOZ 4050 ff.
- Kontrolle nach Belagentfernung GOZ 4060
- Beseitigen scharfer Zahnkanten GOZ 4030
- Besondere Maßnahmen GOZ 2030
- Politur von Füllungen GOZ 2130
- Konturieren von Rekonstruktionsrändern GOZ 2320
- Geschlossene PAR-Therapie GOZ 4070, GOZ 4075
- Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen GOZ 4020
- Subgingivale medikamentöse GOZ 4025 antibakterielle Lokalapplikation
- Anwendung Laser GOZ 0120
- u. v. m.
- KZBV Schnittstellenkommentar
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 4080 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn die Behandlungsrichtlinie eine Berechnung der Nrn. P 200 und P 201 BEMA (Systematische Behandlung von Parodontopathien [supra- und subgingivales Debridement], geschlossenes Vorgehen) ausschließt.
Erläuterungen/Hinweise
Die Nr. 4080 ist neben den Nrn. P 202 und P 203 BEMA für denselben Zahn in derselben Sitzung nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme.
Neben der Leistung nach der Nr. 4080 GOZ ist ggf. ein Zuschlag nach der Nr. 0120 GOZ (Laser) berechenbar.
Quelle: Leitfaden “Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ – Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit Versicherten der GKV”, KZBV
- Spitta Kommentar
- Textbausteine
- „Taschensterilisation“
Eine Leistung, die medizinisch notwendig ist und in der Gebührenordnung nicht beschrieben ist, darf nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Für die Leistungsbeschreibung und Kennzeichnung werden in § 10 Abs. 3 GOZ sehr genaue Vorgaben gemacht.
Die Taschensterilisation ist in der GOZ 2012 nicht beschrieben worden. Diese wird nach Vorgabe des § 6 Abs. 1 nach einer Art-, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung berechnet. In der Kommentierung der Bundeszahnärztekammer zur neuen Gebührenordnung heißt es hierzu: "Taschensterilisation ist in dem Leistungskatalog nicht beschrieben und sollte analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden.“ Genau das haben wir mit der Leistung 4100 "Taschensterilisation mittels Laser entsprechend GOZ 4100 Lappenoperation an einem Seitenzahn" getan.
Wir sind von der GOZ 1988 gewohnt, dass bei Analogberechnungen die Abrechnungsbestimmungen der "Originalleistung" als zwingend gegeben bei den "Analogleistungen" herangezogen werden. Aus diesem Grund wurde die Leistung 4070 bzw. 4075 am selben Zahn als nicht berechenbar neben GOZ 4100 von der kostenerstattenden Stelle abgelehnt. Hier kam es zu einer Fehlinterpretation. Dieser muss nun entschieden widersprochen werden. Es handelt sich hier um zwei selbständige Leistungen, die als solche berechnet werden dürfen.
Der Behauptung, dass eine Versicherung "auf freiwillige Basis" eine Erstattung vornimmt, für eine Leistung, die angeblich nicht berechenbar sei, kann nicht gefolgt werden. Warum pro Sitzung 68,00 Euro erstattet werden sollen, ist nicht ersichtlich. Es liegt die Vermutung nahe, dass hier die Laserzuschlagsposition GOZ 0120 mit dem höchstmöglichen Wert pro Tag herangezogen wird. Die GOZ enthält allerdings keine Leistung, die einen Laserzuschlag in dieser Höhe ausweisen würde.
- „Nicht erneut innerhalb eines Monats“
Es ist erstaunlich, mit welcher Begründung Ihre Versicherung die Erstattung einer medizinisch notwendigen Leistung ablehnt: Sie behauptet, dass die Entfernung subgingivaler Konkremente innerhalb von 30 Tagen ein zweites Mal nicht möglich sei. Eine pauschale Ablehnung wie „unserer Meinung nach medizinisch nicht indiziert“ ist in diesem Fall nicht hinnehmbar. Wenn der Versicherer Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit äußert, so muss er diese von einer neutralen Stelle klären lassen. So eine neutrale Stelle ist ein Sachverständiger oder Gutachter.
Zu den monierten Leistungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ):
Die Leistung 4070 bzw. 4075 beschreibt eine parodontalchirurgische Therapie (insbesondere die Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem ein- (4070) bzw. mehrwurzeligen (4075) Zahn, bei sogenanntem geschlossenen Vorgehen. Konkrementenentfernung an Implantaten werden nach 4070 berechnet.
Es findet sich in der Gebührenordnung keinerlei Begrenzung der Abrechnungshäufigkeit dieser Leistung. Hier wird, so scheint es, von der Versicherung die Abrechnungsbestimmung einer anderen Leistung herangezogen – nämlich der Leistung 4050/4055: Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem einwurzeligen (4050) Zahn oder Implantat, auch Brückenglied oder an einem mehrwurzeligen Zahn (4055). Bei dieser Leistung sieht die Gebührenordnung eine Frist von 30 Tagen vor. Innerhalb dieser Zeit darf die Leistung nicht erneut berechnet werden.
Es kommt nicht allzu häufig vor, dass diese Leistung der parodontalchirurgischen Therapie innerhalb kurzer Zeit mehrmals erbracht wird. In diesem Fall war es jedoch medizinisch notwendig. Nach erfolgter Reinigung wurden in nachfolgenden Sitzungen Kontrollen durchgeführt und mit der Leistung 4150 „Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen“ berechnet.
- „GOZ 4150 und GOZ 4060 nebeneinander nicht berechenbar“
In diesem Fall wird von der kostenerstattenden Stelle behauptet, dass Leistungen nicht nebeneinander berechnet werden dürfen, die in ihren Leistungsbeschreibungen zwei verschiedene Behandlungen beschreiben.
Die Leistung GOZ 4060 beschreibt die Kontrolle nach einer Professionellen Zahnreinigung (GOZ 1040), mit Nachreinigung einschließlich Polieren, oder nach Belagsentfernung (GOZ 4050 bzw. 4055). Die Leistung GOZ 4150 beschreibt die Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen (nur nach Leistungen des Abschnitts E der Gebührenordnung für Zahnärzte).
In der vorherigen Sitzung wurden die Leistungen GOZ 4050, 4055 (Belagsentfernung), 4070, 4075 (parodontalchirurgische Therapie) und 4080 (Gingivektomie, Gingivoplastik) im Rahmen einer systematischen Parodontitisbehandlung durchgeführt. Die Nachkontrolle erfolgte sowohl nach den Nummern 4050/4055 als auch nach GOZ 4070/4075 und 4080.
Nach erfolgter Reinigung werden in anschließenden Sitzungen Kontrollen durchgeführt. Es liegt in der Natur der Therapie, dass sowohl supra- als auch subgingival kontrolliert wird. In diesem Sinne fällt die Leistung 4060 je Zahn, Implantat oder Brückenglied und die Leistung 4150 je Zahn oder Implantat oder Parodontium an.
Hierzu ein Urteil des AG Burgwedel (Urteil vom 21.02.2002 Az.: 73 C 17/01):
Das Gericht hatte vorwiegend über die Frage zu entscheiden, ob die GOZ-Position 406 neben der GOZ-Position 415 abrechenbar ist. (Die Nummern 406 und 415 der 2002 noch gültigen Gebührenordnung entsprechen den heutigen Nummern 4060 und 4150, das Urteil ist daher übertragbar.) Das Gericht hat sich bei der Entscheidung dieser Frage den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen. „a) GOZ-Position 406 neben GOZ-Position 415 – die genannten Leistungspositionen weisen unterschiedliche Leistungsinhalte auf und dürfen deshalb nebeneinander berechnet werden. Eine Einschränkung enthält die GOZ diesbezüglich nicht.
Auch wenn dieses Urteil noch zur GOZ 1988 gefällt wurde, gilt es immer noch, da die Leistungsbeschreibung der beiden Leistungen in der neuen Gebührenordnung von 2012 nicht geändert worden ist.
- „Taschensterilisation“